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3.  Aus  der  Art  der  Zusammensetzung  des  Landesausschusses
  sind  ebenfalls  Gründe  abgeleitet  worden,  um  demselben
  den  Karakter  als  Volksvertretung  abzusprechen.  Man
beruft  sich  auf  den  indirekten  Wahlmodus  und  darauf,  dass  der
Landesausschuss  nur  durch  die  Bezirkstage  und  Gemeinderäthe,
theils  direkt,  theils  indirekt  gewählt  wird.  Mit  Recht  verweist
man  dem  gegenüber  °*)  auf  so  manche  andere  Körperschaft,  wie
das  preussische  Herrenhaus,  die  bairische  Reichrathskammer,  welchen
  man  mit  grösserem  Rechte  den  Karakter  als  „Kammer“
absprechen  könnte,  wenn  man  die  Art  ihrer  Zusammensetzung
ins  Auge  fasst.  Schon  im  Reichstage  °”)  wurde  darauf  hingewiesen,
  dass  die  Zusammensetzung  des  französischen  Senates  °°)
eine  grosse  Aehnlichkeit  mit  derjenigen  des  Landesausschusses
zeige,  da  auch  jener  theils  durch  die  Generalräthe,  theils  durch
von  den  Gemeinderäthen  ernannte  Wahlmänner  gewählt  wird.  —
Das  preussische  Herrenhaus  ®°)  besteht  ausschliesslich  aus  theils
erblichen,  thells  vom  Könige  auf  Lebenszeit  ernannten
Mitgliedern.  Die  Zahl  der  aus  besonderem  allerhöchsten  Vertrauen
  zu  berufenden  lebenslänglichen  Mitglieder  wurde  bekanntlich
  gesetzlich  nicht  geregelt,  so  dass  ein  sog.  Pairsschub  jederzeit
stattfinden  kann.  —  Es  ist  nun  nicht  einzusehen,  warum  ein  vom
Könige  selbst  ernanntes  Haus  eher  eine  Vertretung,  eine  Kammer
  sein  soll,  als  ein  mittels  der  Organe  der  Kommunalverbände
zusammengesetztes.  Letzteres  geht  doch  sicherlich  eher  aus  dem
Kreise  der  Beherrschten  hervor  als  ersteres.

Wir  haben  bisher  von  einem  Umstande  abgesehen,  in
welchem  allerdings  der  Landesausschuss  den  Landtagen  und  Kammern
  der  Einzelstaaten  nicht  gleichsteht.  Unter  einem  allgemeinen
  Landtage,  einer  Staatskammer,  ist  man  gewohnt,  die  Vertretung
  des  gesammten  Volkes  eines  Staates  zu  verstehen.
Der  Landesausschuss  ist  dagegen  eine  Vertretung  nur  eines
Staatstheiles.  Hier  aber  greift  die  Bestimmung  des  Art.  I
Abs.  2  des  Einf.-G.  z.  Str.-G.-B.°0)  ein,  vermöge  deren  Elsass-86)

  Das  Recht  der  Wiedergewonnenen,  8.  82,

87)  Stenogr.  Ber.  II.  Session  1879,  S.  1637.

8)  Auch  die  Wahlen  zum  preussischen  Abgeordnetenhause  sind  bekanntlich
  indirekte  (Vgl.  SCHULZE,  preuss,  Staatsrecht,  Bd.  II,  S.  158.)

®)  SoHuLze,  Bd.  II,  S.  150.

»0)  S,  oben  8.  626,  —  Dieses  Gesetz  hat  die  Kraft  eines  Reichsgesetzes