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Lothringen  für  das  Strafrecht  als  Bundesstaat  gilt  und  seine  Beziehungen
  als  Beziehungen  eines  Bundesstaates  anzusehen  sind.
Die  Volksvertretung  Elsass-Lothringens  ist  daher  strafrechtlich
als  Vertretung  eines  Bundesstaates,  als  Staatslandtag,  Staatskammer
  zu  betrachten.

87.
Das  Resultat.

Die  vorstehenden  Erörterungen  führen  zu  dem  Ergebniss,
dass  der  Landesausschuss  für  Elsass-Lothringen  eine  dem  Landtage,
  der  Kammer  eines  Bundesstaates  entsprechende  Beziehung
Elsass-Lothringens  ist  und  demgemäss  die  Vorrechte  der  88  11
u.  12  des  Str.-G.-B.  auf  denselben  Anwendung  finden.

Es  bleiben  nun  noch  folgende  Zweifel  zu  beseitigen:

1.  Hat  die  wiederholte  Ablehnung  der  im  Reichstage  auf
Gewährung  der  parlamentarischen  Immunität  für  den  Landesausschuss
  gestellten  Anträge  die  Kraft,  der  Bestimmung  des
Art.  I  Abs.  2  E.  G.  z.  Str.-G.-B.,  aus  welcher  die  Anwendbarkeit
  jener  Vorrechte  auf  den  Landesausschuss  sich  ergibt,  zu
derogiren?  —  Zunächst  ist  nicht  ausser  Acht  zu  lassen,  dass
sowohl  die  Antragsteller  bei  Stellung  ihrer  Anträge  als  auch  der
Reichstag  selbst  bei  Ablehnung  derselben  sich  in  einem  Rechtsirrthum
  befanden,  indem  ihnen  die  bereits  gegebene  Anwendbarkeit
  der  fraglichen  Vorrechte  auf  den  Landesausschuss  nicht  bekannt
  war.  Wäre  ihnen  dieselbe  aber  bekannt  geworden,  so  ist
es,  nachdem  mehrmals  der  Grundsatz  ausgesprochen  worden  ist,
in  der  Entwicklung  Elsass-Lothringens  zur  Selbstständigkeit
niemals  einen  Schritt  zurück  zu  thun,  sehr  fraglich,  ob  der
Reichstag  sich  dazu  entschlossen  hätte,  einen  ausdrücklichen
Abrogationsantrag  anzunehmen,  Die  blosse  Ablehnung  von  Anträgen
  hat  aber  überhaupt  nicht  die  Kraft,  bestehende  Gesetze
abzuschaffen.  Abgesehen  davon,  dass  allem  Anscheine  nach
Majoritätsbeschlüsse  des  Bundesrathes  über  die  zur  Discussion
stehende  Frage  gar  nicht  gefasst  worden  sind,  da  es  sich  nur
um  Initiativanträge  im  Reichstage  handelte,  so  fehlt  es  auch  an
dem  Erfordernisse  der  Schriftlichkeit  und  der  Verkündigung  der
ablehnenden  Beschlüsse  in  Gesetzesform  in  dem  Gresetzblatte.

(vgl.  LAaBAnp,  Bd.  II,  S.  137  u.  138)  und  konnte  daher  die  Bestimmungen
des  Str.-G.-B.  abändern  u.  bezw.  ausdehnen,