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Erst  durch  letztere  aber  erhalten  die  Gesetze  ihre  verbin  dende
Kraft  (Art.  2  der  R.-V.)..  Das  bestehende  Recht  bleibt  daher
in  unveränderter  Geltung.

2.  Es  ist  behauptet  worden,  es  sei  mit  dem  bekannten  8  10
des  G.  vom  30.  Dezember  1871  °!)  (sog.  Diktaturparagraph)  unvereinbar,
  dass  der  Landesausschuss  die  Vorrechte  der  88  11  u.  12
des  Str.-G.-B.  geniesse.  8  10  setzt,  wie  bekannt,  das  Vorhandensein
  einer  „Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit“  voraus.  Es  ist
nun  klar,  dass  durch  das  Wort  mancherlei  strafbare  Handlungen
begangen  werden  können,  welche  eine  Gefahr  für  die  öffentliche
Sicherheit  nicht  mit  sich  bringen.  Man  denke  nur  an  Beleidigungen
  etc.,  die  sich  auf  die  Regierung  gar  nicht  beziehen  oder
überhaupt  keinen  politischen  Charakter  haben.  Liegt  nun  aber
die  Voraussetzung  einer  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  vor,
was  ebenfalls  nicht  bei  jeder  Aeusserung  politischer  Natur  der
Fall  sein  wird‘,  so  haben  die  88  11  u.  12  des  Str.-G.-B.  jedenfalls
  auch  hier  die  Folge,  dass  jedes  Einschreiten  von  Seiten  der
Gerichte  unzulässig  ist.

Ob  aber  der  Statthalter  befugt  ist,  in  dem  vorausgesetzten
Falle,  trotz  der  Immunität,  Mitglieder  des  Laandesausschusses
wegen  Aeusserungen,  die  sie  in  Ausübung  ihres  Berufes  gethan,
zur  Verantwortung  zu  ziehen,  hängt  von  der  Auslegung  ab,  welche
man  dem  erwähnten  Diktaturparagraphen  gibt.  Die  Theorie
sträubt  sich  dagegen,  in  demselben  die  Verleihung  einer  unumschränkten,
  über  dem  Gesetze  stehenden  Gewalt  an  den
Statthalter  zu  erblicken.  Einzelne  Theoretiker  hingegen,  vor
Allem  aber  die  praktische  Handhabung  des  Paragraphen  selbst,
scheinen  zur  Annahme  schrankenloser  Befugnisse  hinzuneigen.
Auf  eine  Erörterung  der  Streitfrage  kann  selbstverständlich  hier
nicht  eingegangen  werden.  Da  Motive  zu  der  streitigen  Bestimmung
  nicht  veröffentlicht  worden  sind  und  der  Wortlaut  des  Gesetzes
  beide  Auslegungen  zuzulassen  scheint,  bleibt  die  Theorie
mehr  oder  weniger  auf  Muthmassungen  angewiesen.  Praktisch
wird  bis  auf  Weiteres  mit  der  von  der  Regierung  gehandhabten
Auffassung  gerechnet  werden  müssen.  Da  übrigens  die  „Gefahr
für  die  öffentliche  Sicherheit“  ein  sehr  elastischer  Begriff  ist,  so

1)  „Bei  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  ist  der  Oberpräsident
(Statthalter)  ermächtigt,  alle  Massregeln  ungesäumt  zu  treffen,  welche  er  zur
Abwendung  der  Gefahr  für  erforderlich  erachtet“