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ist  es  der  Regierung  schon  an  sich  möglich,  einem  Landesausschussmitgliede
  die  in  Ausübung  seines  Berufes  gethanen  missliebigen
  Aeusserungen,  auch  ohne  ausdrückliche  Bezugnahme  auf
letztere,  mittels  des  Diktaturparagraphen  zu  vergelten.  Glücklicherweise
  ist  der  Fall  indessen  noch  nicht  praktisch  geworden.
Zu  einer  Vorgerichtstellung  wegen  derartiger  Aeusserungen
dürfte  aber  der  Statthalter,  wenn  er  trotz  der  Immunität  den
Diktaturparagraphen  handhaben  zu  sollen  glaubte,  wohl  nicht
greifen,  da  dies  eine  leere  Komödie  wäre.  Die  Gerichte  könnten
doch  nur  constatiren,  dass  nach  dem  geltenden  Rechte  eine  Bestrafung
  unzulässig  sei  und  sich  also  nur  auf  den  die  Bestrafung
trotzdem  anordnenden  Befehl  des  Statthalters  stützen,  den  sie  gewissermassen
  nur  zu  registriren  hätten.  Hiezu  bedürfte  es  daher
keineswegs  der  Mitwirkung  eines  Gerichtes.

Die  Vorrechte  der  88  11  u.  12  des  Str.-G.-B.  behalten  somit
auch  neben  dem  Diktaturparagraphen  ihre  selbstständige  Bedeutung.


Berichtigungen.

S.  624  Zeile  8  von  unten  lies:  „Verwaltungskörper,  des  Reichslandes“
statt  „Verwaltungskörper  des  Reichslandes“.
.  626  Zeile  10  von  unten  lies:  „Ziff.  ?)“  statt  „?U)*.
.  629  Anm.  5  Zeile  5  lies:  „für  den  Staat  als  wesentlich  .
.  638  Zeile  10  von  unten  lies:  „zu  den“  statt  „zu  dem“.
.  644  Zeile  13  desgleichen.
.  647  Zeile  6  lies:  „9.  Juni“  statt  „6.  Juni“.
.652  Zeile  5  von  unten  lies:  „Landesvertretung“  statt  „Landesverfassung“.


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