Rechtsstellung  der  Kriegsschiffe  in  fremden
Hoheitsgewässern.

Von

F.  PERELs,
Geh.  Adwiralitätsrath  und  vortragendem  Rath  in  der  Kaiserlichen  Admiralität.

(Schluss.)

Dritter  Abschnitt.

Kriegsschiffe  kriegführender  Mächte.

I.  Allgemeine  Gesichtspunkte.

Das  Gebiet  für  die  kriegerische  Aktion  umfasst  das  offene
Meer  und  die  Hoheitsgewässer  der  kriegführenden  Staaten.  Neutrales
  Seegebiet  ist  der  kriegerischen  Aktion  verschlossen.  Diese
Regel  ergibt  sich  unmittelbar  aus  den  allgemeinen  Grundsätzen
des  Kriegsrechts.  Sie  ist  aber  nicht  minder  bedingt  durch  die
Verhältnisse  des  freien  Seeverkehrs  im  allgemeinen  und  der  berechtigten
  Interessen  der  Neutralen  im  besonderen.  Denn  ständen
neutrale  Gewässer  der  kriegerischen  Aktion  offen,  so  würde  nicht
nur  der  friedliche  Verkehr  in  denselben  auf  das  empfindlichste
beeinträchtigt  werden,  sondern  es  würde  damit  auch  stets  eine
ernste  Gefährdung  des  Küstenlandes,  insbesondere  der  Hafenplätze
  der  Neutralen  verbunden  sein.  Jeder  neutrale  Staat  hat
demgemäss  das  Recht,  nicht  minder  aber  in  Gemässheit  der
Grundsätze  über  die  Stellung  der  Neutralen  die  Pflicht,  für  die
Wahrung  der  Integrität  der  seiner  Hoheit  unterworfenen  Seegebiete
  ebenso  einzutreten,  wie  für  die  Respektirung  des  seiner
Souveränetät  unterworfenen  Landgebietes,  und  Eingriffe  der  Kriegführenden
  mit  allen  ihm  zu  Gebote  stehenden  Machtmitteln  zurückzuweisen.
  Hieraus,  in  Verbindung  mit  den  besonderen  Verhältnissen
  des  maritimen  Verkehrs,  ergeben  sich  die  Regeln  über  das