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Recht  von  Kriegsschiffien  der  Kriegführenden  zum  Einlaufen  in
neutrale  Hoheitsgewässer  und  über  ıhr  Verhalten  daselbst.

II.  Aufenthalt  im  neutralen  Gebiet.

1.  Das  blosse  Vorüberfahren  von  Kriegsschiffen  der  Kriegführenden
  längs  der  Küste  eines  neutralen  Staates,  auch  innerhalb
der  Hoheitsgrenze,  wird  allgemein  für  zulässig  erachtet.  Es  handelt
  sich  hier  nicht  um  eine  Passage  durch  Gebiet,  welches  dem
neutralen  Staat  ausschliesslich  und  eigenthümlich  gehört,  wie  seine
Häfen,  Rheden,  Binnenmeere  u.  s.  w.,  sondern  um  einen  Theil
des  offenen  Meeres,  der  nur,  und  zwar  bis  auf  Kanonenschussweite,
  seinem  imperium  unterworfen  ist,  im  Uebrigen  aber  der
Seefahrt  aller  Nationen  offen  steht.  Hier  sind  auch  bei  der
blossen  Passage  Unzuträglichkeiten  und  Störungen  des  maritimen
  Verkehrs  nicht  zu  besorgen  °*).

2.  In  Betreff  des  Einlaufens  in  neutrale  Häfen  und  des  Aufenthaltes
  daselbst  gilt  als  Grundsatz:  Kein  neutraler  Staat  ist
verflichtet,  jeder  aber  berechtigt,  den  Kriegsschiffen  der  Kriegführenden
  den  Aufenthalt  in  den  seiner  Souveränetät  unterworfenen
  Gewässern  zu  gestatten,  mit  der  Maassgabe  jedoch,  dass
bezüglich  des  Asylrechts  weitere  Koncessionen  als  die  in  Friedenszeiten
  üblichen,  beziehungsweise  vertragsmässig  festgesetzten,  nicht
gemacht  werden  dürfen,  und  dass  eine  Neutralitätspflichtverletzung
vorliegen  würde,  wenn  eine  neutrale  Regierung  ihre  Häfen  dem
einen  Kriegführenden  verschliessen,  dem  anderen  offen  lassen
wollte).  Ferner  soll  in  Fällen  der  Seenoth  ein  Asyl  niemals
versagt  werden.

Die  Abweichung  von  der  allgemeinen  Kriegsrechtsregel,  nach
welcher  Streitkräfte  der  Kriegführenden  neutrales  Gebiet  nicht
betreten  dürfen,  bei  Vermeidung  der  Entwaffnung  und  Internirung,
beruht  in  den  besonderen  Verhältnissen  des  Seeverkehrs  und  mit
in  dem  Umstande,  dass  Kriegsschiffe  stets,  und  wo  sie  auch  immer
sein  mögen,  einen  integrirenden  Theil  des  Territoriums  ihres
Heimathsstaates  repräsentiren.  Auch  für  Friedenszeiten  gilt  Ja
diese  Anomalie;  denn  während  Heeresabtheilungen  das  Betreten
und  Passiren  fremden  Landesgebietes  auch  im  Frieden  nur
kraft  besonderer  Bewilligung  zusteht,  sind  den  Kriegsschiffen  ın

8%)  ORTOLAN  a.  a.  O.  II.  8.  284  f.,  PERELS  a.  a.  0.  S.  225.
85)  GEssnEB,  Le  droit  des  Neutres  sur  Mer,  2.  Aufl.  S.  76,  77,