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Friedenszeiten  die  Seehäfen  aller  Nationen  grundsätzlich  geöffnet
  °®).

Wenn  es  hiernach  jedem  neutralen  Staate  freisteht,  seine
Gewässer  den  Kriegsschiffen  der  Kriegsparteien  zu  verschliessen,
und  die  Neutralen  zur  Wahrung  ihrer  eigenen  Sicherheit  beziehungsweise
  aus  politischen  Rücksichten  nicht  selten  von  diesem
Rechte  Gebrauch  gemacht  haben,  so  bildet  der  Ausschluss  doch
nicht  die  Regel.  Vielmehr  pflegen  sich  die  neutralen  Regierungen
darauf  zu  beschränken,  diejenigen  Modalitäten  festzusetzen,  unter
welchen  sie  den  Kriegsschiffen  der  Kriegführenden  den  Aufenthalt
in  den  ihrer  Souveränetät  unterworfenen  Gewässern  gestatten,
und  diese  Bedingungen  in  Neutralitätserklärungen  zu  publiziren
Kriegsschiffe,  welche  den  neutralerseits  erlassenen  Anordnungen
zuwider  in  neutrales  Gebiet  einlaufen  oder  sich  darin  länger  aufhalten
  als  nach  jenen  Anordnungen  gestattet  ist,  werden,  nöthigenfalls
  unter  Anwendung  von  Zwang,  zurück-  oder  auszuweisen
sein  ?7).

3.  Streitig  ist  die  Frage,  ob  die  Gewährung  von  Zuflucht
an  ein  vom  Feinde  angegriffenes  oder  verfolgtes  Schiff  als  eine
völkerrechtswidrige  Begünstigung  zu  erachten  sei.  Wir  glauben,
diese  Frage  verneinen  zu  sollen,  und  zwar  ohne  die  Einschränkung,
dass  die  Zuflucht,  nach  Analogie  der  bezüglichen  Regel  des  allgemeinen
  Kriegsrechts,  nur  mit  der  Maassgabe  zu  gewähren  sei,
dass  das  dieselbe  in  Anspruch  nehmende  Schiff  abrüstet  und  bis
zur  Beendigung  des  Krieges  in  dem  neutralen  Hafen  zu  bleiben
sich  verpflichtet  und  dass  die  Besatzung  sich  verbindlich  macht,
nicht  ferner  an  dem  Kriege  theilzunehmen®).  Eine  derartige
Einschränkung  würde  selbst  in  dem  Falle  nicht  als  gerechtfertigt
zu  erachten  sein,  dass  den  Schiffen  der  Kriegführenden  das  Einlaufen
  in  die  Gewässer  des  neutralen  Staates  oder  in  den  betreffenden
  Hafen  verboten  war,  weil  ein  solches  Verbot  sich  im
Zweifel  füglich  nur  auf  das  ungezwungene  Einlaufen  bezieht.

86)  PERELS  a.  a.  O.

e’)  Während  in  der  Regel  eine  Zeitbeschränkung  nicht  festgesetzt  ist,
wird  nach  einzelnen  neueren  Neutralitätserklärungen  (ausser  für  den  Fall  der
Seenoth)  nur  ein  24stündiger  Aufenthalt  gestattet.

68)  8,  auch  GESSNER  a.  a.  O0,  S.  78;  von  KALTENBORN,  Grundsätze  des
praktischen  europäischen  Seerechts,  II,  S.  34,  35;  WoousEy,  Introduction  in  the
study  of  international  law,  4.  Aufl.,  $  158,