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III.  Verhalten  im  neutralen  Gebiet.

1.  Die  Normen,  welche  die  in  neutrale  Gewässer  zugelassenen
  Kriegsschiffe  der  Kriegführenden  zu  beobachten  haben,
gründen  sich  auf  die  allgemeine  Regel,  dass  das  neutrale  Gebiet
der  kriegerischen  Aktion  verschlossen  ist,  und  auch  nicht  ein
Ausgangspunkt  für  kriegerische  Unternehmungen  sein  soll®?).
Auch  soweit  die  von  den  einzelnen  Mächten  erlassenen  Neutrahitätserklärungen
  nicht  bestimmte  Verbote  und  Einschränkungen
dieser  Art  enthalten,  bildet  die  vorgedachte  Regel  die  Grundlage
für  das  Verhalten  der  Kriegsschiffe  von  Kriegführenden  bezw.
für  ein  Einschreiten  der  neutralen  Regierungen  gegen  Missbrauch
des  Asylrechts.

2.  Im  allgemeinen  werden  als  zulässig  zu  erachten  sein  V  ornahmen,
  welche  die  Seefahrt  als  solche,  nicht  die
eigentliche  kriegerische  Aktion  betreffen,  insbesondere
also:  nothwendige  Reparaturen  des  Schiffes,  Einnahme  von  Kohlen,
Proviant  und  Wasser.  Aber  auch  nach  dieser  Richtung  hin  enthalten
  einzelne  Neutralitätserklärungen  Einschränkungen  °°).

®)  In  diesem  Sinne  heisst  es  in  der  britischen  Neutralitätsproklamation
vom  19.  Juli  I870:  „During  the  continuance  of  the  present  state  of  war,  all
ships  of  war  of  either  belligerent  are  prohibited  from  making  use  of  any  port
or  roadstead  in  the  United  Kingdom  of  Great  Britain  and  Ireland,  or  in  the
Channel  Islands,  or  in  any  of  Her  Majesty’s  colonies  or  foreign  possessions  or
dependencies,  or  of  any  waters  subject  to  the  territorial  jurisdietion  of  the
British  Crown,  as  a  station,  or  place  of  resort,  for  any  warlike  purpose,  or  for
the  purpose  of  obtaining  any  facilities  of  warlike  equipment.“  Entsprechend
auch  die  Proklamation  des  Präsidenten  der  vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
  vom  8.  Oktober  1870.

%)  In  dem  britischen  Erlass  vom  19.  Juli  1870  werden  nothwendige
Reparaturen  und  die  Einnahme  des  für  die  Erhaltung  der  Besatzung  erforderlichen
  Proviants  ausdrücklich  gestattet,  ingleichen  die  Beschaffung  von  Kohlen,
jedoch  keines  grösseren  Quantums  als  erforderlich  ist,  um  mit  dem  Schiff  den
nächsten  heimathlichen  Hafen  zu  erreichen,  ferner  keine  wiederholte  Einnahme
von  Kohlen  in  einem  britischen  Hafen,  ohne  Specialerlaubniss,  vor  Ablauf  von
3  Monaten  nach  der  letzten  Einnahme.  Aehnlich  die  nordamerikanische
Proklamation  vom  8.  Oktober  und  der  spanische  Erlass  vom  26.  Juli  1870
Die  niederländische  Erklärung  vom  20.  Juli  1870  gestattet  die  Beschaffung
  von  Lebensmitteln  und  Kohlen,  soweit  solche  zur  Reise  nach  dem  nächstbelegenen
  heimathlichen  Hafen  gebraucht  werden.  Die  italienische  Verordnung
  vom  6.  April  1864  (26.  Juli  1870)  gestattet  nur  die  Einnahme  von
Approvisionnements  und  von  Material  zu  Reparaturen  soweit,  als  solche  zur
Erhaltung  der  Besatzung  oder  für  die  Sicherheit  der  Schifffahrt  durchaus