—  681  —

3.  Unstatthaft  ist  die  Einnahme  von  Waffen  und  Munition
  aller  Art,  sowie  jede  anderweite  Vornahme,  welche  zur
Ergänzung  der  Kriegsausrüstung  dient  ?'),  ferner  die  Ergänzung
der  Besatzung.  Die  Neutralitätserklärungen  enthalten  meistens
auch  das  Verbot,  fremden  Kriegsschiffen  für  solche  Vornahmen
behülflich  zu  sein.  Ingleichen  ist  eime  Anerkennung  der  in  Rede
stehenden  Regel  erfolgt  im  Artikel  VI  des  zur  Erledigung  des
Alabama-Streites  zwischen  Grossbritannien  und  den  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  zu  Washington  abgeschlossenen  Vertrages
  vom  8.  Mai  1871,  woselbst  es  heisst:  „A.  neutral  Government
  is  bound:  1°  —  —;  2°.  not  to  permit  or  suffer  either
belligerent  to  make  use  of  ıts  ports  or  waters  as  the  base  of
naval  operations  against  the  other,  or  for  the  purpose  of  the
renewal  or  augmentation  of  military  supplies  or  arms,  or  the
recruitment  of  men;  3°.  to  exercise  due  diligence  in  its  own
ports  and  waters,  and,  as  to  all  persons  within  its  jurisdiction
to  prevent  any  violation  of  the  foregoing  obligations  and  duties“.
Diese  Normen  sollten  der  schiedsrichterlichen  Entscheidung  des
Streites  als  rechtliche  Grundlage  dienen,  und  auch  in  Zukunft
für  die  kontrahirenden  Theile  leitend  sein.

4.  In  Betreff  der  Unzulässigkeit  militärischer  Aktionen
  gilt  im  besonderen  folgendes:

a)  Da  die  neutralen  Gewässer  nicht  als  Ausgangspunkt  für
die  maritimen  Operationen  wider  den  Feind  dienen  sollen,  so  ist
auch  die  unmittelbare  Verfolgung  eines  das  neutrale  Seegebiet
verlassenden  feindlichen  Schiffes,  insofern  darin  der  Beginn  einer
Aktion  gegen  den  Feind  liegt,  unzulässig.  Es  ist  in  diesem  Sinne
vielfach  reglementarisch  verordnet,  in  neuerer  Zeit  auch  konventionell
  festgesetzt  worden  und  darf  als  eine  Regel  des  internationalen
  Rechts  aufgestellt  werden:  dass  ein  Kriegsschiff,  welches
sich  in  einem  neutralen  Hafen  befindet,  nicht  gleichzeitig  mit
einem  Schiffe  des  Gegners  in  See  gehen,  dass  es  vielmehr  diesen
Hafen  erst  verlassen  darf,  nachdem  24  Stunden  von  jenem  Zeitpunkte
  ab  verflossen  sind,  und  nicht  früher,  als'bis  das  feindliche
Schiff  aus  Sicht  gekommen  ist,  sowie  dass  der  neutrale  Staat  die

erforderlich  sind,  und  enthält  ferner  die  Einschränkung,  dass  Steinkohlen  erst
24  Stunden  nach  der  Ankunft  verabfolgt  werden  sollen.

»1)  Azunı,  Sistema  universale  dei  principii  del  diritto  marittimo  dell’
Europa,  II,  S.  290  u.  292.