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Pflicht  hat,  soweit  es  in  seiner  Macht  steht,  für  die  Beobachtung
dieser  Regel  einzutreten.  Dem  nachfolgenden  Auslaufen  steht
aber,  da  nur  die  Verfolgung  des  absegelnden  Feindes  unzulässig
  ist,  nichts  mehr  entgegen,  sobald  der  letztere,  sei  es  noch
in  dem  neutralen  Seegebiet,  sei  es  ausserhalb  desselben  aber  noch
in  Sicht  von  dem  neutralen  Platze,  ohne  zwingenden  Anlass  zu
Anker  gegangen  ist;  freilich  wird  der  Neutrale  unter  Umständen
Veranlassung  zu  nehmen  haben,  einem  solchen  Festlegen  oder
Beidrehen  zum  Zwecke  des  weiteren  Aufenthaltes  in  seinem  Gebiet
entgegenzutreten.

b)  Unstatthaft  ist  jeder  Angriff  und  jedes  Gefecht  innerhalb
der  neutralen  Gewässer  oder  in  solcher  Nähe  derselben,  dass  die
Geschosse  das  neutrale  Gebiet  erreichen  und  dadurch  die  Integrität
  des  letzteren  gefährdet  wird,  ingleichen  jede  Verfolgung
eines  feindlichen  Schiffes  in  das  neutrale  Gebiet  hinein  ).

Der  neutrale  Staat,  dessen  Seegebiet  nicht  respektirt  wird,
kann  einen  Anspruch  auf  Genugthuung  bezw.  Entschädigung  erheben.
  Ist  ein  zu  substantürender  Schaden  für  ihn  oder  diejenigen,
  deren  Interessen  zu  vertreten  er  berufen  ist,  nicht  erwachsen,
so  wird  es  von  den  Umständen  abhängen,  welche  Genugthuung
gefordert  wird.  Die  Vornahme  eines  Gefechts  in  einem  Hafen
wird  jedenfalls  als  eine  gravirendere  Verletzung  der  Rechte  des
Neutralen  erscheinen,  wie  etwa  ein  Angriff  in  wenig  besuchten
offenen  Küstengewässern  ).

5.  Unstatthaft  ist  ferner  in  neutralen  Gewässern  jede  unmittelbare
  oder  mittelbare  Ausübung  des  Prisenrechts.  Es
ergeben  sich  aus  diesem  Grundsatz  folgende  besondere  Konsequenzen.


a)  In  diesem  Gebiet  darf  weder  eine  Anhaltung  und  Durch- 



 

92)  Azunı  a.  a.  O.  II,  S.  291  ff.;  CaLvo,  droit  intern.,  II.,  S.  408  ff.;
Twiıss,  IL,  S.  177,  voN  KALTENBORN  a.  a.  0.  S.  25;  SURLAND,  Grundsätze
des  europäischen  Seercchts,  $  675;  Marco,  le  guerre  marittime  secondo  i  principii
  del  codice  italiano  del  21  giugno  1865,  S.  41  ff.;  Russ.  Prisen-Regl.  von
1869,  88  27  u.  28.  —  BYNKERSHOEK  (Quaest.  jur.  publ.,  I.,  cap.  8)  erachtet
eine  solche  Verfolgung,  wenn  sie  sich  unmittelbar  an  das  Gefecht  anschliesst,
und  der  Feind  ein  Asyl  im  neutralen  Gebiet  sucht,  und  alsdann  auch  die
Nehmung  daselbst  für  statthaft.  Diese  Anschauung  ist  jedoch  ınit  dem
Grundsatz  der  Integrität  der  neutralen  Gewässer  der  kriegerischen  Aktion
gegenüber  völlig  unvereinbar.

8)  S,  hierüber  auch  OrTOLAN  a.  a,  O.  IL,  S.  287  fi.