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suchung,  noch  eine  Wegnahme  oder  Wiedernehmung  feindlicher
oder  neutraler  Schiffe  stattfinden.  Ingleichen  ist  die  Verfolgung
solcher  Schiffe  in  neutrale  Gewässer  zum  Zweck  der  Ausübung
des  Visitationsrechts  bezw.  der  Nehmung  unzulässig.  Erfolgt
dieser  Regel  zuwider  eine  Wegnahme,  so  hat  der  neutrale  Staat
das  Recht  und  die  Pflicht  zur  Intervention,  d.  i.  je  nach  Lage
der  Verhältnisse  die  Freigabe  der  Prise  zu  fordern,  und  falls
diesem  Verlangen  nicht  entsprochen  wird,  die  Freigabe  mit  Gewalt
  zu  bewerkstelligen,  oder  wenn,  sei  es  aus  Mangel  an  Machtmitteln,
  sei  es  weil  die  Prise  bereits  aus  dem  neutralen  Gebiete
weggebracht  worden,  ein  solch  aktuelles  Eingreifen  ausgeschlossen
ist,  bei  der  betrefienden  Regierung  die  Herausgabe  der  Prise  an
den  Eigenthümer  zu  beanspruchen.  Daneben  hat  der  neutrale
Staat  einen  Anspruch  auf  Genugthuung.  Dagegen  können  die
Interessenten  an  Schiff  und  Ladung  weder  aus  der  unberechtigten
Ausübung  des  Visitationsrechts,  noch  aus  der  illegalen  Aufbringung
  eine  Anfechtung  oder  einen  Anspruch  auf  Schadloshaltung
  herleiten,  insoferne  die  Illegalität  lediglich  in  der  Verletzung
  der  Rechtsstellung  des  neutralen  Staates  beruht.  Es  kann
demgemäss  von  einer  Nichtigkeitserklärung  solcher  Prisen  im
prisengerichtlichen  Verfahren  nicht  die  Rede  sein,  vielmehr
würde  eine  sich  lediglich  auf  jene  Rechtsverletzung  gründende
Reklamation  der  Interessenten  als  ein  Einspruch  de  jure  tertü
mit  Fug  zurückgewiesen  werden  *).

Dem  neutralen  Staat  steht  nur  die  Anfechtung  der  Rechtmässigkeit
  der  Aufbringung  vom  Standpunkt  der  Verletzung  seiner
Souveränetätsrechte  zu.  Der  Weg  der  Anfechtung,  wenn  nicht
die  Freigabe  direkt  erzielt  werden  kann,  ist  der  diplomatische;
die  Rolle  eines  Reklamanten  im  prisengerichtlichen  Verfahren
darf  ihm  nicht  zugemuthet  werden.  Auf  der  anderen  Seite  aber
steht  ihm  in  derartigen  Fällen  weder  die  Ausübung  einer  Prisen-%)

  WHEATON  a.  a.  OÖ.  IL,  S.  88,  89;  OrToLan  a.  a.  O.  II,  8.  298;
PAILLIMORE  a.a.  O.  Ill.,  $  350;  HAUTEFKUILLE  a.  a.  OÖ.  IV.,  S.  265  fl.;  Guss-NER
  a.  a.  OÖ,  S.  344;  BLUNTSCHLI  a.  a.  O0.  $  786,  Note  3;  WILDMAN,  Institutes
  of  international  Law  IL,  8.  147:  Hopr,  die  Wegnahme  der  „Frei“  in
britischen  Gewässern.  —  Abweichend  vertritt  von  BULMERInoQ  (Commission
des  prises  maritimes,  rapport,  extrait  de  la  Revue  de  droit  international  et  de
legislation  comparee,  S.  326,  327)  die  Meinung,  dass  solche  Prisen  null  und
nichtig  seien,  und  dem  Eigenthümer  restituirt  werden  sollen.  —  So  auch  die
britische  Foreign  Enlistment  Act,  1870,  $  14  („Illegal  Prise“).