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gerichtsbarkeit  noch  das  Recht  zu,  den  Befehlshaber  des  Kriegsschiffes,
  welcher  sich  einer  solchen  völkerrechtswidrigen  Handlung
  schuldig  gemacht  hat,  zur  Verantwortung  zu  ziehen.  Die
Ausübung  einer  Prisengerichtsbarkeit  kommt  ihm  nicht  zu,  weil,
gleichviel  ob  die  Verletzung  von  Interessen  seiner  eigenen  Angehörigen
  oder  von  Dritten  mit  in  Frage  steht,  hierfür  im  Völkerrecht
  jede  Begründung  fehlt.  Auf  welchem  Wege  er  im  übrigen
die  thatsächliche  und  rechtliche  Grundlage  für  die  Geltendmachung
  seiner  Forderungen  gewinnen  will,  bleibt  in  jedem  Falle
seinem  Ermessen  überlassen  ®).  Dass  der  neutrale  Staat  den
Befehlshaber  des  Kriegsschiffes,  welchem  die  Rechtsverletzung  zur
Last  fällt,  nicht  zur  Verantwortung  ziehen  kann,  liegt  in  dessen
Stellung,  in  welcher  er  lediglich  seinem  Souverän  verantwortlich
ist,  begründet  °°).

b)  Ueber  die  Befugniss  der  Kriegsschiffe  zum  Einlaufen  mit
Prisen  in  neutrale  Häfen  enthalten  sowohl  die  Reglements  der
Einzelstaaten  als  auch  zahlreiche  Neutralitätserklärungen  positive
Vorschriften,  aus  welchen  für  die  Praxis  als  Regel  zu  entnehmen
ist:  dass  die  Befehlshaber  der  Kriegsschiffe  nur  im  Nothfalle  mit
Prisen  neutrale  Häfen  anlaufen  sollen,  und  dass  es  unter  allen
Umständen  von  dem  Ermessen  des  neutralen  Staates  abhängt,
ob  und  unter  welchen  Modalitäten  er  Kriegsschiffe  mit  Prisen  in
seine  Häfen  zulassen  will,  mit  der  Maassgabe,  dass  im  Falle  der
Seenoth  ein  Asyl  nicht  versagt  wird.  Die  rechtliche  Beurtheilung
der  Frage  hängt  davon  ab,  ob  die  Aufbringung  als  eine  eigentliche
  kriegerische  Aktion  zu  erachten  ist.  Wir  glauben,  diese
Frage  verneinen  zu  sollen,  indem  wir  die  kriegerische  Aktion  mit
der  erfolgten  Wegnahme  für  abgeschlossen  erachten.  Erkennt  man
das  an,  so  folgt,  dass  grundsätzlich  dem  Einlaufen  der  Kriegs-%)

  BLuUNTscHLı  a.  a.  O.,  $  342  und  Anmerkg.;  Steck,  Versuch  über
Handels-  und  Schifffahrtsverträge,  S.  109  ff.  —  Ueber  einen  Konflikt  zwischen
Preussen  und  Grossbritannien  bezüglich  dieser  Frage  s.  PERELS  a.  a.  O0.
S.  315  ff.

%)  Die  abweichende  Meinung  von  HATTEFEUILLE  (a.  a.  O.  IV.,  S.  320)
und  GESsNER  (a.  a,  O.  S.  379),  ist  unhaltbar.  Es  wird  bei  dem  Versuch  ihrer
Begründung  namentlich  übersehen,  dass  der  Kommandant  eines  Kriegsschiffes
in  derartigen  Fällen  nicht  als  Privatperson,  sondern  als  Reprüsentant  der
Kriegsgewalt  seines  Staates  gehandelt  hat,  und  dass  er  in  dieser  Eigenschaft
irgend  einer  Gerichtsbarkeit  eines  fremden  Staates  nicht  unterworfen  sein  kann.
S.  auch  PERELS  a.  a.  O.,  S.  315,  Anmerkg.  5.