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schiffe  mit  Prisen  in  neutrale  Häfen  nichts  entgegensteht,  selbstverständlich,
  soweit  nicht  den  Kriegsschiffen  an  sich  das  Einlaufen
  bezw.  ein  längerer  Aufenthalt  daselbst  versagt  ist.

In  einzelnen  Staatsverträgen  ist  besonders  festgesetzt,  dass
es  den  Kriegsschiffen  jedes  der  kontrahirenden  Theile  freistehen
soll,  Prisen  nach  den  Häfen  des  anderen  Theiles  zu  bringen  ”).
Uebernimmt  jeder  Theil  zugleich  die  Verpflichtung,  eintretenden
Falles  den  Kriegsschiffen  des  Gegners  mit  ihren  Prisen  ein  Asyl
zu  versagen,  so  können  daraus,  wie  in  jedem  Falle  einer  unvollständigen
  Neutralität  °°),  Kollisionen  entstehen,  deren  Lösung  auf
völkerrechtlicher  Basis  ausgeschlossen  ist  ”°).

Wenn  die  neuesten  Neutralitätserklärungen  zum  grossen

Theil  das  Einbringen  von  Prisen  überhaupt  verbieten  19%),  so  erklärt
  sich  dies  aus  den  modernen  gegen  das  Seebeuterecht  überhaupt
  gerichteten  Tendenzen.  Einzelne  dieser  Erklärungen  !°')
enthalten  den  ausdrücklichen  Vorbehalt  der  Zulassung  für  den
Fall  der  Seenoth  und  für  die  Dauer  des  Nothstandes;  mit  dieser
Einschränkung  müssen  aber  die  Verbote,  auch  wenn  jener  Vorbehalt
  fehlt,  verstanden  werden,  weil  nach  allgemeiner  seerechtlicher
  Regel  in  dem  Falle  des  Nothstandes  keinem  Schiffe  ein
Asyl  versagt  wird.  Freilich  würde  einem  neutralen  Staat  das
Recht  nicht  versagt  werden  können,  das  Einlaufen  auch  für  den
Fall  der  Seenoth  nur  unter  der  Bedingung  der  Freigabe  der
Prise  zuzulassen.  Indessen  würde  eine  solche  Modalität  schwerlich
  denjenigen  Interessen,  um  deren  Wahrung  es  sich  dabei
handelte,  entsprechen,  insofern  alsdann  dem  Befehlshaber  des
Kriegsschiffes  die  Befugniss  zustände,  vor  dem  Einlaufen  die  Prise
zu  vernichten  '?2).
\  9)  7.  B  in  Art.  19  des  Freundschafts-  und  Handelsvertrages  zwischen
Preussen  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  vom  11.  Juli  1799,
auf  dessen  fortdauernde  Gültigkeit  in  der  nordamerikanischen  Neutralitätserklärung
  vom  22.  August  1870  besonders  hingewiesen  wird.

98)  S.  über  diesen  Begriff  PrRELS  a.  a.  O.  8.  221.

»®)  Eine  solche  Stipulation  enthält  ein  Vertrag  zwischen  Grossbritannien
und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  von  1794.  S.  hierüber  PERELS
a.a.  0.  S.  235,  Anmerkg.  3.

00)  Von  den  aus  Veranlassung  des  deutsch  -französischen  Krieges  im
Jahre  1870  erlassenen  Neutralitätserklärungen  enthalten  solches  Verbot,  diejenigen
von  Grossbritannien,  Ttalien,  Spanien,  Portugal,  der  Niederlande,  Chile  und  Peru.

101)  Diejenigen  von  Italien,  Spanien,  Portugal  und  der  Niederlande.

102)  S.  über  diese  Befugniss  PERELS  a.  a.  0.  S.  311.

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