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stellung  eines  Kriegsschiffes  mit  dem  Hötel  eines  Gresandten  !%)
ist  daher  nicht  ganz  zutreffend.  Das  Haus  eines  Gesandten  gilt
im  völkerrechtlichen  Sinne  nur  soweit  als  exterritorial,  als  nothwendig
  ist,  um  die  Unverletzlichkeit  des  Gesandten  selbst,  seiner
Begleitung  und  seines  Archivs  zu  gewährleisten  !);  es  ist  kein
unantastbares  Asyl  für  Individuen,  welche  die  persönliche  Exemtion
von  der  fremden  Justiz-  und  Polizeigewalt  nicht  zu  beanspruchen
haben.  Für  ein  Kriegsschiff  dagegen  ist  die  reale  Exterritorialität
unter  allen  Verhältnissen  und  hinsichtlich  aller  an  Bord  vorgenommener
  Handlungen  auf  dem  Gebiete  des  Strafrechts  sowohl
wie  des  Privatrechts  anzunehmen  !).  Keine  fremde  Staatsgewalt
darf  sich  in  dasjenige  einmischen,  was  an  Bord  eines  fremden
Kriegsschiffes  vorgeht  oder  gar  mit  Gewalt  den  Zutritt  zu  erlangen
  suchen  !°°).

Diese  Unantastbarkeit,  welche  Kriegsschiffe  überall  zu  beanspruchen
  haben,  macht  allerdings  deren  Befehlshaber  keineswegs
unverantwortlich.  Sie  sind  aber  lediglich  ihrer  eigenen  Regierungsgewalt
  Rechenschaft  schuldig,  und  der  Weg  zur  Ausgleichung
von  Differenzen  und  Konflikten,  deren  Erledigung  nicht  unmittelbar
  beziehungsweise  durch  Vermittelung  des  Konsuls  mit  den
Lokalbehörden  des  fremden  Landes  zu  Stande  gebracht  werden
kann,  ist  der  diplomatische  zwischen  den  beiden  betheiligten  Staatsgewalten
  '°°).

Auch  wenn  der  Kommandant  eines  Kriegsschiffes  Verletzungen
der  Interessen  des  fremden  Staates  oder  der  Angehörigen  des-105)

  $.  namentlich  CAtvo,  Dictionnaire  II,  S.  11,  12  und  Droit  intern.
1,  85  614  bis  617;  ferner  von  MARTENS,  Völkerrecht  II,  &amp;  56.

106,  Erkenntniss  des  Reichsgerichts  vom  26.  November  1880  (Entsch.  in
Strafsachen,  Bd.  III,  S.  71).

107)  von  Bar,  das  internationale  Privat-  und  Strafrecht  $$  154  u.  115,
Anmerkg.  7;  es  heisst  hier:  „Das  Gesandtschaftshötel  gilt  nicht  als  fremdes
Territorium  ;  namentlich  sind  Delikte,  welche  daselbst  von  nicht  exterritorialen
  Personen  begangen  werden,  nach  den  Gesetzen  des  Landes  zu  beurtheilen,
  in  welchen  das  Gesandtschaftshötel  wirklich  liegt.  Aus  dem  Verhältniss
  fremder  Kriegsschiffe  kann  hier  eine  Analogie  nicht  geltend  gemacht
werden.  Das  Kriegsschiff,  gleichsam  eine  bewegliche  Festung,  hält  sich  nur
zeitweilig  in  den  Gewässern  des  Staates  auf,  und  bleibt  stets  von  dessen
eigentlichem  Territorium  getrennt,  während  das  Gesandtschaftshötel  unmittelbar
  mit  dem  Grund  und  Boden  zusammenhängt.“

108)  (atvo,  Dictionnaire,  S.  12  bis  14.

100)  PgRELS  a.  a.  O.,  S.  102.

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