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selben  sich  zu  Schulden  kommen  lässt,  oder  den  Anordnungen
der  fremden  Regierung  aktiven  oder  passiven  Widerstand  entgegensetzt,
  ja  selbst  wenn  das  Schiff  gegen  den  Willen  dieser
Regierung  in  deren  Territorialgebiet  eingelaufen  ist,  wird  dasselbe
oder  seine  Besatzung  der  Jurisdiktionsgewalt  des  fremden  Staates
nicht  unterworfen.  Der  Kommandant  setzt  sich  und  sein  Schiff
aber  denjenigen  Maassnahmen  aus,  welche  die  in  ihren  Gerechtsamen
  verletzte  fremde  Staatsgewalt  zur  Wahrung  beziehungsweise
Wiederherstellung  ihres  Ansehens  und  der  Integrität  ihrer  Interessen
  für  erforderlich  erachtet,  und  je  nach  Umständen  selbst
der  Beschlagnahme  oder  Vernichtung  des  Schiffes.  Es  macht
hierbei  auch  keinen  Unterschied,  ob  der  Kommandant  zu  solchen
rechtswidrigen  Akten  von  seiner  Regierung  oder  seinem  Vorgesetzten
  ausdrücklich  oder  stillschweigend  ermächtigt  war  oder  ob
er  sie  eigenmächtig  vorgenommen  hat!!%).  Die  fremde  Behörde
ist  ja  auch  keinesweges  immer  von  vorneherein  in  der  Lage,  ermessen
  zu  können,  ob  der  Kommandant  autorisirt  war  oder  nicht.
Es  liegt  aber  auch  in  der  That  ein  Bedürfniss  zu  der  Unterscheidung
nicht  vor.  Denn  gefährdet  das  Kriegsschiff  durch  sein  Verhalten
die  Integrität  des  fremden  Staates,  so  befindet  sich  dieser  in
einem  Nothstand,  in  welchem  ihm  kraft  des  Rechts  der  Selbstvertheidigung
  und  der  gebotenen  Wahrung  seiner  eigenen  Interessen
jede  gebotene  Sicherstellung  und  Abwehr  zusteht!!!),  völlig  unabhängig
  von  der  Frage  über  eine  Jurisdiktionsgewalt,  mit  welcher
die  Frage  über  das  Recht  der  Nothwehr  auf  völkerrechtlichem
Gebiet  nicht  verquickt  werden  darf!!?).

Wenn  zahlreiche  Staatsverträge,  in  welchen  die  Befugniss
der  Kriegsschiffe  des  einen  zum  Einlaufen  in  die  Häfen  des
anderen  Theiles  festgesetzt  ist,  in  Verbindung  damit  die  Vorschrift
enthalten,  dass  sich  diese  Schiffe  während  ihres  Aufenthaltes  daselbst
  den  dort  geltenden  Gesetzen  zu  unterwerfen  haben,  so  ist

110)  Fiork  a.  a.  O.„,  I,  8  537  ff.  sucht  seine  abweichende  Meinung
näher  zu  begründen.

112)  Cauvo,  Droit  intern.  I.,  $  620;  Dictionnaire,  S.  12  bis  14,

112)  BLUNTSCHLI  a.  a.  O.,  $  321  irrt,  wenn  er  die  Exemtion  von  der
Erlaubniss  zum  Aufenthalt  in  den  fremden  Hoheitsgewässern  abhängig  machen
will;  ebenso  WHEAToN  a.  a.  O.,  I,  8.  119  und  Fiıork  a.  a.  O.,  I.  $  535  und
539a.  Dass  jeder  Staat  das  Recht  hat,  fremde  Kriegsschiffe,  welche  unbefugter
  Weise  in  seine  Gewässer  eingelaufen  sind,  zurückzuweisen,  nöthigenfalls
unter  Anwendung  von  Gewalt,  ist  zweifellos.