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Die  durch  Königliche  Ordre  vom  14.  Februar  1876  zur
Prüfung  der  Angelegenheit  eingesetzte  Kommission  (Royal  commission
  on  fugitive  slaves)  stellte  das  Prinzip  von  der  Exterritorialität
  der  Kriegsschiffe  in  fremden  Hoheitsgewässern  in  Frage,
und  die  Berichte  einzelner  Mitglieder,  insbesondere  diejenigen  des
Lordoberrichters  Sir  Alexander  Cockburn,  setzten  sich  mit  der
bisherigen  Staatenpraxis  sowohl  wie  mit  dem  Wesen  der  Sache
in  vollen  Widerspruch.  Charakteristisch  genug  für  den  Standpunkt
  des  Lordoberrichters  ist  dessen  Meinung:  es  sei  anzunehmen,
  dass  der  Kommandant  eines  britischen  Kriegsschiffes  einen
Mann  von  der  Besatzung  desselben,  welcher  nach  Begehung  einer
strafbaren  Handlung  am  Lande  wieder  an  Bord  gelangt  sei,  der
Ortsbehörde  ausliefern  werde  '!%).  Wir  sind  überzeugt,  dass  ebensowenig
  der  Befehlshaber  eines  britischen,  wie  der  Kommandant
irgend  eines  anderen  Kriegsschiffes  einen  solchen  Mangel  an
Verständniss  für  das  Ansehen  seiner  Flagge  besitzen  und  sich
zugleich  mit  dem  in  dem  modernen  öffentlichen  Recht  der  meisten
Staaten  anerkannten  Grundsatz,  dass  keine  Staatsgewalt  ihre
eigenen  Angehörigen  einer  ausländischen  Behörde  zur.  Strafverfolgung
  ausliefert,  in  Widerspruch  setzen  würde  !!?).

Die  Praxis,  insbesondere  auch  die  Judikatur  aller  Staaten
hat  die  volle  Exterritorialität  der  Kriegsschiffe  stets  anerkannt  !!?).

116)  „Probably,  if  a  local  subject,  having  committed  an  offence  against
the  local  laws,  were  to  find  his  way  on  to  a  British  ship  of  war,  the  commander
  would  at  once  give  him  up  to  the  local  authorities.  Even  if  one  of  his
own  crew  had  committed  an  offence  on  shore  he  would  probably  do  the  same.“

17)  Vgl.  im  übrigen  die  Berichte  der  Royal  commission  on  fugitive  slaves,
namentlich  Nr.  III  (S.  28  bis  56)  und  Nr.  V  (S.  62  bis  85).

118)  Das  österr.  Dienst-Regl.  III  (Nr.  1007)  bestimmt:  „Unter  keinem
Vorwande  und  unter  keiner  Bedingung  ist  es  je  zulässig,  dass  S.  M.  Kriegsschiffe
  durch  Organe  einer  fremden  Macht  durchsucht,  oder  irgend  eine  zur
Bemannung  gehörige  oder  sonst  wie  an  Bord  aufgenonimene  Person  durch
solche  Organe  daselbst  festgenommen  werde.  Ueberhaupt  darf  nicht  geduldet
werden,  dass  fremde  Organe  irgend  eine  Handlung  an  Bord  vornehmen,  die
als  Ausfluss  von  Hoheitsrechten  anzusehen  wäre.  Jeder  hierbei  fremderseits
angewendeten  Gewalt  ist  der  äusserste  Widerstand  entgegen  zu  setzen“.  -—
Ein  Circular-Reskript  des  italienischen  Justizministers  vom  21.  Januar  1865,
betr.  die  Gerichtsbarkeit  über  fremde  Schiffe,  enthält  folgende  Weisung:  „Ove
si  tratti  di  navi  da  guerra,  le  quali,  in  forza  del  diritto  delle  genti,  sono
immuni  dalla  giurisdizione  locale,  le  autoritä  giudiziarie  del  Regno  non  potranno
intromettersi  per  la  repressione  dei  reati  avvenuti  a  bordo  di  essi,  ne  procedere