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Aber  auch  die  neuere  Wissenschaft  ist  in  der  Anerkennung
der  besonderen  Rechtsstellung  der  Kriegsschiffe  vollkommen  einig.
Von  deutschen  Publizisten  constatijren  namentlich  KLÜBER  1!?),
HeErrTer  '?%),  NiızzE?!),  von  KALTENBORN  !??),  von  NEU-MANN
  !?®),  ATTLMAYR  !?%),  BiıscHor  !??)  die  Exemtion  von  der
fremden  Jurisdiktion  und  Polizeigewalt,  ebenso  BLUNTSCHLI,
welcher  jedoch  diese  Befreiung  an  die  Voraussetzung  knüpft,  dass
das  betreffende  Kriegsschiff  mit  Erlaubniss  des  fremden  Staates
in  dessen  Gewässer  eingelavfen  ist,  und  dieselbe  auch  sonst  nicht
unbeschränkt  annimmt  !*).  BERNER  führt  sehr  zutreffend  aus:
wie  ein  fremdes  Kriegsschiff  ebenso  wie  ein  fremdes  Heer  nicht
blos  der  Repräsentant,  sondern  der  wirkliche  Träger  der  auswärtigen
  Souveränetät,  dessen  nach  aussen  gewendete  Macht  sei,
und  wie  es  den  grössten  Widerspruch  begehen  hiesse,  diese  einer
fremden  Souveränetät  unterwerfen  zu  wollen.  „Wo  ein  Staat
seine  Fahne  aufpflanzt  und  seine  Kriegsmacht  sammelt,  da  hat  er
über  diese  nothwendig  selbst  alle  aus  der  Souveränetät  fliessenden
Rechte  und  vor  Allem  die  Gerichtsbarkeit.  Die  Krieger  also

ad  atti  di  giurisdizione.“  —  Erwähnt  sei  auch  ein  Erlass  der  venezuelanischen
Regierung,  betr.  das  Anlaufen  venezuelanischer  Häfen  Seitens  fremder  Kriegsschiffe,
  von  1882,  welcher  im  Art.  5  festsetzt:  dass  im  Falle  der  Uebertretung
der  bezüglichen  Vorschriften  die  Behörden  davon  abzusehen  haben,  gegen  solche
Schiffe  Maassregeln  zu  ergreifen,  da  dieselben  Exterritorialität  geniessen,  und
sich  darauf  zu  beschränken  haben,  an  die  National-Exekutivgewalt  zu  berichten,
  welche  das  weitere  nach  internationalem  Brauche  veranlassen  werde.  —
Das  preussische  Obertribunal  hat  in  einem  Erkenntniss  vom  16.  März  1854
(GOLDTAMMER,  Archiv  für  preuss.  Strafrecht,  Bd.  7  S.  344/345)  ausgesprochen:
„Anerkanntermaassen  geniessen  nur  Kriegsschiffe  die  Prärogative  der  Exterritorialität
  oder  der  Exemtion  von  der  fremden  Staatsgewalt,  während  andere
Schiffe  und  deren  Bemannung  in  fremden  Eigenthumsgewässern,  wie  sonstige
fremde  Sachen  und  Personen,  der  ausländischen  Staatsgewalt  ihren  Gesetzen,
Anordnungen  und  Gerichtsbarkeiten  unterwerfen  werden.

119)  KLÜBER,  Europäisches  Völkerrecht  $  55.

120)  4  2.0.8  79.

121)  2.2.0.8  281.

122,  a.a.  O0.  $  215.

129)  yon  NEUMANN,  Grundriss  des  heutigen  europäischen  Völkerrechts  $  23.

124)  ATTLMAYR,  Die  Elemente  des  internationalen  Seerechts,  I  S.  33.

125)  BıscHor,  Grundriss  des  positiven  Öffentlichen  internationalen  Seerechts,
  $  20.

126)  a.  a.  0.  8.  32).  —  Die  Charakterisirung  entbehrt  hier  der  Klarheit
und  Sicherheit.