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stehen  nicht  blos  im  feindlichen,  sondern  auch  im  befreundeten
fremden  Gebiete  unter  den  Strafgesetzen  ihres  eigenen  Staates
und  sind  der  Herrschaft  der  Ortsgesetze  und  Ortsgerichte  entzogen.
Es,  liegt  auf  der  Hand,  dass  Theile  einer  fremden  Kriegsflotte,
also  Schiffe,  nicht  anders  gestellt  sein  können“  1”).  Ebenso  von
BAR:  Kriegsschiffe  repräsentiren  unmittelbar  die  Militärhoheit  des
Staats;  sie  sind  daher,  da  sie  auch  räumlich  mit  Bestimmtheit
von  dem  Territorium  des  Staats,  in  dessen  Hafen  sie  sich  befinden,
unterschieden  werden,  als  Gebietstheile  ihres  Staats  und  gleichsam
  als  bewegliche  Festungen  desselben  anzusehen  !*®).  Ferner
Könıe:  „Die  Kriegsschiffe  bewahren  auch  in  fremden  Hoheitsgewässern
  ihre  Eigenschaft  als  „wandelnde  Grebietstheile“  des
Angehörigkeitsstaats.  Sie  sind  exterritorial  und  der  Staatsgewalt
des  Aufenthaltshafens  nicht  unterworfen.  Daher  dürfen  Polızei-,
Justiz-  und  andere  Behörden  des  Orts  Handlungen,  welche  als
Ausfluss  von  Hoheitsrechten  anzusehen  sind,  an  Bord  eines  fremden
Kriegsschiffes  nicht  ohne  Genehmigung  des  Kommandanten  vornehmen.
  Differenzen,  welche  zwischen  letzterem  und  den  Lokalbehörden
  in  dieser  Beziehung  entstehen  sollten,  bedürfen  zu  ihrer
Beseitigung  des  diplomatischen  Weges.  Vereinzelt  ist  Seitens  der
Theoretiker  versucht  worden,  die  durch  lange  Uebung  gesicherte
exterritoriale  Stellung  der  in  fremden  Hoheitsgewässern  befindlichen
Kriegsschiffe  anzufechten;  die  Staatenpraxis  ist  diesem  Versuche
nicht  gefolgt.  Die  Exterritorialität  entbindet  aber  die  Kriegsschiffe
  nicht  davon,  in  Achtung  der  fremden  Souveränetät  alle
diejenigen  Bestimmungen  zu  befolgen,  welche  im  Interesse  der
öffentlichen  Ordnung  gegeben  sind“  !?®).  Schliesslich  mag  noch
auf  eine  Abhandlung  „Ueber  die  Bestrafung  strafbarer  Handlungen,
  welche  auf  preussischen  Seeschiffen  begangen  werden“,  in
(#OLDTAMMER’s  Archiv  für  preussisches  Strafrecht  hingewiesen
werden  13°),

137)  BERNER,  Wirkungskreis  des  Strafgesetzes  nach  Zeit,  Raum  und  Personen,
  88  39  und  53.

128)  a.  a.  O.  8145;  s.  auch  die  oben  mitgetheilte  Anmerkg.  7  zu  $  115.

120)  2.2.0.  8  63.

180)  Bd.  3,  S.  650  fi.,  namentlich  S.  654/655;  es  heisst  hier:  „So  viel
bleibt  gewiss,  dass  Kriegsschiffe  wie  wandelnde  bewegliche  Festungen  ihres
Heimathslandes  zu  betrachten  sind,  in  denen  die  Autorität  des  Souverains  dieses
Landes  auf  der  See,  wie  in  den  Festungen  im  Lande  selbst,  nicht  erst  fingirt
zu  werden  braucht,  sondern  in  der  Wirklichkeit  durch  die  Befehlshaber  und