—  69%  —

tement  conclu  entre  tous  les  peuples  civilises  du  monde  !3%).“
S.  ferner  FoELıx  1°”)  und  RENAULT  '°®).

Von  Italienern  behandelt  FioRE  den  Gegenstand  besonders
eingehend.  Indem  er  ein  Kriegsschiff  einer  schwimmenden  Festung
gleich  erachtet,  begründet  er  dessen  ausschliessliche  Unterstellung
unter  die  souveräne  Staatsgewalt  des  Heimathsstaates,  und  erklärt  es
als  eine  eigentliche  internationale  Rechtspflicht,  die  ausschliessliche
Jurisdiktionsgewalt  des  Heimathsstaates  über  seine  Kriegsschiffe
zu  respektiren  '3°).  Ebenso  tritt  SCHIATARELLA  für  die  absolute
Exemtion  der  Kriegsschiffe  von  jeder  fremden  Jurisdiktionsgewalt
ein,  und  begründet  dieselbe  durch  das  Recht  der  Unabhängigkeit
souveräner  Staaten,  sowie  mit  der  Unmöglichkeit  der  Vermittelung
der  internationalen  Beziehungen  durch  Kriegsschiffe  ohne  deren

Exemtion  von  fremden  Autoritäten  9).  Auch  PIERANTONI
bezeichnet  die  Kriegsschiffe  als  Repräsentanten  der  Staatsgewalt
  !*1).

Der  russische  Völkerrechtslehrer  Fr.  von  MArTEns  erkennt
ebenfalls  an,  dass  die  prinzipielle  Exterritorialität  der  Kriegsschiffe
  in  der  Praxis  konsequente  Anerkennung  findet,  meint  aber,
dass  eine  ganz  unbegrenzte  Exterritorialität  mit  der  eigenen
Sicherheit  der  Schiffe  selbst  kaum,  mit  den  Rechten  und  der
Würde  des  Uferstaates  aber  keinenfalls  vereinbar  sei  !*?).

Der  holländische  Publizist  FERGUSON  erachtet  die  volle  Exemtion
  der  Kriegsschiffe  und  ihrer  Besatzungen  von  jeder  fremden
Jurisdiktionsgewalt  als  eine  Konzession  „by  virtue  of  their  being,
to  a  certain  extent,  regarded  as  representing  the  sovereign  Power
of  the  State  1*2).

Auch  die  hervorragendsten  amerikanischen  Publizisten  vertreten
  denselben  Standpunkt,  namentlich  WHEATON  !*!),  KENT  1#)
und  CALvo;  der  letztere  begründet  die  eximirte  Rechtsstellung

1868)  CaucHay,  Le  droit  maritime  international  II,  S,  157.

137)  FoenIx,  TraiteE  du  droit  international  prive,  $  544.

188)  S.  dessen  Abhandlung  in  der  Revue  de  droit  international,  Bd.14,  8.78.
188)  a.  a.  O0.  I.  $$  532  ff.,  namentlich  8  535.

140)  SCHIATTARELLA,  Del  Territorio,  S.  22  ff.  und  8.  35.

141)  PIERANTONI,  Trattato  di  diritto  internazionale,  I,  S.  8.

142)  ER.  von  MARTENS  a.  a.  O.  IL,  S.  235,  236.

143)  FERGUSON  a.  a.  O0.  $$  105  und  107.

14)  9.2.0.1,  8.  119.

145)  Kent,  Commentaries  on  American  Law,  I,  8.  27.