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der  Kriegsschiffe  durch  den  Charakter  derselben  als  Theile  der
Staatsgewalt,  welche  an  deren  Unabhängigkeit  zu  partizipiren
haben,  und  weist  namentlich  auf  die  wesentlichen  Unterschiede  in
dem  Charakter  der  Kriegs-  und  Handelsschiffe  hin  !*°).

Il.  Reale  Exterritorıalität.

1.  Das  Kriegsschiff  als  solches  mit  seinen  gesammten  Pertinenzien
  ist  von  der  fremden  Jurisdiktionsgewalt  eximirt.  Dasselbe
  ist  keiner  Arrestanlegung  oder  sonstigen  die  Freiheit  der
Dispositionen  seines  Kommandanten  beeinträchtigenden  Maasregel
unterworfen’).  Kein  fremdes  Gericht  darf  einer  Klage  oder
einem  Arrestgesuch  aus  Rechtsansprüchen,  welche  sich  auf  das
Verhalten  des  Schiffes  oder  auf  Leistungen  für  dasselbe  gründen,
z.  B.  aus  Veranlassung  einer  Kollision,  wegen  Schlepp-,  Hülfsoder
  Bergelohn,  aus  Lieferungsverträgen  etc.,  Folge  geben.  Wird
bei  solchen  streitigen  Ansprüchen  eine  gütliche  Einigung,  auch
durch  die  konsularische  Vermittelung,  nicht  erzielt,  so  können
dieselben  nur  verfolgt  werden  entweder  auf  diplomatischem  Wege
oder  durch  Erhebung  einer  Klage  bei  dem  zuständigen  Gericht
des  Heimathsstaates  !*°).

2.  Alle  strafbaren  Handlungen,  welche  an  Bord  eines  Kriegsschiffes
  oder  in  einem  der  zu  einem  solchen  gehörigen  Boote  begangen
  werden,  fallen  unter  die  Jurisdiktion  und  die  Gesetze  des
Landes,  dessen  Flagge  das  Schiff  führt.  Auch  wenn  der  Thäter
nicht  zur  Schiffsbesatzung  gehört,  selbst  wenn  er  ein  Angehöriger
des  Staates  ist,  in  dessen  Seegebiet  sich  das  Schiff  aufhält,  welcher
sich  nur  vorübergehend  an  Bord  befindet,  ist  er  jener  Gerichtsbarkeit
  und  jenen  Gesetzen  unterworfen;  es  bleibt  aber  in  solchen
Fällen  dem  Befehlshaber  des  Kriegsschiffes  unbenommen,  ihn  der
fremden  Justiz-  oder  Polizeibehörde  zur  Strafverfolgung  zu  überweisen.
  Jedenfalls  wird  sich  für  die  meisten  Fälle  schon  aus

146)  Droit  intern.,  II,  88  614  ff.;  Dict.  II,  S.  11  f.

147)  PHILLIMORB  a.  a.  0.  ],  $  348.

146)  FERGUSON  a.  a.  O.  I,  8  109  bemerkt:  „Public  vessels  are,  by  virtue
of  their  character,  exempt  from  all  local  jurisdiction,  also  with  regard  to  actions
brought  regarding  collision  and  salvage  claims.  Any  such  claim  must  be
examined  and  decided  by  the  representative  of  the  foreign  State  to  which  the
Publie  vessel  belongs.“  von  Bar  a.  a.  0.8  130:  „Fremde  Kriegsschiffe  können
nie  mit  Arrest  belegt  werden.“