—  697°  —

Opportunitätsrücksichten  eine  solche  Ueberweisung  empfehlen,
namentlich  wenn  zu  der  Besorgniss,  dass  eine  entsprechende  Sühne
nicht  erfolgen  werde,  kein  Anlass  vorliegt.

Hier  tritt  der  Charakter  der  vollen  Exterritorialität  der
Kriegsschiffe  der  beschränkten  Exterritorialität  der  Wohnung
eines  Gesandten  gegenüber  besonders  scharf  hervor.  Diese  Wohnung
ist  Inland  und  eine  in  derselben  begangene  Strafthat  gilt  als  im
Inland  verübt  und  unterliegt  der  inländischen  Jurisdiktion,  selbst
wenn  der  Thäter  Ausländer  ist,  falls  er  nicht  etwa  zu  den  persönlich
  Eximirten  gehört  !??).

3.  Die  Anerkennung  eines  Asylrechts  an  Bord  der  Kriegsschiffe
  ist  eine  unmittelbare  und  nothwendige  Konsequenz  ihres
exterritorialen  Charakters.  Hat  ein  Verbrecher,  gleichviel  welcher
Nationalität,  sich  an  Bord  eines  Kriegsschiffes  geflüchtet,  so  befindet
  er  sich  auf  dem  Boden  des  Staates,  dessen  Flagge  dieses
Schiff  führt  und  auf  welchem  eine  externe  Behörde  einen  aus  der
Staatshoheit  emanirenden  Akt,  insbesondere  eine  Polizei-  oder
Jurisdiktionsgewalt  nicht  ausüben  darf.  Die  Verfolgung  eines
Flüchtigen  bis  auf  das  Schiff  würde  ebenso  völkerrechtswidrig  sein,
wie  eine  solche  Verfolgung  in  fremdes  Landgebiet  hinein.  Wird
in  einem  derartigen  Falle  ein  Anspruch  auf  Auslieferung  erhoben,
so  kommt  es  zunächst  darauf  an,  ob  zwischen  dem  Heimathsstaate
des  Kriegsschiffes  und  dem  Staate,  der  die  Auslieferung  fordert,
ein  Auslieferungsvertrag  besteht.  Ist  das  der  Fall,  so  wird  dem
Ersuchen  um  Auslieferung  nach  Maassgabe  des  Vertrages  Folge
zu  geben  sein.  Jedoch  ist  es  dem  Kommandanten  des  Kriegsschiffes
  unbenommen,  auch  in  Fällen,  welche  nicht  durch  Staatsvertrag
  vorgesehen  sind,  den  Flüchtling  von  Bord  zu  weisen  und
der  Verfügung  der  Landesbehörde  zu  überlassen.  Ebenso  hängt
die  Gewährung  des  Asyls,  falls  ein  Auslieferungsvertrag  zwischen
den  betheiligten  Nationen  nicht  besteht,  lediglich  von  dem  Ermessen
  des  Kommandanten  beziehungsweise  den  demselben  etwa
ertheilten  Instruktionen  ab.  Die  Auslieferung  eigener  Staatsangehöriger
  an  eine  ausländische  Behörde  zur  Strafverfolgung
wird  stets  abzulehnen  sein.  Im  übrigen  aber  wird  es  keinem
Kommandanten,  der  für  das  Wesen  der  internationalen  Beziehungen
Verständniss  hat,  einfallen,  Verbrecher  fremder  Nationalität  unter

140)  PERRLS  a.  a.  OÖ.  S.  111,  112,