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dargelegt  ist,  nicht  die  Ausübung  einer  Jurisdiktionsgewalt,  sondern
des  Nothrechts  der  Selbstvertheidigung  '’?).

Zu  sehr  eingehenden  Erörterungen  führte  in  neuerer  Zeit  die
Frage  über  die  Verpflichtung  zur  Auslieferung  von  Sklaven,  welche
sich  an  Bord  britischer  Kriegsschiffe  geflüchtet  haben,  während  des
Aufenthaltes  der  letzteren  in  Häfen  solcher  Staaten,  in  welchen
der  Zustand  der  Sklaverei  zu  Recht  besteht.  Die  Lösung  der  Frage
ist  völlig  unabhängig  von  einer  etwa  bestehenden  Vereinbarung  über
die  Auslieferung  von  Verbrechern.  Es  ist  dabei  namentlich  zu  berücksichtigen,
  einerseits,  dass  die  persönliche  Rechtsstellung  eines
Verbrechers  dadurch,  dass  es  ihm  gelungen  ist,  an  Bord  eines  fremden
  Kriegsschiffes  zu  gelangen,  in  keiner  Weise  alterirt  wird,
während  nach  englischem  Recht  Sklaven  mit  dem  Augenblick,  in
welchem  sie  britischen  Boden  betreten,  frei  werden,  und  andererseits,
  dass  die  Auslieferung  einer  freien  Person,  gleichviel  welcher
Nationalität  sie  angehört,  zu  dem  Zweck  der  Wiederherstellung
seines  früheren  Zustandes  als  Sklaven  dem  Rechtsbewusstsein  der
neueren  Zeit  völlig  zuwider  ist.  Dieser  Anschauung  hatte  auch
ehedem  die  britische  Regierung  Rechnung  getragen.  „It  should
be  born  in  mind  that  if  a  slave  were  to  take  refuge  on  board  a
British  ship  of  war,  it  will  still,  as  heretofore,  be  the  duty  of
the  captain  to  refuse  to  surrender  such  slave,“*  schrieb  Jiord
CLARENDON  in  einer  Note  vom  19.  Juni  1870  an  den  britischen
Gesandten  in  Rio  de  Janeiro.  Seit  1870  begann  indessen  eine
abweichende  Auffassung  sich  Bahn  zu  brechen.  In  einem  Schreiben
vom  6.  Januar  jenes  Jahres  an  die  Admiralität  missbilligt  das
Auswärtige  Amt,  dass  die  Kommandanten  britischer  Kriegsschiffe
die  Territorialgewässer  von  Madagaskar  unter  Mitnahme  von
Sklaven,  welche  dort  eine  Zuflucht  an  Bord  gesucht  hatten,  verlassen
  hatten;  die  Begründung  der  Erinnerung  kommt  darauf
hinaus,  dass  die  Bewohner  von  Madagaskar  ihres  legalen  Eigenthumes
  nicht  beraubt  werden  dürften.  Es  muss  hierbei  bemerkt
werden,  dass  Artikel  9  des  Vertrages  von  1865  zwischen  Grossbritannien
  und  Madagaskar  bestimmt:  „No  subject  of  the  Queen
of  Madagaskar  shall  be  permitted  to  embark  on  any  British
ship,  except  such  as  shall  have  received  a  passport  from  the’  Malagasy
  authorities*“  Hiernach  durften  die  Sklaven  allerdings

182)  5,  auch  FioRE  a.  a.  O.  I,  $$  537,  588.