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1.  Personen  von  der  Besatzung,  welche  sich  in
dienstlichen  Funktionen  am  Lande  befinden,  bleiben
für  die  Dauer  ihres  dienstlichen  Aufenthaltes  daselbst,  sofern  ein
solcher  nicht  etwa  von  der  fremden  Staatsgewalt  überhaupt  untersagt
  worden  war,  der  Jurisdiktion  und  den  Gesetzen  ihres  Heimathsstaates
  unterworfen.  Denn  die  ihnen,  sei  es  ausdrücklich
sei  es  stillschweigend,  ertheilte  Bewilligung  zum  Aufenthalt  in
dienstlicher  Funktion  am  Lande  gilt  nach  allgemeiner  völkerrechtlicher
  Regel  als  gegeben  unter  dem  Verzicht  auf  die  Ausübung
einer  Jurisdiktions-  oder  Polizeigewalt  15%).  Es  gilt  dieser  Grundsatz
  für  einzelne  Individuen  ebensowohl  wie  für  ganze  Abtheilungen.
  Die  Voraussetzung  der  Exemtion  ist  aber,  dass
solche  Personen  oder  Abtheilungen  sich  nach  Maassgabe  der
zugestandenen  Bewilligung  verhalten,  also  namentlich  nicht
etwa  solche  Theile  des  fremden  Staatsgebietes  betreten,  die
ihnen  ausdrücklich  untersagt  worden  sind;  ferner  hört  die  Exemtion
  auf  für  Individuen,  welche  von  ihrer  Abtheilung  abgekommen
sind.  Als  abgekommen  in  diesem  Sinne  sind  aber  nur  solche  zu
betrachten,  die  der  thatsächlichen  Autorität  ihrer  Vorgesetzten
entzogen  sind.  Im  übrigen  kann  die  Regel  kraft  des  Rechts  der
Selbsthülfe  eine  Ausnahme  erleiden,  wie  dies  ja  auch  hinsichtlich
des  Grundsatzes  von  der  Exemtion  der  Kriegsschiffe  selbst  der
Fall  ist  15°),

Es  versteht  sich  von  selbst,  dass  solche  Leute  nicht  der
Strafverfolgung  überhaupt  entzogen  werden  sollen.  Vielmehr  wird
diese  nach  Maassgabe  der  Gesetze,  unter  welchen  das  Kriegseivil

  et  c’etait  suffisant.“  Art.  3  cit.  bestimmt:  „Les  lois  de  police  et  de  sürete
obligent  tous  ceux  qui  habitent  le  territoire.“

166)  FoELIX  a.  a.  O,,  $  547  konstatirt  als  einen  Grundsatz  des  Völkerrechts:
  „Le  militaire  sous  les  drapeaux  ou  en  activit&amp;  de  service,  qui  se  trouve
dans  un  pays  etranger,  est  consider  comme  &amp;tant  dans  sa  patrie;  par  suite,
me&amp;me  lorsqu’il  est  dans  un  pays  ami  ou  neutre,  les  crimes  ou  d£lits  dont  il
s’est  rendu  coupable  seront  punis  comme  s’il  les  avait  commis  dans  sa  patrie.“
—  Von  Bar  a.  a.  0.  $  145  erkennt  diese  Regel  nur-unbedingt  an,  sofern
es  sich  um  strafbare  Handlungen  gegen  Kameraden  oder  Vorgesetzte,  gegen
die  Heeresordnung  oder  gegen  den  eigenen  Staat  handelt;  soweit  das  nicht  der
Fall  sei,  müsse  in  Ermangelung  eines  besonderen  Vertrages  Prävention  entscheiden.
  —  S.  auch  FIOoRE  a.  a.  O.,  L,  $  539  g.  in  Verbindung  mit  $$  513
und  517.