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schiff  steht,  herbeizuführen  sein  '°),  und  es  wird  von  dem  Ergebniss
  der  Untersuchung  der  fremden  Behörde,  falls  von  derselben
das  Ersuchen  um  Strafverfolgung  gestellt  ist,  auf  einem  den
Verhältnissen  entsprechenden  Wege  Kenntniss  zu  geben  sein.

2.  Ueber  Personen  von  der  Besatzung,  welche  sich  ausserdienstlich
  am  Lande  befinden,  ist  die  fremde  Staatsgewalt  berechtigt,
  die  Jurisdiktions-  und  Polizeigewalt  in  vollem  Umfange  auszuüben,
  gerade  wie  über  andere  Ausländer,  welche  nicht  nach  allgemeinen
  völkerrechtlichen  Grundsätzen  die  Befreiung  von  derselben
  zu  beanspruchen  haben.  Die  Praxis,  beruhend  theils  auf
Opportunitätsrücksichten,  theils  auf  Konnivenz,  stellt  sich  aber
so,  dass  vielfach  von  jener  an  und  für  sich  völlig  unbestreitbaren
Befugniss  kein  (febrauch  gemacht  wird;  namentlich  pflegen  solche
Personen,  wenn  sie  sich  einer  Strafthat  geringfügiger  Art  gegen
die  Gesetze  des  fremden  Landes  haben  zu  Schulden  kommen
lassen,  nur  vorläufig  festgenommen  und  unter  Mittheilung  des
Sachverhaltes  ihrem  Kommandanten  zur  Strafverfolgung  übergeben
zu  werden,  und  es  wird  in  derartigen  Fällen  die  Pflicht  des  letzteren
  sein,  soweit  die  Gesetze  seines  Landes  es  zulassen,  die
Strafverfolgung  in  die  Wege  zu  leiten  und  von  dem  Ausgange
derselben  der  fremden  Behörde  Kenntniss  zu  geben.  Hat  die
fremde  Staatsgewalt  nicht  etwa  ausdrücklich  oder  durch  konkludente
  Handlungen  auf  die  Strafverfolgung  ihrerseits  verzichtet,
so  würde  sie  auch  befugt  sein,  ein  solches  Individuum,  welches
sich  einer  strafbaren  Handlung  gegen  die  Gesetze  des  Landes
schuldig  gemacht  hat  und  welchem  es  gelungen  ist,  an  Bord  des
Kriegsschiffes  zu  entkommen,  zu  dessen  Besatzung  es  gehört,
sobald  es  wieder  an  Land  betroffen  wird,  festnehmen  und  von
dem  zuständigen  Gericht  des  Landes  aburtheilen  zu  lassen  !5°).

In  allen  Fällen  ist  es  die  Pflicht  der  Behörde,  welche  eine
Person  von  der  Besatzung  eines  fremden  Kriegsschiffes  hat  fest-157)

  PERELS  a.  a.  O.,  S.  114.

158)  Das  Deutsche  Militärstrafgesetzbuch  giebt  eine  Garantie  dafür  durch
die  Vorschrift  des  $  7  in  Verbindung  mit  den  $$  162  und  163,  wonach  von
den  zur  Besatzung  S.  M.  Schiffe  gehörigen  Personen  im  Auslande  begangene
strafbare  Handlungen  ebenso  bestraft  werden  sollen,  als  wenn  diese  Handlungen
von  ihnen  im  Bundesgebiete  begangen  wären.

159%)  PERELS  a.  a.  O.,  S.  114,  115.

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