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nehmen  lassen  und  die  Strafverfolgung  gegen  sie  einleitet,  hiervon
  baldthunlichst  auf  geeignetem  Wege  den  Kommandanten
dieses  Schiffes,  unter  Mittheilung  des  Gegenstandes  der  Anschuldigung,
  in  Kenntniss  zu  setzen,  und  letzterer  wird  wiederum  entweder
  direkt  oder  durch  Vermittelung  des  Konsuls  bezw.  des
diplomatischen  Vertreters  seines  Souveräns  dahin  zu  wirken  haben,
dass  dem  Angeschuldigten  eine  angemessene  Behandlung  zu  Theil
werde  und  dessen  Interessen  nach  allen  Richtungen  hin,  namentlich
  auch  durch  Zuordnung  eines  Vertheidigers,  wahrgenommen
werden  1°°).

180)  PHILLIMORE  a.a.  O.,  1,  $  346;  PrRELS  a.  a.  O.,  S.  112,  Anmerkg.  1.