Aus  der  Spruchpraxis  des  Bundesamts  für  das
Heimathwesen.

Mitgetheilt  von  dem
Geh.  Regierungsrath  Dr.  KrEch,

Mitglied  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen.

1.  Zur  Auslegung  der  $8$  11  und  23  Abs.  3  U.  W.G.

Die  8$  11  und  23  stellen  in  dem  entsprechenden  Absatz  3  eine  praesumtio
  juris  et  de  jure  auf,  indem  sie  bestimmen:

Wo  für  ländliches  oder  städtisches  Gesinde,  Arbeitsleute,
Wirthschaftsbeamte,  Pächter  oder  andere  Miethsleute  der  Wechsel
des  Wohnorts  zu  bestimmten,  durch  Gesetz  oder  ortsübliches  Herkommen
  festgesetzten  Terminen  stattfindet,  gilt  der  übliche  Umzugstermin
  als  Anfang  des  Aufenthalts  (bezw.  der  Abwesenheit)
sofern  nicht  zwischen  diesen  Terminen  und  dem  Tage,  an  welchem
der  Aufenthalt  (bezw.  die  Abwesenheit)  wirklich  beginnt,  ein  mehr
als  siebentägiger  Zeitraum  gelegen  hat.

Es  ist  streitig,  ob  diese  Vorschrift  auch  dann  Anwendung  findet,  wenn
vertragsmässig  ein  anderer,  als  der  gesetzliche  oder  ortsübliche  Umzugstermin
  für  das  Anziehen  des  Gesindes  vereinbart  ist.  Das  Bundesamt
hat  diese  Frage  in  bejahendem  Sinne  entschieden,  indem  es  in  dem  Urtheil
vom  31.  October  1885  (in  Sachen  Rotzog  contra  Pollnow)  ausführt:

„Die  erwähnten  gesetzlichen  Vorschriften  enthalten  schon  nach  ihrem
Wortlaute  eine  allgemein  gültige  Regel,  von  welcher  eine  Ausnahme  für  den
Fall,  dass  ein  anderer,  als  der  übliche  Umzugstermin  vertragsmässig  festgesetzt
  worden,  nicht  gemacht  ist.  „Wo...  der  Wechsel  des  Wohnortes
zu  bestimmten,  durch  Gesetz  oder  ortsübliches  Herkommen  festgesetzten
Terminen  stattfindet,*  soll  der  übliche  Umzugstermin  entscheiden;  davon
lässt  das  Gesetz  nur  Eine  Ausnahme  zu,  sofern  nämlich  zwischen  dem  üblichen
  und  dem  thatsächlichen  Umzugstermine  ein  mehr  als  siebentägiger
Jeitraum  liegt.  Andere,  mit  keinem  Worte  angedeutete  Ausnahmen  in  das
Gesetz  hineinzutragen,  erscheint  von  vorn  herein  unstatthaft.  Insbesondere
aber  kann  es  nicht  als  eine  stillschweigende  Voraussetzung  angesehen  werden,
dass  die  Bestimmung  nicht  zur  Anwendung  kommen  solle,  wenn  ein  von  dem
üblichen  abweichender  Umzugstermin  zwischen  den  Parteien  verabredet  ist.
Wäre  dies  die  Absicht  des  Gesetzgebers  gewesen,  so  hätte  es  nahe  gelegen,
die  Fassung  der  Schleswig-Holstein’schen  Armenordnung,  aus  welcher  die
Vorschrift  herübergenommen  ist,  beizubehalten.  Hier  heisst  es:  „wenn  der
Miethskontrakt  von  einem  Dienstwechscl  zum  anderen  geschlossen  war;
dadurch  war  die  Anwendung  von  dem  Umstande  abhängig  gemacht,  dass