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der  Vertrag  selbst  den  üblichen  Umzugstermin  festhielt.  Im  Gegensatze

dazu  stellt  das  Reichsgesetz  als  Vorbedingung  lediglich  die  von  dem  Willen

der  Betheiligten  ganz  unabhängige  Thatsache  hin,  dass  der  Wechsel  zu  bestimmten,
  durch  Gesetz  oder  Herkommen  festgesetzten  Terminen  „stattfindet“.

Nur  auf  diese  Weise  konnte  auch  der  beabsichtigte  Zweck  erreicht  werden;

es  Bollte  eine  praesumptio  juris  et  de  jure  aufgestellt  werden,  wonach  der

Umzug  ohne  Zulassung  des  Gegenbeweises  als  am  üblichen  Termine  geschehen

zu  betrachten  ist,  es  sei  denn,  dass  die  Gegenpartei  beweisen  kann,  es  habe

ein  grösserer,  als  ein  siebentägiger  Zwischenraum  zwischen  dem  gesetzlichen

Termine  und  dem  wirklichen  Umzuge  gelegen  (Rede  des  Bundeskommissars

in  der  Sitzung  des  Reichstages  vom  16.  Mai  1870;  stenogr.  Bericht  8.  929).

Liesse  man  aber  eine  Ausnahme  für  den  Fall  zu,  dass  kontraktlich  ein  abweichender,

  innerhalb  des  siebentägigen  Zeitraumes  liegender  Termin  ausgemacht

  ist,  so  würde  man  wieder  in  Streitigkeiten  und  umfangreiche  Beweisverhandlungen
  gerathen,  welche  der  Gesetzgeber  ausgesprochenermassen
hat  abschneiden  wollen.“

Aus  gleichen  Gründen  ist  von  dem  Bundesamte  die  Vorschrift  der
$$  11  und  23  Abs.  3  auch  in  solchen  Fällen  angewendet  worden,  in  denen
der  Gesindevertrag  erst  nach  dem  Tage  des  gesetzlichen  oder  ortsüblichen
Umzugstermin  abgeschlossen,  in  denen  also  das  Anziehen  zu  diesem  Termine
unmöglich  war,  vorausgesetzt  natürlich,  dass  der  thatsächliche  Zuzug  innerhalb
  des  siebentägigen  Zeitraumes  erfolgt  ist  (Urtheil  v.  8.  März  1884  in
Sachen  Stralsund  contra  Garz).

2.  Die  Selbständigkeit  der  böslich  verlassenen  Ehefrau  nach  817
U.W.G.  istunabhängig  von  derFüähigkeit  derselben,  selbständig
einen  Unterstützungswohnsitz  zu  erwerben  oder  zu  verlieren.

Die  Bedeutung  der  Selbständigkeit  einer  Ehefrau  in  armenrechtlichem  Sinne
ist  in  der  in  diesem  Archiv  S.  209.  210  mitgetheilten  Entscheidung  des  Bundesamts
  entwickelt.  Sie  wird  begründet  in  den  Fällen  des  $  16  U.  W.G.  durch
die  rechtliche  Auflösung  der  Ehe,  unter  den  Voraussetzungen  des  $  17
durch  die  thatsächliche.  Aufhebung  der  ehelichen  Lebensgemeinschaft.
Mit  diesem  Zeitpunkt  hört  der  Ehemann  auf,  im  armenrechtlichen  Sinne
Familienoberhaupt  zu  sein;  die  durch  $  15  begründete  Theilnahme  der  Ehefrau
  an  dem  Unterstützungswohnsitzverhältnissen  des  Ehemanns  cessirt.  Die
Ehefrau  behält  den  in  jenem  Zeitpunkt  für  sie  begründeten  Unterstützungswohnsitz
  als.  ihren  eigenen  bei..  Der  Verlust  desselben  und  der  Erwerb
eines  andern  kann  in  der.  Folgezeit  nur  aus  ihrer  Person  beurtheilt  werden.
Oh  sie  nach  88.10$£  22  ff.  zum  Erwerb  eines  andern  Unterstützungswohnsitzes
  oder  zum.  Verlust  des  in  dem  Zeitpunkt  der  Trennung  von  ihrem
Eihemann  begründeten  Unterstützungswohnsitzes  befähigt  ist,  hat  mit  der
nach  $.17  begründeten  Selbständigkeit  nichts  zu  thun.  Letztere  tritt  von
selbst  ein  mit  dem  Fortfall  der  Eigenschaft  des  Ehemannes  als  Familienhaupt.,
  Das  Alter  der  böslich  verlassenen  u.  8.:w.  Ehefrau  ist  dabei  ebenso
gleichgültig,  wie  bei  unter  M  Jahre  alten  Kindern,  welehe  durch  den  Wegfall
des  parens  in  armenrechtlichem  Sinne  ebenfalls  selbständig  (suj:  juris)  werden.

.Das  Bundesamt  hat  demgemäss  in  dem  Urtheil  vom  17.  October
1885  (in  Sachen  Lübben  eontra  Hannover)  die  Ausführung  des  Berufungs-