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klägers,  dass  $  17  nur  zur  Anwendung  gelangen  könne,  wenn  die  Ehefrau
zum  selbständigen  Erwerbe  und  Verluste  eines  Unterstützungswohnsitzes
fähig,  also  über  24  Jahre  alt  sei,  für  unbegründet  erklärt.  „Der  Umstand,
dass  die  selbständig,  d.  h.  in  Bezug  auf  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  von  ihrem  Ehemann  unabhängig  gewordene  Ehefrau  noch
nicht  dasjenige  Alter  erreicht  hat,  welches  für  den  Beginn  des  Erwerbes
des  Unterstützungswohnsitzes  durch  Aufenthalt,  bezw.  des  Verlustes  desselben
durch  Abwesenheit  nach  $$  10  und  22  a.  a.  O.  erforderlich  ist,  hat  nur  die

Folge,  dass  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  der  Beginn  der  zweijährigen  Erwerbsbezw.

  Verlustfrist  ausgeschlossen  ist.“

3.  Unter  welchen  Voraussetzungen  ist  ein  Anspruch  auf  Ersatz
von  Transportkosten  begründet,  wenn  ein  vorheriges  Einverständniss
  bezüglichder  Uebernahme  eines  Hülfsbedürftigen
nicht  stattgefunden  hat?

Der  Ortsarmenverband  Guttstadt  hatte  dem  Arbeiter  M.,  dessen  Unterstützungswohnsitz
  in  Modtken  war,  Krankenpflege  angedeihen  lassen.  Als  M.
soweit  wieder  hergestellt  war,  dass’er  weiterer  ärztlicher  Behandlung  nicht  mehr
bedurfte,  wurde  der  O.-A.-V.  Modtken  aufgefordert,  den  M.,  der  den  weiten
Weg  zu  Fuss  zurückzulegen  noch  nicht  im  Stande  war,  per  Wagen  abholen
zu  lassen.  Modtken  lehnte  dies  ab.  Das  Landrathsamt  zu  Neidenburg  gab
dem  O.-A.-V.  Guttstadt  anheim,  seinerseits  den  M.  nach  Modtken  transportiren
  zu  lassen  und  die  Kosten  beim  letzteren  Armenverbande  zu  liquidiren.
Dies  geschah.  —  Vom  ersten  Richter  wurde  der  Erstattungsanspruch  abgewiesen,
  weil  nicht  dargethan  sei,  dass  Modtken  die  Ueberführung  des  M.
beantragt  habe,  ohne  einen  solchen  Antrag  der  Kläger  (Guttstadt)  aber
nicht  berechtigt  gewesen  sei,  den  Transport  des  M.  für  Rechnung  des  Beklagten
  zu  bewirken.  Das  Bundesamt  reprobirte  in  dem  Urtheil  vom
3l.  October  1885  diesen  Entscheidungsgrund.

„Wenn  auch  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  im  $  6  Abs.  2  des
Freizügigkeitsgesetzes  davon  auszugehen  ist,  dass  ein  vorläufig  unterstützender
  Armenverband  eigenmächtig  —  und  sogar  gegen  den  Willen  des  endgültig
  fürsorgepflichtigen  Armenverbandes  —  dem  Letzteren  eine  von  ihm
unterstützte  Person  nicht  zuführen  soll,  so  ist  doch,  nachdem  die  Ueberführung
  thatsächlich  zur  Ausführung  gelangt  ist,  und  es  sich  lediglich  um
die  Frage  handelt,  welchem  Armenverbande  die  Kosten  zur  Last  fallen,
nicht  sowohl  die  den  Schutz  der  auszuweisenden  Person  betreffende  Vorschrift
  des  $  6  des  Freizügigkeitsgesetzes  entscheidend,  als  vielmehr  die  für
das  Verhältniss  der  Armenverbände  massgebenden  88  31.  32.  58  des
Unterstützungswohnsitzgesetzes.  Liegen  danach  die  Voraussetzungen  vor,
unter  denen  der  endgültig  fürsorgepflichtige  Armenverband  zur  Uebernahme
des  Hülfsbedürftigen  verpflichtet  war,  so  kann  er  sich  auch  der  Erstattung
der  nothwendigen  Ueberführungskosten  nicht  entziehen.  Denn  diese
Kosten  würden  ihm  selbst  entstanden  sein,  wenn  er  seiner  Uebernahmepflicht
genügt  hätte  (vgl.  Entscheidungen  XII  S.  101.  102).*

4.  Der  Armenverband  des  Aufenthaltsorts  kann  die  Uebernahme
eines  Familienhauptes  auch  dann  verlangen,  wenn  bisher
nicht  er  selbst,  sondern  ein  anderer  Armenverband  sich