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der  Unterstützung  unterzogen  hat,  möge  diese  Unterstützung
dem  'Auszuweisenden  auch  nur  in  der  Person  seiner  Kinder
gewährt  sein.

Das  Bundesamt  hat  diesen  in  feststehender  Praxis  befolgten  Grundsatz
  in  dem  Urtheil  vom  24.  October  1885  in  Sachen  des  Landarmenverbands
  der  Provinz  Schlesien,  Beklagten  und  Berufungsklägers,  wider  den
Ortsarmenverband  Berlin,  Kläger  und  Berufungsbeklagten,  gegenüber  den
Ausführungen  des  Beklagten  aufrecht  erhalten  und  begründet.

Der  unstreitig  landarme  Wachtmeister  S.  verstarb  im  März  1884  zu
Striegau.  Dort  wurden  seitdem  zwei  Töchter  desselben  (9  und  7  Jahre  alt)
auf  Kosten  des  Beklagten  unterhalten.  Die  Mutter  derselben,  Wittwe  8.,
lebt  in  Berlin,  und  ernährt  sich  dort  als  Näherin.  Nur  einmal  hat  sie  vom
Kläger  bei  zeitiger  Arbeitslosigkeit  unterstützt  werden  müssen.  Der  Kläger
hat  von  dem  Beklagten  die  Uebernahme  der  Wittwe  S.  verlangt,  weil  dieselbe
bei  der  ihren  Töchtern  gewährten  und  noch  auf  lange  Zeit  zu  gewährenden
Unterstützung  dauernd  hülfsbedürftig  sei.  In  dem  Urtheile  wird  ausgeführt  :

„  Wenn  der  Beklagte  davon  ausgeht,  dass  nach  den  Vorschriften  des  Freizügigkeitsgesetzes
  Niemand  nur  deswegen  ausgewiesen  werden  könne,  weil  seine
Angehörigen  anderwärts  der  Armenpflege  anheimgefallen  seien;  und  dass
der  $5  a.a.O.  der  Gemeinde  nur  dann  ein  Recht  der  Ausweisung  gebe,
wenn  der  Angezogene  selbst  oder  seine  gleichfalls  „angezogenen“,  „seinen
Aufenthalt  theilenden“,  Familienmitglieder  in  einen  Zustand  dauernder
Hülfsbedürftigkeit  verfallen  seien,  welche  thatsächlich  zu  einer  öffentlichen
Unterstützung  geführt  habe,  —  so  trägt  er  in  die  Vorschriften  der  88  4
und  5  a.a.  O.  eine  Beschränkung  hinein,  welche  dieselben  nicht  enthalten.
Der  $  4  spricht  von  den  „nicht  arbeitsfähigen  Angehörigen“  eines  „neu  Anziehenden*
  (Familienhauptes)  schlechthin,  ohne  zu  unterscheiden,  ob  sie  mit
angezogen  sind  oder  nicht.  —  Und  mit  Recht.  Denn  die  Familie  gehört
zusammen,  die  Familienglieder  dürfen  vom  Familienhaupt  nicht  getrennt
werden,  das  Familienhaupt  zieht  die  Familienglieder  nach  sich;  und  die  Gemeinde,
  welche  dem  Familienhaupt  den  Aufenthalt  gewährt,  kann  dasselbe
nicht  verhindern,  seine  Angehörigen  bei  sich  aufzunehmen,  sofern  letzteren
nicht  etwa  nach  $  3  a.a.  O.  der  Aufenthalt  versagt  werden  kann.  Der  Anzugsgemeinde
  muss  daher  das  Recht  zustehen,  das  Familienhaupt  abzuweisen,
wenn  es  nicht  im  Stande  ist,  die  ihm  angehörigen,  nicht  arbeitsfähigen  Familienglieder
  zu  erhalten,  mögen  letztere  sich  aufhalten,  wo  sie  wollen.  —
Das  Recht  der  Freizügigkeit  ist  für  das  Familienhaupt  nicht  vorhanden,
wenn  es  nicht  auch  seinen  Angehörigen  den  nothdürftigen  Lebensunterhalt  zu
beschaffen  vermag,  insbesondere  wenn  letztere  von  irgend  einem  Armenverbande
  unterstützt  werden  müssen  ($  1  Abs.  2,  84  a.  a.  O.).  —  Beruht  dieses
Unvermögen  —  wie  im  vorliegenden  Falle,  —  auf  anderen  Gründen,  als
einer  nur'  vorübergehenden  Arbeitsunfähigkeit  des  Familienhauptes,  so  ist
sowohl  das  Recht  der  Aufenthaltsgemeinde,  dem  Familienhaupte  die
Fortsetzung  des  Aufenthalts  zu  versagen,  begründet,  als  auch  die  Uebernahmepflicht
  des  zur  endgültigen  Tragung  der  Armenlast  gesetzlich  verpfliohteten  Ortsoder
  Landarmenverbandes  (8  5  Freiz.-Ges.  $$  30.  31  Unterstützungswohnsitzges.)

Dass  Seitens  des  Landarmenverbandes  der  Provinz  Schlesien,  in  dessen