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Bezirk  die  Nothwendigkeit  der  öffentlichen  Fürsorge  für  die  Kinder  der
Wittwe  S.  und  mittelbar  die  Hülfsbedürftigkeit  der  letzteren  selbst  hervorgetreten
  ist,  die  nach  Lage  der  Sache  erforderliche  Hülfe  durch  Unterbringung
der  Kinder  gewährt  worden  ist,  hebt  die  Hülfsbedürftigkeit  der  Wittwe  S.
im  armenrechtlichen  Sinne  nicht  auf.  Eine  von  einem  Armenverbande  gewährte
  Unterstützung  kann  diesen  Erfolg  nie  haben,  weil  vielmehr  umgekehrt
das  Fortbestehen  der  Hülfsbedürftigkeit  die  Voraussetzung  der  Fortgewährung
  der  Unterstützung  bildet.  —  Es  steht  daher  dem  Klageantrage  der  Umstand,
  dass  —  abgesehen  von  dem  oben  erwähnten  einen  Falle  —  der  WittweS.
für  ihre  Person  in  Berlin  öffentliche  Unterstützung  bisher  nicht  gewährt
zu  werden  brauchte,  ebensowenig  entgegen,  als  dass  Kläger,  so  lange  die
Kinder  der  Wittwe  S.  vom  Beklagten  unterstützt  werden,  nicht  zu  befürchten
braucht,  dass  die  Wittwe  8.  in  Berlin  den  Unterstützungswohnsitz  erwerben
werde.  Der  Kläger  kann  derselben  wegen  ihrer  dauernden  Hülfsbedürftigkeit
  den  ferneren  Aufenthalt  in  Berlin  versagen,  die  Wittwe  S.  muss  sich
ihre  Ausweisung  gefallen  lassen,  der  Beklagte  muss  dieselbe  übernehmen,
Dieser  Uebernahmepflicht  wird  auch  keineswegs  durch  die  Abnahme  der
Kostenlast  allein  genügt;  der  Beklagte  muss  vielmehr,  wenn  Kläger  die  Ausweisung
  der  Wittwe  S.  vornimmt,  die  Letztere  auch  für  ihre  Person  übernehmen
  (Entsch.  XII,  S.  97).  In  welcher  Weise  der  Beklagte  dieser  Pflicht
genügen,  insbesondere  ob  er  die  Gemeinde  Striegau  auf  Grund  des  $  34
des  preussischen  Ausführungsgesetzes  dazu  anhalten  kann,  der  Wittwe  8.
den  Aufenthalt  daselbst  zu  gestatten,  sind  Fragen,  welche  den  Anspruch  des
Klägers  dem  Beklagten  gegenüber  nicht  berühren.“
5.  Anmeldung  des  Erstattungsanspruchsbei  der  vorges.  Behörde.
Von  dem  O.-A.-V.  Stassfurt  war  dem  Landarmen  M.  in  der  Zeit

vom  22.  Mai  bis  4.  Juni  1884  wegen  wunder  Füsse  Krankenpflege  gewährt.
Der  Erstattungsanspruch  wurde  am  30.  Mai  1884  bei  der  vorgesetzten  Behörde,
  bei  dem  beklagten  Landarmenverbande  der  Provinz  Sachsen  aber  erst
am  17.  Januar  1885  angemeldet.  Der  Beklagte  meint,  dass  die  Anmeldung
bei  der  vorgesetzten  Behörde  nicht  genüge,  weil  sie  erfolgt  sei,  ehe  irgend
welche  Ermittelungen  bezüglich  des  definitiv  verpflichteten  Armenverbandes
angestellt  waren.  Der  erste  Richter  hat  den  Beklagten  verurtheilt.  Die
Eingangsworte  im  Abs.  2  der  S34  U.-W.-G.:  „Ist  der  verpflichtete  Armenverband
  nicht  zu  ermitteln“  seien  als  Konditionalsatz  zu  verstehen.  Die  Anmeldung
  bei  der  vorgesetzten  Behörde  genüge,  auch  wenn  sie  vor  Anstellung
von  Ermittelungen  erfolgt  sei,  sofern  sich  nur  nachträglich  herausstelle,  dass
der  verpflichtete  Armenverband  in  der  That  nicht  zu  ermitteln  sei.  Das
treffe  aber  im  vorliegenden  Falle  zu.

Das  Bundesamt  hat  diese  Entscheidung  bestätigt,  und  in  dem  Urtheil
vom  7.  November  1885  ausgeführt:

„Es  lässt  sich  zwar  nicht  verkennen,  dass  der  Wortlaut  des  Abs.2834  a.2.0.

„Ist  nicht  zu  ermitteln,  so  hat  zu  erfolgen“

die  Auffassung  des  Beklagten:  „der  $  34  Absatz  2  a.  a.  O.  knüpfe  die  nur
subsidiäre  Anmeldung“  bei  der  vorgesetzten  Behörde  an  die  Voraussetzung,
dass  resultatlose  anderweite  Ermittelungen  vorangegangen  seien“  —,
einigermassen  unterstützt.  Aber  guch  bei  dieser  Auffassung  erscheint  es