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durchaus  nrcht  ausgeschlossen,  die  im  $  34  Abs.  1  a.  a.  O.  angeordnete  Vernehmung
  des  Unterstützten  über  seine  Heimaths-,  Familien-  und  Aufenthaltsverhältnisse
  als  eine  „Ermittelung“  zur  Feststellung  des  verpflichteten  Armenverbandes
  anzusehen,  und  da  das  Gesetz  nirgend  vorschreibt,  wann  der  Fall
der  Resultatlosigkeit  der  Ermittelungen  vorliegt,  die  Anmeldung  bei  der
vorgesetzten  Behörde  für  zulässig  zu  erachten,  wenn  sich  aus  oder  bei  Gelegenheit
  jener  Vernehmung  Zweifel  ergeben,  ob  die  Angaben  des  Unterstützten
  über  seine  Aufenthaltsverhältnisse  in  der  Wahrheit  beruhen.  Wenn
insbesondere  im  vorliegenden  Falle  der  Kläger  gegenüber  dem  wegen
„wunder  Füsse“  die  Aufnahme  in  das  Krankenhaus  nachsuchenden  angeblichen
  M.  trotz  der  sehr  bestimmten  Angaben  über  Herkunft  und  bisherigen
Aufenthalt  derartige  Zweifel  hegte,  so  sind  diese  durch  die  späteren
Ermittelungen  als  durchaus  gerechtfertigt  erwiesen  worden.

Es  ist  aber  überhaupt  nach  dem  Zusammenhange  der  beiden  ersten
Absätze  des  $  34  a.  a.  O.  der  Ansicht  des  ersten  Richters  darin  beizustimmen,
  dass  durch  die  Eingangsworte  des  zweiten  Absatzes  nur  die
subsidiäre  Natur  der  Anmeldung  bei  der  vorgesetzten  Behörde,  die  besondere
  Bedingung,  unter  welcher  sie  genügt,  zum  Ausdruck  gebracht  ist.
Dafür  spricht,  abgesehen  von  dem  bereits  erwähnten  Momente,  dass  im
Gesetz  nicht  vorgeschrieben  ist,  wann  eine  Resultatlosigkeit  der  Ermittelungen
  anzunehmen  sei,  der  Umstand,  dass  in  beiden  Absätzen  eine  einheitliche
  vom  Beginn  der  Unterstützung  laufende  Frist  angeordnet  ist.  Sechs
Monate  nach  begonnener  Uüterstitzung  hat  die  Anmeldung  bei  Vermeidung
des  Verlustes  des  Erstattungsanspruchs  entweder  bei  dem  verpflichteten
Armenverbande  selbst  (Abs.  1)  oder  bei  der  vorgesetzten  Behörde  (Abs.  2)
zu  erfolgen.  Die  Anmeldung  bei  dem  verpflichteten  Armenverbande  gilt
als  Regel;  kann  sie  innerhalb  der  sechsmonatlichen  Frist  geschehen,  so
ist  nur  sie  geeignet,  den  Erstattungsanspruch  zu  wahren.  Ist  dagegen  der
verpflichtete  Armenverband  rechtzeitig  nicht  zu  ermitteln,  so  genügt  zur
Wahrung  des  Erstattungsanspruchs  eine  innerhalb  des  sechsmonatlichen  Zeitraums
  —  sei  es  am  ersten  oder  am  letzten  Tage  desselben  —  erfolgte  Anmeldung
  bei  der  vorgesetzten  Behörde.  Es  erscheint  daher  durchaus  zulässig,
  dass  der  vorläufig  unterstützende  Armenverband,  um  sich  seinen
Anspruch  für  den  Fall  zu  sichern,  dass  es  ihm  nicht  möglich  sein  werde,
innerhalb  der  sechsmonatlichen  Frist  den  endgültig  verpflichteten  Armenverband
  zu  ermitteln,  sofort  nach  Gewährung  der  Unterstützung  und  der
Vernehmung  des  Unterstützten,  welche  nach  Absatz  1  der  Anmeldung
stets  voranzugehen  hat,  den  Erstattungsanspruch  zur  Wahrung  desselben  bei
der  vorgesetzten  Behörde  anmeldet.  Nur  darf  er  sich  dabei  nicht  genügen
lassen,  muss  vielmehr  die  Versuche,  den  endgültig  verpflichteten  Armenverband
  zu  ermitteln,  ohne  Säumen  beginnen  und  fortsetzen,  und  sofern  diese
innerhalb  der  Frist  zum  Ziele  führen,  die  Anmeldung  des  Pflegefalls  bei
demselben  nachholen.  Denn  es  hängt  nicht  von  seinem  Belieben  ab,  ob
er  die  Anmeldung  bei  dem  verpflichteten  Armenverbande  oder  bei  der  vorgesetzten
  Behörde  bewirken  will,  und  die  Anmeldung  bei  der  letzteren  wahrt  den
Erstattungsanspruch  nicht,  wenn  die  erstere  innerhalb  sechs  Monaten  möglich
war  (vgl.  Entsch.  XIV,  S.  11l,  Wonters  III.  Aufl.  S.  123  Nr.  16).