Rosin,  H.,  das  Recht  der  öffentlichen  Genossenschaft.  Freiburg
i.B.  1886  (J.  C.  B.  Mohr).  210  8.

Die  sozialpolitische  Reichsgesetzgebung  bietet  die  Gestalt  der  öffentlichen
  Genossenschaft  in  so  grossartiger  Verwendung,  dass  dieselbe  eine  neue
Anziehungskraft  gewinnt  für  wissenschaftliche  Behandlung.  Der  Verfasser
hat  es  unternommen,  die  Theorie  des  Gesammtbegriffes  darzustellen,  der
über  all  den  Einzelerscheinungen  des  Reichsrechtes  wie  des  Partikularrechtes
steht;  was  das  letztere  anlangt,  so  fasst  er  vor  Allem  das  preussische  und
das  badische  Landesrecht  in’s  Auge.  Er  will  nicht  eingehen  auf  den  wirthschafts-
  und  sozialpolitischen  Inhalt  der  Institute;  die  reine  Rechtsform
allein  ist  sein  Gegenstand,  ein  Stück  verwaltungsrechtlicher  Dogmatik,  —
auch  wenn  die  Vorrede  es  nicht  ankündigte,  würde  der  Name  des  Verfassers
uns  schon  diese  Richtung  des  Buches  verbürgt  haben.

Er  beginnt  mit  einer  Kritik  der  bisherigen  Ansichten  von  dem  Begriffe
der  öffentlichen  Genossenschaft,  namentlich  auch  der  Versuche  einer  Grenzziehung
  zwischen  dieser  und  den  Privatkorporationen,  und  stellt  dann  seiner
Seits  als  wesentliches  Unterscheidungsmaterial  fest,  dass  die  Erstere  in  einem
besonderen  über  das  Privatrecht  hinausreichenden  Verhältnisse  zum
Staate  steht.  Dieses  Verhältniss  bestimmt  sich  genauer,  als  eine  ihr  obliegende
  öffentliche  Pflicht  dem  Staate  gegenüber  und  zwar  als  eine
Pflicht,  nicht  etwa  bloss  zu  einzelnen  Leistungen,  sondern  welche  die  ganze
Persönlichkeit  der  Genossenschaft  selbst  erfasst:  Öffentliche  Genossenschaft
ist  diejenige,  welche  kraft  Öffentlichen  Rechtes  dem  Staate  zur  Erfüllung
ihres  Zweckes  verpflichtet  ist  (S.  18).

Von  dem  so  gewonnenen  Standpunkte  aus  werden  dann  die  Einzelheiten
der  Lehre  entwickelt.

Das  Merkmal  des  umfassenden  öffentlichen  Pflichtverhältnisses  erprobt
zunächst  seine  Brauchbarkeit  bei  Bestimmung  der  einzelnen  Arten  von  Genossenschaften
  des  Reichs-  und  Landesrechtes,  welchen  die  Eigenschaft  der
Oeffentlichkeit  zukommt;  es  ergibt  sich  daraus  ein  fest  und  sicher  begrenzter
  Kreis  von  Erscheinungen,  deren  Zusammengehörigkeit  unverkennbar
  ist  (S.  56—91).

Das  dritte  Kapitel  handelt  von  der  Persönlichkeit  der  öffentlichen
Genossenschaft:  Zweck,  Einwirkung  des  Staates  bei  Verfolgung  desselben
und  Organisation  des  eignen  Willens.  Aus  dem  Pflichtverhältniss  zum  Staate
folgt  eine  besondere  Beschränktheit  der  Genossenschaft  in  der  Wahl  der
Angelegenheiten,  die  sie  als  die  ihrigen  behandeln  will.  Ausser  den  vom
Gesetze  schon  bezeichneten’Zwecken  können  solche  nur  soweit  aufgenommen
werden,  als  das  Gesetz  dem  das  Statut  schaffenden  Willen  hiefür  freien
Spielraum  gewährt.  Mangels  solcher  Einräumung  ist  eine  Erweiterung  der
Zwecke  unzulässig;  die  Kräfte  sollen  nicht  von  den  eigentlichen  Zwecken
abgelenkt  und  zersplittert  werden  können.  Danach  gibt  es  dreierlei  Zwecke
für  die  Genossenschaft:  begriffswesentliche,  zulässige  und  verbotene  (S.  94  ff.)