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Die  Einwirkung  des  Staates,  mit  welchen  er  jenen  Pflichtverhältnissen
entsprechend  seine  Interessen  an  der  Lebensthätigkeit  der  Genossenschaft
geltend  macht,  zerfällt  in  Gesetzgebung,  Aufsicht  und  Genehmigung  (8.  102  ff.).

Die  Bedeutung  der  Gesetzgebung:  ist,  dass  der  Staat  ‘selbst  „indem  er
als  rechtsetzende  Potenz  (Gewalt?)  auftritt,  die  Abgränsung  der  Sphäre
seines  eigenen  Willens.  und  des  auch  von  ihm  zu  'respektirenden  freien
Wirkungskreises  der  genossenschaftlichen  Selbstbestimmunt  ‘in  souveräner
Weise  vornimmt.“

Das  Aufsichts-  und  Grenehmigungsrecht  hat  sich  dann  innerhalb  der
also  gezogenen  Schranken  zu  bewegen;  die  unter  ‚dem  Gesetze  stehenden
Behörden  sind  zu  derartigen  Eingriffen  nur  "befugt  „auf  Grund  und  im  Rahmen
des  Rechtes.“  Unter  sich  sind  Aufsicht  und  Genehmigung  wieder  geschieden
nach  dem  Merkmal,  dass  bei  der  Letzteren  den  staatlichen  Behörden  eine
Einwirkung  nach  Zweckmässigkeitsrücksichten  zusteht,  Erstere  sich  beschränkt
auf  die  Wahrung  des  für  die  Willensbethätigung  der  Genossenschaft  bestehenden
  Rechts  (S..116).  Der  Verfasser  erkemmt  selbst  an,  dass  in  der
üblichen  Rechtssprache  die  Unterscheidung  nicht  so  festgehalten  wird.  Der
bedeutungsvolle  Zweck,  den  er  mit  seinen  Vorschlägen  verfolgt,  ist  der,  die
Akte  deutlich  von  einander  zu  halten,  welche  ihrem  garzen  Inhalte  nach
der  Anfechtung  mit  der  Verwaltungsklage  unterliegen,  und  die,  in  welchen
ein  freies  Ermessen  der  Behörden  für  das  Verwaltungsgericht-nur  die  Prüfung
der  eingehaltenen  äusserlichen  Grenzen  offen  lässt.  Dieser  Gegensatz  ist
allerdings  ein  durchgehender  und  würde.  besser  durch  überall  passemde  Bezeichnungen
  gewahrt;  die  Begriffe  Aufsicht  und  Genehmigung  lassen  sich
überdiess  nur  schwer  für  diesen  Zweck  zurechtbiegen.

Es  folgt  in  Kap.  4  die  Lehre  von  der  Begründung  und  Beendigung
der  Genossenschaft.

Die  Entstehung  derselben  kann  auf  dreierlei  Weise  stattfinden  je  nach
dem  Faktor,  welchem  der  entscheidende  Antheil:  dabei  zufällt:  Bei  Begründung
  durch  Beschluss  eines  staatlichen  Verwaltungsorganes  kann  derselbe
mehr  oder  weniger  an  die  Mitwirkung  der  Betheiligten  gebunden  sein,  von
welcher  die  Rechtmässigkeit  seines  Aktes  abhängt.  Die  Begründung  ‘durch
Beschluss  der  Betheiligten  umgekehrt  kann  eines  Aktes  der  Behörde  bedürfen,
  um  rechtswirksam  zu  werden.  Dabei  kommt  wieder  das  Bestreben
des  Verfassers  zur  Geltung,  mit  Rücksicht  auf  die  Zulässigkeit  der  'Verwaltungsklage
  auszuscheiden:  beschränkt  sich  der'  Akt  auf  die  Prüfung‘  der
Gesetzmässigkeit,  so  bezeichnet  er  ihn  als  Bestätigung;  soll  er  auch  die
Frage  erwägen,  ob  die  Gründung  den  Staatsinteressen  entspricht,  so  heisst
er  Genehmigung  ($.  138,  139).  Die  dritte  Art  ist  die  Begründung  durch
Willensentschluss  einer  dritten.  Persönlichkeit;  als  Beispiel  dient  die  Schöpfung
einer  Ortskrankenkasse  durch  die  Gemeinde.

Die:  Beendigung  der  Genossenschaft  ist:  Auflösung,  wenn  sie  mit  dem
Willen  derselben,  Sehliessung,  wenn  sie  duroh-  Willensentschkuss  der  Behörden
  geschieht.  In  beiden  Beziehungen  wird  das  Pflichtverhältniss  zum
Staate  von  Bedeutung.  Es  beschränkt  die  Auflösung,  indem  soldhe  hür  geschehen
  kann,  wo  der  Staat  die  Ermächtigung  dazu  allgemein  ertheilt'  hat
durch  Rechtssatz,  oder  die  ‘besondere  Genehmigung  der  :  Staatsfewalt‘  im
Einzelfalle  dazukommt;  Andererseits  gibt  es  den  wichtigsten  Schhiessungsgrund,
  den  wegen  Nichterfüllung  des  Zweekes:  die  Leistungsunfähigkeit  begenüber
  ihrer  Pflicht  entzieht:  der  Genossenschaft  die  Existenzberechtiguhg  gegenüber
  dem  Staste  (8.  150,  8:  24).

Das  5.  Kapitel  handelt  von  den  Rechtmerkältuissen  der  öffentlichen