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Genossenschaft  zu  ihren  Mitgliedern  und  zu  dritten  Personen;  das  6.  von
Recht  und  Gericht  der  Öffentlichen  Gesellschaft.  Aus  dem  letzteren  soll  nur
noch  besonders  aufmerksam  gemacht  werden  auf  die  treftlichen  Auseinandersetzungen
  über  die  Autonomie  der  Genossenschaft  und  die  ihr  eingeräumte
Bedeutung  für  die  Ausübung  der  staatlichen  Gesetzgebung  (S.  181  ff.).  —

Der  unfertige  Zustand  unserer  V.erwaltungsrechtswissenschaft  bereitet
einer  Monographie,  die  ihren::Stoff  so  ernst  und:  tief  erfasst  wie  die  vorliegende,
  eigenthümliche  Schwierigkeiten:  es  muss  immer  wieder  begonnen
werden  mit  einer.  „Revision  der  Grundbegriffe.“  Auch  der  Verfasser  widmet
einen  längeren  Abschnitt  der  Auslösung  seines  Rechtsinstitutes  aus  einem
grösseren.  Ganzen  (S.  24—56).  Er.  selbst  hat  ja  in  seinem  Aufsatz  über
„Souveränetät,  Staat,  Gemeinde.  Selbstverwaltung“  in  Hirth’s  und'  Seydel’s
Annalen  1883  schon  vorgearbeitet.  Die  Grundenschauungen,  von  welöhen
er  ausgeht,  werden  aber  nicht  auf  den  Namen  Rosm  sondern  auf  den  Namen
GIERKE  gehen  müssen,  Danach  stehen  sich  innerhalb  des  Rahmens  der
juristischen  Person  zunächst  zwei  grosse  Gegensätze  gegenüber:  die  Körperschaft
  und  die  Anstalt.  Die  öffentliche  Anstalt  ist  vom  Staste  abkezweigt
und  verselbständigt,  Zweck  und  Wille  ist  ihr  von  diesem  gesetzt.  "Ihr
Wille  ist  transcendent;  der  der  öffentlichen  Körperschaft  ist  der  &amp;emeinwille
  der  darin  verbundenen  Personenmehrheit  ist  immanent,  —  Es
wäre  als  ein  grosser  Gewinn  zu  betrachten,  wenn  wir  das  Wort  „öffentliche
  Anstalt“  aus  dem  Verzeichnis  der  juristischen  Personen  verbannen
  könnten.  Im  gewöhnlichen  ‘Sprachgebrauch  versteht  man  darunter
  in  erster  Linie  eine  Verbindung  ‘von  äusserlichen  Mitteln,  —
persönlichen  und  sächlichen,  —  welche  vom  Staate,  von  der  Gemeinde,  oder
einer  sonstigen  juristischen  Person  des  öffentlichen  Rechtes  einem  bestimmten
öffentlichen  Zwecke  gewidmet  sind:  Schule,  Post,  Telegraph,  Kanäle  sind
Anstalten  in  diesem  Sinne.  Nun  behalten  wir  den  Ausdruck  bei,  wenn  diese
Mittel  und  die  Verwaltung  derselben  einer  besonderen  juristischen  Person
des  öffentlichen  Rechtes  zugehören,  und  begreifen  dann  diese  selbst  -mit
unter  dem  Worte  öffentliche  Anstalt;  Krankenhäuser,  Versorgungshäuser,
Universitäten,  Akademien  geben  Beispiele.  Die  entsprechende  Erscheinung
auf  dem.  Gebiete  des  Privatrechts  nennen.  wir  Stiftung;  wäre  nicht  der  Name
öffentlichrechtliche  Stiftung  zu  empfehlen?  Einen  Beweis,  wie  verwirrend
die  Zwiefältigkeit  des  Wortes’öffentliche  Anstalt  wirkt;  finden  'wir  gerade  in  den
Ausführungen  des  Verfassers  über  die  Reichsbank  (8.  80  ff.).  Dieselbe  könne,
sagt  er,  keine  Aktiengesellschaft.  sein,  denn  sie:ist  eine  Anstalt,'  vertritt  also
die  entgegengesetzte  Form  der  juristischen  Persönlichkeit;  LaBann  selbst,
der  jene.  Meinung.  vertrete,  nenne  sie  daneben  eine  Btaatsanstalt  und  öffentliche
  Anstalt.  Bei  LaBann:  wird.  aber  dieser  Ausdruck’  einfach  in  jenem  all:
gemeineren,  gewöhnlicheren  Sinne  gebraucht;  ber  die  Natur  der  dahinter
stehenden  juristischen  Persönlichkeit  will  damit  nichts  gesagt  sein.  In  Wahrheit
  ist  auch  die.  Reichsbank  nichts  anderes  als  eine  Staatsanstalt,  welche
einer  besonders  gestalteten,  aber  immer  noch  dem  Privatrecht  angehörigen
Aktiengesellschaft  zur  Ausbeutung  überlassen  ist  unter  starker  Beeinflussung
des  Betriebes  durch  den  Staat.  Wenn  eine  öffentliche  Brücke  einer  Aktiengesellschaft,
  die  das  Geld  für  den  Ban  hergegeben  hat,'  überlassen  wird  zur
Erhebung  des  Brückenzelles,  und  der  Staat  sich:die  Anstelling  und  'Leitung
der  Aufseher  und.  Einnehmer.  vorbehält,.  wird  'eii  ähnliches  ‘Verhältnisse  entstehen,
  Die  Brücke  bleibt  eine.:öffentliche:  Anstalt;  die  Aktiengesellschaft
eine  juristische  Person  des  Privatrechts  und  das  Ganze‘  gibt  keine  öffentliche
Anstalt  im  Sinne  einer  juristischen  Person  :des  öffentlichen  Rethtes.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  I.  4.  48