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Diese  Vermengung  scheint  auch  nicht  ohne  Einfluss  zu  sein  bei  der
Betonung  der  Transcendenz  des  Willens  der  öffentlichen  Anstalt.  Die
Anstalt  im  eigentlichen  Sinne  als  blosses  Werkzeug  des  Staates  hat  allerdings
  keinen  anderen  Willen,  als  den  dieser  ihr  setzt.  Aber  bei  der  öffenttichen
  Stiftung  muss  doch  noch  ein  besonderer  Wille  in  Betracht  kommen,
und  wäre  es  nur,  um  das  Vermögen  selbständig  abgesondert  zu  halten.
Ohne  einen  solchen  bekämen  wir  nur  getrennte  Kassen  des  Staates.  Die
Stifter,  die  gegenwärtigen  und  zukünftigen  Spender  freigebiger  Zuwendungen
sind  es,  die  auch  hier  einen  „immanenten*  Willen  liefern,  ihren  Zweck  durch
dieses  Vermögen  gesichert  verfolgen  dürfen.  Wenn  ihnen,  wie  ja  thatsächlich
manchmal  geschieht,  ein  Einfluss  auf  die  Verwaltung  selbst  statutenmässig
eingeräumt  wird,  wird  dieser  Wille  noch  sichtbarer.  Andererseits  ist  die
Transcendenz  des  maassgebenden  Willens  auch  bei  der  Körperschaft  nicht
ausgeschlossen.  Das  französische  Departement  wird  als  Körperschaft  vertreten
  durch  die  Präfekten;  in  gewissen  Dingen  hat  der  Generalrath  mitzureden,
  welchen  bis  1833  das  Staatsoberhaupt  frei  ernannte;  der  Wille  der
Departementsgenossen,  der  immanente  also,  blieb  so  latent  wie  bei  der
Stiftung.  Auch  der  preussische  Kreis  hat  in  dem  Landrath  einen  Vertreter
von  stark  transcendentem  Willen.  Der  Verfasser  erkennt  mit  GIeRKE  Mischformen
  an  (S.  49).  Richtiger  ist  es  wohl  zu  sagen,  dass  Transcendenz  und
Immanenz  in  verschiedenem  Mischungsverhältniss  auf  beiden  Seiten  vorkommen
  und  mithin  als  Maassstab  der  Sonderung  von  Körperschaft  und
Anstalt  als  juristischer  Person  nicht  dienen  können.  Ein  solcher  wird  sich  nur
finden  lassen  in  der  verschiedenartigen  Bestimmung  der  natürlichen  Personen,
welche  hier  und  dort  den  immanenten  Willen  liefern:  bei  den  Körperschaften
bilden  sie  einen  nach  festen  Merkmalen  umschriebenen  Kreis,  bei  den
Stiftungen  eine  ungewisse  Vielheit.

Innerhalb  des  Begriffes  der  öffentlichen  Körperschaft  sollen  nun  wieder
die  beiden  Gegensätze  liegen:  Gemeinde  und  öffentliche  Genossenschaft
Was  die  Erstere  auszeichnet,  sucht  der  Verfasser  nach  seiner  Weise  in  einem
einzigen  Punkte  fest  zusammenzufassen:  es  ist  die  Gebietshoheit,  die  sie
mit  dem  Staate  gemein  hat  (8.  42  ff.)  Auch  die  Genossenschaft  kann  nach
räumlicher  Rücksicht  begrenzt  sein,  aber  sie  herrscht  nicht  in  dem  ihr
angewiesenen  Bezirk,  desshalb  ist  dieser  für  sie  kein  Gebiet;  ein  solches  hat
nur  Staat  und  Gemeinde  —  demnach  kommt  es  also  doch  nicht  sowohl  auf
die  räumliche  Begrenzung,  auf  das  Gebiet  im  äusserlichen  Sinne  an,  als  auf
das,  was  innerhalb  desselben  gethan  werden  soll,  und  die  neue  Formulirung
gibt  nur  etwas  schärfer  zugespitzt,  was  GIERKE  sagt  mit  dem  für  staatliche
Zwecke  auf  einem  Theile  des  Staatsgebietes  bestehenden  Zwangsverband.
Denn  nach  der  gegebenen  Begriffsbestimmung,  des  Gebietes  ist  mit  der  Zuweisung
  eines  solchen  die  staatliche  Natur  der  Thätigkeit  der  Gemeinde
anerkannt,  oder  doch  die  staatsähnliche,  staatsgleiche;  es  wird  auf  das  Nämliche
  herauskommen.

Darin  und  nicht  in  einer  äusserlichen,  mehr  formellen  Eigenschaft  der  Gemeinde
  liegt  auch  der  wahre  Kern  des  Gegensatzes  zur  Öffentlichen  Genossenschaft.
  Diese  hat,  um  mit  dem  Verfasser  zu  reden,  kein  Gebiet,  sie  wirkt  mur
für  ihre  Mitglieder;  dass  ihre  Gewalt  einmal  auf  Nichtmitglieder  sich  erstreckt,
ist  eine  besondere  Ausnahme  (S.  47.  48).  Ihrer  Thätigkeit  ist  also  eine  solche
staatliche  Natur  nicht  zuerkannt;  es  bleiben  gemeinsame  Zwecke  und
Interessen  ihrer  Mitglieder,  die  da  verfolgt  werden.  Man  braucht
sich  nur  die  Zwecke  der  verschiedenen  Genossenschaften  und  Kassen  zu  vergegenwärtigen,
  um  zu  sehen,  dass  es  auch  in  der  Art  derselben  wohl  be-