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gründet  ist,  wenn  ihnen  dieser  Charakter  gelassen  wird.  Ueberall  steht  das
persönliche  Interesse  der  Mitglieder  im  Vordergrund.  Selbst  die  Berufsgenossenschaften,
  bei  welchen  das  vielleicht  nicht  sofort  einleuchtet,  sind
nach  des  Verfassers  treffender  Erklärung  nichts  als  Vereine  zur  Erfüllung
und  Ausgleichung  der  den’  einzelnen  Mitgliedern  staatlicherseits  bereits  auferlegten
  Pflichten  (S.  60).

Der  Gegensatz  zwischen  Gemeinde  und  öffentlicher  Genossenschaft  ist
hienach  innerlich  viel  tiefer  und  bedeutsamer  als  der  zwischen  Gemeinde
und  öffentlicher  Anstalt  (Stiftung).  Der  Verfasser  verweist  (S.  15  Anm.  50)
auf  die  französische  Lehre  von  den  etablissements  publics  und  d’utilite  pulique:
  erstere,  die  eigentlichen  juristischen  Personen  des  Öffentlichen  Rechts,
Körperschafien  und  Stiftungen  umfassend,  stehen  dort  zusammen  den  letzteren,
  den  Genossenschaften,  gegenüber,  als  welche  nur  ähnlich  behandelt
werden.  Diese  Gruppirung  liegt  in  der  Natur  der  Sache;  sie  gilt  auch  für
unser  Recht.  Nur  die  Thätigkeit  der  Gemeinden  und  öffentlichen  Stiftungen
nimmt  der  Staat  als  ihm  zugehörig  in  Anspruch:  die  Gemeinden  sind  —
wie  die  Stiftungen  —  „Theile  seines  Organismus*  (8.  41).  Dass  sie  so  angesehen
  werden,  als  hätten  sie  „eine  Uebertragung  eines  Theiles  des  allumfassenden
  Staatszweckes  zur  Verwirklichung  in  engerem  Kreise  mittels  der
Machtmittel,  welche  gleichfalls  als  vom  Staate  abgeleitet  erscheinen“,  ist
nicht  eine  Auffassung  des  missliebigen  Polizeistaates  allein,  wie  der  Verfasser
  annimmt  (8.  30).  Und  dass  der  Staat  mit  Ueberwachung  und  Beeinflussung
  an  ihrer  Thätigkeit  Antheil  behält,  das  ergibt  sich  mit  Nothwendigkeit
  aus  ihrer  Natur.

Anders  die  öffentliche  Genossenschaft:  sie  könnte  ihrem  Zwecke  nach
auch  für  sich  bestehen.  Dass  der  Staat  diesen  Verein  nicht  bloss  privatrechtlich
  ordnet,  sondern  mit  Verwaltungsgesetzen  und  Verwaltungsakten  als
Selbstinteressent  an  ihrer  Gründung  und  Leitung  theilnimmt,  in  ähnlicher
Weise  wie  bei  jenen,  ist  eine  auszeichnende  Zuthat.  Die  besondere  Herrschaft,
  unter  welche  er  sie  nimmt,  ist  ein  hoheitlicher  Eingriff  in  die  Bewegung
  der  Privatthätigkeit,  eine  Beschränkung  des  an  sich  hier  wirklich
selbständigen  immanenten  Willens  der  Vereinsmitglieder.  Ihr  Verhältniss
zum  Staate  lässt  sich  denn  auch  in  der  That  anschaulich  bezeichnen  'als  eine
öffentliche  Pflicht,  die  ihnen  von  aussen  her  auferlegt  wird;  aber  nur  bei
ihnen  ist  diese  Auffassung  am  Platze.

Das  Ergebniss  ist  also:  selbst  wenn  man  die  Grundanschauungen
welche  der  Verfasser  sich  angeeignet  hat,  in  Manchem  nicht  theilen  möchte,
so  ist  doch  jedenfalls  gerade  derjenige  Begriff  daraus,  der  allein  maassgebend
wird  für  seine  weiteren  Erörterungen,  mit  glücklicher  Hand  erfasst  und  damit
  auch  die  so  überaus  schwierige  Einleitungsauseinandersetzung  thatsächlich
zu  gutem  Ende  gekommen.  —

Die  Proben,  welche  wir  oben  anführten  aus  der  Behandlung  des  Stoffes
im  Einzelnen,  mögen  dazu  dienen,  erkennen  zu  lassen,  mit  welchem  Scharfsinn
  der  Verfasser  auch  in  dieser  Arbeit  wieder  zu  Werke  geht,  wie  er
immer  wieder  zerlegt  und  ausscheidet  und  das  ganze  Gebiet  Auflöst  in  streng
abgegrenzte  juristische  Begriffe.  Das  Buch  erhält  aber  noch  einen  besonderen
  Reiz,  der  sich  nicht  schildern  lässt,  durch  den  wunderbar  klaren  bestimmten
  Styl,  in  welchem  es  geschrieben  ist;  darin  kommt  dem  Verfasser

  unter  den  gegenwärtigen  Schriftstellern  des  Verwaltungsrechtes  wohl
keiner  gleich.

Strassburg.  Otto  Mayer.

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