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Dr.  Edmund  Bernatzik,  Rechtsprechung  und  materielle  Rechtskraft.
  Verwaltungsrechtliche  Studien.  Wien  1886  (Manz).

Der  Verfasser  beabsichtigt,  die  Lahre  von  der  Rechtskraft  in  der  Verwaltung,
  seinen  eigentlichen  Gegenstand,  in  der  Weise  darzustellen,  dass  -sie
in  den  Rahmen  eines  noeh  zu  schreibenden  ganzen  Verwaltungsrechtesystemes
hineinpasst.  Er  schickt  desshalb  eine  erste  Abtheilung  voraus,  welche  von
der  Rechtsprechung  in  der  Verwaltung  handelt  und  die  nöthigen  Anknüpfungen
an  das  künftige  System,  an  den  allgemeinen  Theil  desselben,  wie  er  es  nennt,
gewähren  soll.  Das  österreichische  Recht.  ist  zur  Grundlage  genommen,  aber
die  Gesetzgebungen  anderer  Länder,  namentlich  Deutschlands  und  Frankreichs
werden  in  umfassender  Weise  berücksichtigt.

Man  wird  dem  Verfasser  die  Anerkennung  nicht  versagen  können,  dass
er  seine  Aufgabe  in  echt  wissenschaftlichem  Sinne  und  mit  gründlichem
Fleisse  und  grosser  Selbständigkeit  des  Denkens  durchgeführt  hat.  In  der
Form  der  Darstellung  ist  vielleicht  der  überreiche  Fremdwörterschmuck  und  die
Vorliebe  für  Ausdrücke  von  starker  Farbe  (so  gleich  von  Anfang.:  „das  Rechtsleben
  ist  zweidimensional“)  nicht  nach  Jedermanns  Geschmack.  Gegenüber  der
im  Allgefneinen  recht  erfreuliehen  Schneidigkeit  der  Kritik  des  Verfassers  hat
man  oft  das  Gefühl,  dass  etwas:  mehr  Fähigkeit,  den  Gegner  unbefangen  zu
verstehen,  manches  gemildert  haben  würde.  Einen  besonderen  Vorbehalt
möchte  ich  noch  machen  gegen  die  Angaben.  des  Verfassers  über  das.  französische
  Verwaltungsrecht,  die  ın  Vielem  unrichtig  sind;  auch  der  Druckfehler,
  der  aus  dem  französischen  Reochnungshofe  eine  cour  d’escomptes  gemacht
  hat  (S.  26),  hätte  beseitigt  werden  sollen.  Was  die  Arheit  sachlich
bringt,  ist  immer  höchst  anregend,  wenn  auch:  ihre  Ergebnisse  nicht  immer
befriedigen.

Es  werden  zunächst  die  verschiedenen  Thätigkeitsformen  der  Verwaltung
  durchpegängen,  um:  aus  denselben  den  grundlegenden  Begriff  der
Entscheidung  herauszuheben.  Darunter  sind  zu  verstehen  die  Schlüsse,
mit  welchen  die  Behörde  kusspricht,  dass  ein  konkreter  Thatbestand.  den
Anwendungsfall  einer!  abstrakten  Reehtsnorm  .bildet  (S.  8)..  Dieselben  sind
Rechtsprechung  so’gut  wie  ‚die  Urtheile  der  bürgerlichen  Gerichte.

Für  diesen  Begriff  der  Entscheidung  beansprucht  der  Verfasser  aber
ein  umfassenderes  Anwendungsgebiet,  als  man  ihm  gewöhnlich  zuerkemnt.  Er
bestreitet,  dass  in  der  Verwaltung  im  @egensatze  zu  der  bürgerlichen  Rechtspflege
  ein  Gebiet  des  freiem  Ermessens  auszuscheiden  sei.  Denn:  ganz  .das
nämliche  freie  Ermessen  finde  sich  auch  bei  den  Gerichten  ;  wenn:  das,Gericht
ausspricht,  dass  eine  Summe  von  so  und  so:  viel  eine  „entsprechende  Entschädigurig“
  und  desshalb  zu  bezahlen  :sei,  so  ist  das  ganz  dasselhe,  wie
wetid  die  Verwaltungsbehörde  das  „Urtheil“.  erlässt,  dass  das  Bigenthumsrecht
  des  X  am  Gute  A  mit  den  ':öffentlichen:  Interessen  unvereinbar  und
desshalb  zu  exproprüren  sei:  (S.  37).  —  Zwischen  diesen  beiden  Dingen
scheint  mi  aber  nun  doch  die  herrschende  Lehre  ‚mit  gutem  Rechte  eine
grosse  Versohiedenheit:wahrzunehmen.  Das:  Oivilgesetz  sagt,  dass  der  Verletzte
  von  'dem  Thäter:  eine:'entsprechende  Entschädigung  erhalten  soll;  wenn
das  Gericht  diese  Entschädigung  feststellt  und:  zuspricht,  so  sagt  .es’  seinerseits
  nur,  was  das  &amp;eseta  für  diesen  Fall  gewollt  hat..  Das  Enteignungsgesetz
  verfügt,  dass  ‘die  Verwaltung:  die.  Grundstücke  nehmen  darf;  die  ‚sie
für  das  öffentliche  Interesse  nöthig:  &amp;laubt;  wenn  die  Behörde  denaeh  die
Enteignung‘  'aussprieht,  ‘so  sagt  sie,  was  sie.  will,  sie  macht  von  der.  ihr
ertBeilten'  Ermächtigung  Gebrauch.  Ihre  Ansicht  von  dem  öffentlichen