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Interesse  ist  nur  der  Beweggrund,  wesshalb  sie:  will;  das  ‚Entscheidende  ist
ihr  Wille  Sie  kann  trotz  des  dringendsten  öffentlichen  Interesses  auch  nicht
wollen,  z.  B.  weil  kein  Geld  da  ist,  um  die  Entschädigung  zu  zahlen.  Sie
macht  kein  Urtheil,  sondern  sie  handelt  innerhalb  der  Schranken  der
gesetzlichen  Ermächtigung.  Aehnlich  verhält:es  sich  in  den  anderen  Beispielen,
  welche  der  Verfasser  anführt:  Auflösung  eines  Vereines,  ‚weil  die
Behörde  ihn  für  staatsgefährlich  hält  (8.  38),  Schliessung  einer  Anlage,  weil
sie  gesundheitsschädlich  sei  (8.  43).  Man  würde  hier  vielleicht  richtiger
sprechen  von  Entscheidungen  mit  freiem  Eintschlusse,  als  von  Entscheidungen
mit  freiem  Ermessen,  auf  keinen  Fall  aber  darf  man  diese  Akte  ohne  Weiteres
zusaımmenwerfen  mit  den  einfachen  Erklärungen  des  Gesetzeswillens,  als  welche
der  Verfasser  seine  Entscheidungen  bestimmt.

Der  Verfasser  hat  allerdings  noch  ein  Mittel;  um  seine  Begriffsbestimmung
  für  den  ganzen  beanspruchten  Umfang  aufrecht.  zu  erhalten.
Die  Verwaltungsbehörde,  sagt  er,  sei  immer,  auch  wo  sie  am  freiesten
scheint,  durch  eine  grosse  allgemeine  Rechtsnorm  gebunden,  die  da  lautet:
„IThue  was  du  glaubst,  dass  es  durch  das  öffentliche  Wohl  bedingt  sei“;
es  lässt  sich  „nicht  absehen,  warum  die  Anwendung  dieser  allgemeinen
Rechtmorm  keine  Rechtsprechung  sollte  sein  können“  (8.  46).  —  Auf  solche
Weise  würde  es  ja  gestattet  sein,  auch  die  Gewaltmaassregeln,  zu  welchen
der  elsass-lothringische  Diktaturparagraph  ‘den  Statthalter  ermächtigt,  im
milden  Lichte  von  Rechtsprechungsakten  erscheinen  zu  lassen;  es  wird  sogar
  nicht  viele  Fälle  geben,  in  welchen  ein  Gesetz  die  Rechtsnorm:  „Thue
was  du  glaubst,  dass  es  für  die  öffentliche  Sicherheit  erforderlich  sei“  so  unmittelbar
  ausspricht.  Und  doch  beklagen  sich  die  Elsässer  darüber,  dass
durch  diesen  Paragraph  die  ganze  Rechtsordnung  verneint  sei!  Freilich
ist  auch  dem  Verfasser  diese  Rechtsnorm  nicht  ganz  wie  eine  andere:  die
Verletzung  derselben  führt  nur  zu  diseiplinarischer  oder  strafrechtlicher
Verfolgung  des  Beamten  persönlich,  eine  Rechtskontrole  über  die  richtige
Anwendung  der  Rechtsnorm  ist  nicht  denkbar  (S.  45,  46).  Sagen  wir  also
doch  lieber  gerade  heraus:  diese  vermeintliche  Rechtsnorm  regelt  überhaupt
nicht  die  'Befughisse  des  Beamten,  den  Staat  den  Einzelnen  gegenüber  zu
vertreten,  sondern  bezieht  sich  auf  die  innere  Seite  des  Auftragsverhältnisses;
sie  ist  'nar  das  Ergebniss  einer  Auslegung  der  Absicht.  der  Parteien  bei  Begründung'
  der  Dienstpflicht  des  Beamten.-  Bei  Erfüllung  seiner  Dienstpflicht
kann  der  Beamte  möglicherweise  Weise  Reohtsnormen  auf  die  Bürger  zur
Anwendung’  zu  bringen  haben;  das  ist  eine  Sache  für  sich.  Die  Erfüllung
der  Dienstpflicht  selbst  ist  ‘keine  Rechtsanwendung.  Auch  für  die  Handiungsgehülfen
  "besteht  die  ganz  entspreehende  „Rechtsnorm“:  .Thue  was  du  glaubst,
dass  es  durch  das  Interesse  des  Geschäftes  bedingt  sei.  Wenn  der  Beamte
seine  Schildigkeit  tkut,  so  wäre  das,  für  sich  betrachtet,  wie  beim  Handlungsgehülfen
  höchstens  eine  "Rechtsanwendung  auf  sich  selbst,  was  mit  dem  einfachen
  Sinne  des  Wortes  im  inneren  Widerspruch  steht.  —

Nun  führt  der  Verfasser  ‚weiter  aus,  was,alles  zum  Begriff  der  "Rechtsprechung
  #icht  nothwendig  '  gehört:  keine  besondere:  Unabhängigkeit  der
entscheidenden  Behörde,  'kein  Streit,  keine  vorausgegangene.  Rechtsverletzung.
Das  Ergebniss  ist  das'  negative,  dass  ’esi  einfach  bei  dem  verbleibt,  was  von
Anfang‘  arı  angedeutet  worden  war:  die  Entscheidung  ist  Rechtsprechung;
denn  „Recht:sprechen“.  heisst  aussprechen,  was  im  kankreten  Falle  „BRechtens“
ist  {S.  68).  Ist  ‘die  Entscheidung  aber.  Rechtsprechung,  so  erfordert  die
'Rechtssicherheit;;  dass  sie  auch  unanfechtbar  bleibe,.  Rechtskraft  habe;  die
Rechtskraft  ist  ihr  Zweck;  sie  muss  also  solche  haben  „nach  dem  Gesetze  der