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Kausalität“  (S.  114).  Irgend  welchen  Boden  im  geschriebenen  Rechte  hat
diese  Auffassung  nicht;  ebensowenig  geben  ihr  die  in  der  Literatur  vertretenen
  Meinungen,  mit  welchen  der  Verfasser  scharf  in’s  Gericht  geht,  eine
Anlehnung.  Auch  auf  die  Aussprüche  der  österreichischen  Verwaltungsgerichte
und  Behörden  kann  der  Verfasser  sich  nicht  berufen;  er  weist  selbst  nach,
wie  planlos  die  Praxis  das  Wort  Rechtskraft  gebraucht;  die  Wörtchen  formell
und  materiell  bewähren  sich  gerade  auf  diesem  Gebiete  als  Mittel,  keinen
klaren  Gedanken  auszudrücken,  und  wenn  z.  B.  gesprochen  wird  von  dem
rechtskräftigen  Beschluss  einer  Gemeindevertretung,  eine  Schule  zu  bauen
(S.  141),  so  ist  der  Zusammenhang  mit  dem  Begriff  der  res  judicata  kaum
mehr  zu  erkennen.  Was  soll  uns  aber  unter  diesen  Umständen  bestimmen,
dass  wir  das  geistreiche  Spiel  abstrakter  Begriffe,  das  der  Verfasser  uns  vorführt,
  als  Wirklichkeit  hinnehmen?

Der  Verfasser  hat  sich  den  Weg  zur  Erfassung  des  Wesens  der  Rechtskraft
  selbst  abgeschnitten,  indem  er  ganz  nebenbei  (8.  115  Anm.  2)  die
Begründung,  welche  dieselbe  im  Civilprozesse  hat,  für  das  Verwaltungsrecht
zurückwies:  denn  die  Rechtskraft  ist  nun  einmal  von  Haus  aus  ein  Institut
des  Civilprozesses.  Sie  soll  auch  im  Verwaltungsrecht,  wie  der  Verfasser  richtig
bemerkt  (S.  119),  ein  neues  Rechtsverhältniss  neben  das  in  der  Entscheidung
fostgestellte  setzen.  Der  Civilprozess  begründet  das  auf  die  Mitwirkung  der
in  dem  Rechtsverhältnisse  Betheiligten  an  der  Entscheidung,  —  das  konkrete
Recht  wird,  nach  Bülow’s  anschaulichem  Ausdrucke,  durch  die  Bemühungen
der  Parteien  herausgearbeitet.  Auf  was  sonst  soll  es  sich  denn  im  Verwaltungsrechte
  gründen?  Wenn  hier  etwas  Anderes  solche  Wirkung  hervorbrächte,
  so  würden  wir  eben  nicht  von  Rechtskraft  sprechen.  Rechtskraft
setzt  also  ihrem  Wesen  nach  auch  in  der  Verwaltung  eine  Parthei  voraus,
welche  der  entscheidenden  Behörde  gegenüber  steht.  Der  Verfasser  selbst  hat
das  gefühlt,  darum  kommen  auch  bei  ihm  auf  einmal  Partheien  oder
mindestens  „Ein  rechtlicher  Interessent,  der  der  Verwaltung  gegenübersteht,*
herein  als  nothwendige  Bestandtheile  der  rechtskraftfähigen  Entscheidung
(S.  64),  allerdings  nicht  so,  dass  ihre  Mitwirkung  die  Ursache  der  besonderen
Kraft  der  Entscheidung  wäre,  sondern  bloss  als  Gültigkeitsbedingung  der
letzteren  selbst,  weil  die  „Vorstellung“  eines  die  Einzelnen  schützenden  Verfahrens
  mit  der  Entscheidung  „untrennbar  verbunden  ist.“  Dass  den  Betheiligten
  ein  solcher  bestimmender  Einfluss  auf  die  Erzeugung  und  die  Kraft
des  behördlichen  Aktes  eingeräumt  ist,  darin  und  im  nichts  anderem  liegt
aber  das  Eigenthümliche  der  Verwaltungsrechtspflege;  die  daraus  erwachsende
Rechtskraft  ist  ihr  Hauptkennzeichen.  Eine  derartige  Einräumung  kann  nur
geschehen  durch  das  Gesetz.  \Venn  die  Behörde  aus  freien  Stücken  den
Betheiligten  vor  der  Entscheidung  Gehör  schenkt,  so  entsteht  keine  Verwaltungsrechtspflege
  und  keine  Rechtskraft;  ebensowenig  wenn  das  (resetz
nur  einfach  die  Anhörung  derselben  vorschreibt;  dies  würde  eine  blosse
Formbedingung  der  Gültigkeit  bedeuten.  Es  muss  den  Betheiligten  ausdrücklich
  gerade  die  besondere  Art  von  bestimmender  Mitwirkung  zugewiesen
  sein,  welche  der  Civil-  und  Strafprozess  durch  den  Namen  Parthei
bezeichnet.  Wenn  das  Gesetz  in  der  Verwaltung  einen  solchen  Antheil  gewähren
  will,  dann  sagt  es,  eine  Sache  sei  zu  entscheiden  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  au  contentieux,  durch  ein  Verwaltungsgericht,  durch  eine
Behörde  als  Verwaltungsrichter,  oder  bedient  sich  sonst  eines  Ausdruckes,
welcher  eine  Vergleichung  mit  der  Civilrechtspflege  enthält.  Das  haben
unsere  Schriftsteller  im  Auge,  wenn  sie  betonen,  bei  der  Frage  nach
Verwaltungsrechtspflege  und  Rechtskraft  komme  es  darauf  an,  ob  eine  Be-