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hörde  als  Richter  entscheide,  —  eine  Ausdrucksweise,  gegen  welche  der
Verf.  sich  mit  Unrecht  ereifert.  Das  schwebt  auch  dem  österreichischen
Verwaltungsgerichtshofe  vor,  wenn  er  zum  grossen  Missfallen  des  Verfasser
wiederholt  die  Ansicht  ausspricht,  eine  Rechtskraft  gebe  es  nur  in  Partheisachen
  (8.  119).

Daraus  folgt,  dass  Verwaltungsrechtspflege  und  Rechtskraft  ein  Weiteres
vorstellen,  welches  zu  dem  behördlichen  Akte  hinzutritt.  Es  kann  sich  mit
dem  gesetzanwendenden  Akte  verbinden,  den  der  Verfasser  Entscheidung  nennt,
und  es  geschieht  das  nach  den  bestehenden  Gesetzgebungen  vorzugsweise,  aın
deutlichsten  und  allgemeinsten  in  der  französischen;  aber  es  ist  nicht  nothwendig,
  dass  das  geschehe.  Es  kann  sich  nach  dem  Willen  des  Gesetzes  auch
mit  anderen  behördlichen  Akten  verbinden,  welche  die  Interessen  der  Einzelnen
  berühren,  ohne  Gesetzesanwendungen  zu  sein:  die  Verfügungen,  dass
eine  polizeiwidrige  Anlage  zu  beseitigen  sei,  die  Verleihung  einer  Triebkraft
  an  einem  Flusse  und  andere  Dinge,  welche  der  Verfasser  als  einfache  Verfügungen
  bezeichnet  (S.  12),  können  bekanntlich  nach  manchen  Gesetzgebungen
in  der  Form  der  Verwaltungsrechtspflege  ergehen.  Der  Verfasser  findet  es
„bezeichnend*,  dass  STENGEL  in  derartigen  Fällen  des  preussischen  Rechtes
die  Rechtskraft  auch  der  verwaltungsgerichtlichen  Entscheidung  nicht
aufrechterhält,  weil  es  sich  um  einen  reinen  Verwaltungsakt  handelt  (S.  144).
Das  darf  nicht  irre  machen.  Wo  das  ganze  Rechtsverhältniss  der  freien
Verfügung  der  Behörde  untersteht,  kann  sie  mit  Einwilligung  d.  h.  auf
Gesuch  des  Betheiligten  auch  auf  die  Rechtskraft  verzichten  und  das  durch
Urtheil  rechtskräftig  Versagte  doch  noch  gewähren.  Der  Verf.  nimmt  ja
selbst  die  Möglichkeit  solcher  Verzichte  an  (8.  118).  Sie  kann  sich  also
einem  derartigen  Gesuche  gegenüber  nicht  hinter  die  Unmöglichkeit  wegen
vorhandener  Rechtskraft  verschanzen.  Die  Rechtskraft  wird  aber  sofort  auch
in  diesen  Fällen  wieder  erkennbar,  wenn  etwa  mehrere  Partheien  betheiligt
waren.  Es  ist  z.  B.  die  Erlaubniss  zu  einer  gesundheitsgefährlichen  Gewerbsanlage
  verweigert  worden  im  Verwaltungsstreitverfahren  unter  Theilnahme
cines  Nachbars  ;  dann  kann  bei  gleichbleibenden  Umständen  die  Sache  neu
aufgenommen  werden  nur,  wenn  auch  dieser  auf  die  Rechtskraft  verzichtet.

Fragen  wir  nun,  wie  es  mit  Verwaltungsrechtspflege  und  Rechtskraft
behördlicher  Entscheidungen  in  Oesterreich  insbesondere  steht,  so  gibt  uns
darauf  die  Klage  des  Verfassers  die  Antwort,  dass  der  Mangel  an  gesetzlichen
Vorschriften  über  das  im  Interesse  der  Partheien  einzuhaltende  Verfahren
„der  wundeste  Punkt  am  österreichischen  Verwaltungsrechte“  sei  (8.  64).
Oesterreich  hat  ausserhalb  der  Verwaltungsgerichte  keine  Rechtspflege  und
keine  Rechtskraft  in  der  Verwaltung.  Die  Landsleute  des  Verfassers,  welche
dieser  Meinung  sind  und  welche  er  selbst  anführt,  dürften  damit  wohl  das
Richtige  getroffen  haben.  —

Von  dem  einmal  eingenommenen  Standpunkte  aus  behandelt  der  Verf.
eine  Reihe  von  Erscheinungen  als  Wirkungen  der  Rechtskraft,  die  auch  ohne
diese  bestehen  können.  Dass  der  behördliche  Akt  den  Einzelnen  bindet,  dass
er  von  Behörden  „fremder  Ressorts“  als  gültig  zu  behandeln  ist,  hat  bisher
seine  ausreichende  Begründung  gefunden  in  der  Ausübung  staatlicher  Gewalt,
welche  der  Behörde  zu  überlassen  ist,  und  in  der  vertheilten  Zuständigkeit.
In  letzterer  Beziehung  hält  der  Verfasser  daran,  festzustellen,  dass  nur  eine
zuständiger  Weise  gefällte  Entscheidung  diese  Art  von  Rechtskraft  besitze
anderen  Behörden  gegenüber  (8.  233);  er  erkennt  nicht,  wie  viel  mehr  die
wahre  Rechtskraft  der  Entscheidung  gibt  als  die  einfache  Zuständigkeit:
wenn  wirklich  Rechtskraft  sich  mit  der  Entscheidung  verbindet,  so  wird