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dieselbe  auch  bei  mangelnder  Zuständigkeit  maassgebend  sein  ‚müssen;  es  ist
ja  ein  neues  Rechtsverhältniss  begründet!  Aus  der  Lehre  vom  Kompetenzkonflikt
  allein  schon,  dürften  sich,  die  Belege  dafür.  leicht  ergeben.  —  Ferner
kommt  der  Verfasser  zu  sprechen  auf  die  überaus  schwierige  Frage,  in  wiefern
behördliche  Akte  für  die  Behörde  selbst  und  für  ihre  Vorgesetzten  unabänderlich
  sind,  inwiefern  sich  sogenannte  wohlerworbene  Rechte  der  Einzelnen
  darauf  gründen.  ‚Die  Rechtskraft  erdrückt  aber  auch  hier  alle
Schwierigkei,  Alle  Entscheidungen  in  dem  weiten  Sinne,  -welche  der  Verf.
dem  Worte,  gibt,  sind  ihm  unabänderlich  wie  Urtheile  der  bürgerlichen  Gerichte.
  Die  Behörde,  welche  sie  erlassen  hat,  kann  sie  nur  abändern,  wenn
die  Voraussetzungen.  des  Rechtsmittels  der  -Wiederaufnahme  -des  Verfahrens
gegeben  sind,  (S.  301)  und  die  vorgesetzte  Behörde  kann  nur  aufheben  nach
den  Grundsätzen  der  Kassation  wegen  Verletzung  einer  Rechtsnorm  (S.  278)
und  etwas  anderes  an  Stelle  der  ersten  Entscheidung  setzen  nur  in  der
nämlichen  Weise  .(S.  382).  Es  ist»  wohl  nicht  zu  erwarten,  dass  die  österreichischen
  Verwaltungsbehörden  auf  dasZureden  des  Verfassers  sich-derart  einzwängen
  im  die  Schranken.  der  Rechtsinstitute  des  Civilprozesses,  welche
ihnen  das  Gesetz  ‚nicht  auferlegt.

Damit  ist  nicht  gesagt,  dass  nicht  doch  gar  Manches  Zutreffende  in
den  Einzelausführungen  des  Verfassers  zu  finden  ist;  die  Kritik,  weloher  er  die
Rechtsprechung  des  österreichischen  Verwaltungsgerichtshofas  unterzieht,  wird
nieht,  ‚ohne  Nutzen  sein;  auch  die  Auseinandersetzungen  über  die  Bedeutung
des  durch  Art.  XV  des  österreichischen  Staatsgrundgesetzes  eröffneten  Rechtsweges
  (S.  247  ff.)  sind  sehr  ansprechend.  Unter  der  Voraussetzung,  dass  wirklich
Rechtskraft  vorliegt,  hat  auch  seine  Lehre  vom  objektiven  und  subjektiven
Umfange  der  Rechtskraft  ($$  13.  und  14),  die  sehr  fein  ausgearbeitet  ist,  einen
allgemeinen  wissenschaftlichen  Werth.  —

Ich  möchte  nur  noch  einen  Punkt  berühren,  weil  er  von  grundsätzlicher
Bedeutung.  ist,  Der  Verfasger.  findet  einen  Gegensatz  zwischen  der:  eivilrechtrechtlichen
  .  und.  der  „yommalbungsrochtlichen  Rechtskraft  in  Bezug  auf  den
Kreis  der  Subjekte,,  die  sie  bindet.  Von  der  letzteren  gibt  der  Satz:  res
judicata  jus  faecit,  inter,  omnes  (8.  189),  denn  alle  öffentlichen  Rechtsverhältnisse
  enthalten  eine  Beziehung  zur  Gesammtheit.  Die.Gesammtheit  aber
besteht  nur  aus  Einzelnen  (S.  170,  ähnlich  S.  12).  Alle  diese  Einzelnen  mit
Ausnafthe’  derjenigen,  welchen  das  Gesetz  ein  eigenes  jus  agendi  zuweist,
werden  durch  die  entscheidende  Behörde  selbst  vertreten  und  desshalb  durch
die  Entscheidung  gebunden  (8.  197).  Als  Beispiele  finden  wir,  angeführt;  :
Entscheidungen  über  die  Oeffentlichkeit  eines  Weges,  einer  Brücke,  eines
Gewässers,  über  die  Zugehöri  keit  eines  Grundstückes  zu  einem  Gemeindegebiete
  u.s.  w.  Der  Verfasser  bemüht  sich,  diese  auffallende,  dem  Statusurtheile
vergleichbare  Wirkung  der  verwaltungsrechtlichen  Entscheidung  näher  zu
erläutern,  und,  die  Ausmahmen  zu.  erklären,  wo  die  Menge  .der  Einzelinteressenten
  hinter  lokalen,  Interessen-Centren,  autpnomen  :Verwaltungskörpern  verschwindet,
  die  ‚dann  ‚das  eigentliche  Rechtssubjekt  werden.  Wie  hat  sich
doch  der  Verf,  die  ‚Aufgabe  erschwert!  Für  .alle.  jene  öffentlichen'Interessen
haben  wir  .ja  einen  festen  ‚Mittelpunkt  im  Staate  selbst,  in  allen  öffentlichen
Rechtsyerhältnissen  ist.  der  Staat  das  Reehtseubjekt,  zu  welchem  :die  Beziehung
  stattfindet,  nicht:  die.  Gesammtheit  ‚der  Einzelnen,  sondern  der  Staat
ist  es,  den  die  Behörden  vertreten.  Die  Rechtskraft  diesem  gegenüber  wirkt
von  selbst,  auf  alle  Einzelnen  zurück,  die  Interesse  an  seinen  :Interessen:haben.
Wozu,  diese  als  Reechtssubjekte  hervorziehen  ?  .Aber  'bei  einem  so-gründlichen
J  uristen,,  wie.  der  Verfasser  wirklich,  ist,  geschiebt  nichts  ohne.Bereehnung  und