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Absicht.  Wenn  er  den  Staat  aus  seiner  Darstellung  verbannt,  so  thut  er  es
aus  Besorgniss  vor  dem  Eindringen  privatrechtlicher  Anschauungen  in  das
Verwaltungsrecht.  Schon  in  der  Vorrede  (S.  V)  verwahrt  er  sich  kräftig
dagegen  und  beklagt  sich  dazwischen  wieder  über  „das  beschränkte  Verständniss
  der  Privatrechtstheoretiker  für  alles  was  öffentliches  Recht  heisst“  (S.  190).
LaBand’s  Vergleich  der  Staatsverwaltung  mit  der  Führung  von  Privatgeschäften
  weist  er  zurück,  da  der  Staat  nicht  verwalte,  keinen  Willen,  keine
Meinung  habe  (S.  40),  sondern  nur  seine  Organe  d.  h.  die  Beamten  (S.  3
Anm.  3);  diese  Annahme  einer  freien  Geschäftsbesorgung  durch  die  Verwaltung
  führt  nach  ihm  geradewegs  zur  privatrechtlichen  Auffassung  der
Staatsgewalt  (S.  49  Anm.  1).  So  verschmäht  er  denn  das  wollende  und
handelnde  Rechtssubjekt,  welches  wir  uns  als  Ausgangspunkt  aller  staatlichen
Thätigkeit  zu  denken  pflegen,  und  was  setzt  er  dafür?  Die  Rechtsordnung!
Die  Rechtsordnung  schafft  sich  ihre  Organe,  gibt  ihnen  Macht,  die  Gesammtheit
  zu  vertreten,  beauftragt  sie  mit  der  Wahrung  der  öffentlichen  Interessen
in  Aushebung  von  Soldaten,  Ertheilung  von  Schulunterricht,  Erhebung  von
Steuern  u.  s.  w.  (8.  6,  44,  45,  184).  Durch  die  Entdeckung  des  allumfassenden
Rechtssatzes:  thue  was  im  Öffentlichen  Interesse  ist,  wird  dann  jede  behördliche
  Thätigkeit  Rechtsanwendung,  —  und  das  Bild  ist  fertig.  Es  wird  in
der  Verwaltung  nicht  mehr  gehandelt  Namens  des  persönlich  gedachten
Staates,  die  Gefahr  eines  Vergleiches  mit  dem  Privatgeschäfte  ist  'ausgeschlossen;
  aber  —  incidit  in  Scyllam  —  die  ganze  Staatsthätigkeit  in  der
Verwaltung  erhält  die  altgewohnte  Gestalt  der  Thätigkeit,  welche  der  Civilprozess
  mit  dem  Civilrecht  dahiüter  dem  Gerichte  zuweist,  mag  das  nun
passen  oder  nicht.  —

Der  Verfasser  kommt  öfters  auf  den  zu  schreibenden  allgemeinen  Theil  des
Verwaltungsrechtes  zu  sprechen;  seine  Arbeit  ist  dazu  angethan,  dass  wir
uns  freuen  könnten,  wenn  eine  so  tüchtige  Kraft,  wie  er,  denselben  liefern
wollte.  Aber  dann  wird  er  wohl  den  lebendigen  Staat  mit  seinem  eignen
Wollen  und  Handeln  mehr  in  den  Mittelpunkt  rücken  müssen.  Einem  Verwaltungsrecht
  ohne  Staat  fehlt  sein  erstes  und  vornehmstes  Rechtssubjekt;
denn:  le  droit  administratif  a  pour  objet  de  fixer  les  rapports  des  citoyens
avec  l’etat,  sagen  die  französischen  Juristen.

Strassburg.  Otto  Mayer.

Eger,  Dr.  jur.  Regierungsrath  und  Justiziar  der  k.  Eisenbahndirection,
  Privatdozent  an  der  Universität  Breslau:  Handbuch
  des  preussischen  Eisenbahnrechts  (Breslau:  J.  U.  Kern’s
Verlag)  1886.

Die  deutsche  Rechtswissenschaft  hat  das  moderne  Transportrecht  bis
anhin  viel  zu  wenig  behandelt.  Die  handelsrechtliche  Theorie  begnügte  sich
in  der  Regel  damit,  diejenigen  Rechtssätze  zu  erörtern,  welche  sich  im
deutschen  Handelsgesetzbuche  niedergelegt  finden,  allein  bekanntlich  handeln
dieselben  nur  vom  Frachtvertrage.  Auf  diesem  eingeschränkten  Boden  war
es  nicht  möglich  den  grossen  Fragen  irgend  wie  gerecht  zu  werden,  welche
durch  die  Entstehung,  den  Betrieb  und  die  Liquidation  von  Eisenbahnen
hervorgerufen  werden.

Auf  der  andern  Seite  muss  anerkannt  werden,  dass  nur  derjenige,
weleher  die  intensivsten  Studien  in  allen  mit  den  Eisenbahnen  zusammenhängenden
  Gebieten  gemacht  hat,  in  der  Lage  ist  über  das  Eisenbahnrecht