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ernsthaft  mitzureden,  oder  darüber  zu  schreiben.  Vor  Allem  gilt  es  die
staatsrechtliche  Stellung  der  Eisenbahnen  scharf  im  Auge  zu  behalten
und  sich  volle  Klarheit  darüber  zu  verschaffen,  dass  diese  neuen  Transportanstalten
  nicht  blosse  commerzielle  Unternehmungen  des  gewöhnlichen  Lebens
(etwa  Fuhrleute  im  Grossen)  sind,  dass  vielmehr  ihre  Bedeutung  weit  über
die  Schranken  gewöhnlicher  wirthschaftlicher  Berufsarten  hinausreicht.  Auch
da,  wo  der  Staat  den  Betrieb  von  Eisenbahnen  an  Privatgesellschaften  überlässt,
  wird  in  That  und  Wahrheit  eine  öffentliche  Thätigkeit  nur  delegirt
und  der  Staat  hat  das  Recht  und  die  Pflicht  nicht  bloss  zur  Zeit  des  Baues,
sondern  auch  während  des  Betriebes  eine  ernsthafte  Controle  auszuüben.
So  erklärt  es  sich  auch,  dass  das  Eisenbahnrecht  nicht  etwa  an  der  Hand
der  gewöhnlichen  civilistischen  Normen  erörtert  oder  verstanden  werden
kann:  die  staatsrechtliche  Seite  ist  oft  allein  im  Stande,  die  Tragweite  gewisser
  Sätze  zu  erkennen  und  die  doctrinelle  Stütze  dazu  zu  liefern.  Aber
auch  die  volkswirthschaftliche  Disciplin  darf  beim  Studium  des  Eisenbahnrechts
  nicht  in  den  Hintergrund  treten  und  zu  All’  dem  muss  eine  eingehende
Kenntniss  der  auswärtigen  Literatur  insbesondere  der  französischen  und
englischen  treten.  Denn  es  ist  wahr,  was  neuestens  L.  v.  STEIN  (Finanzwissenschaft
  5.  Aufl.  II.  1.  S.  245)  gesagt  hat,  dass  speziell  die  französische
Eisenbahnjurisprudenz  entwickelter  ist  als  die  deutsche,  Dass  im  Uebrigen
auch  eisenbahngeschichtliche  Kenntnisse  nöthig  sind  und  das  Verständniss
des  geschäftsmässigen  Betriebes  im  Einzelnen  sehr  erwünscht  ist,  —  brauche
ich  nicht  zu  sagen.

Die  Qualification  eines  Eisenbahnschriftstellers  ist  demnach  keine  einfache.
Allein  es  unterliegt  keinem  Zweifel,  dass  wie  kaum  ein  Zweiter  EGER  es  ist,
weloher  die  nöthigen  Vorstudien  gemacht  hat,  um  das  vernachlässigte  Gebiet
des  Eisenbahnrechts  auf  die  Höhe  deutscher  Wissenschaft  zu  erheben.  EsER
hat  schon  früher  hervorragende  Sammelwerke  über  die  Eisenbahnrechtsdisciplin
  geliefert.  Ich  erinnere  an  die  Darstellung  des  Frachtrechts  (ILI  Bände),
an  den  Commentar  über  das  Haftpflichtgesetz  und  die  Zwangsversicherung
(jüngst  in  3.  Aufl.  erschienen),  an  die  eisenbahnrechtlichen  Entscheidungen
(bis  jetzt  III  Bände),  an  die  eingehende  Kritik  des  internationalen  Vertragsentwurfes
  über  Frachtrecht.  Allerdings  sind  die  erstgenannten  Arbeiten
von  ganz  wesentlich  compilatorischer  Natur  und  Bedeutung:  sie  stellen
gewissermaassen  das  grosse  factische  Material  vor,  welches  jetzt  juristisch
zersetzt,  zergliedert  und  gruppirt  werden  muss.  Angesichts  dieser  Vorarbeiten
  darf  also  EgER  gegenüber  sicherlich  die  exceptio  judicis  incompetentis
  nicht  erhoben  werden.

Dass  EarrR  den  ganzen  feinen  Stoff  des  Eisenbahnrechts  theoretisch
fortentwickeln  wird,  darf  nach  den  zwei  vorliegenden  Heften  des  an
der  Spitze  erwähnten  „Handbuchs“  wohl  mit  Grund  vorhergesagt  werden.
Aber  es  muss  dringend  betont  werden,  dass  das  Handbuch  die  Essenz  der
juristischen  Fragen  zur  vollen  Geltung  bringen  muss:  es  soll  also  das  Eisenbahnrecht
  theoretisch  construiren  und  sich  nicht  in  alle  möglichen  Details
verlieren.  Die  theoretische  Begründung  eines  selbständigen  Eisenbahnrechts,
welche  der  Verfasser  nach  dem  Vorworte  und  nach  $  4  gibt,  halte  ich  auch
meinerseits  für  vollkommen  zutreffend.  Insbesondere  theile  ich  auch  seine
Ansicht,  dass  derjenige,  welcher  die  staats-  und  privatrechtlichen  Fragen
des  Eisenbahnrechts  trennt,  sich  von  vorneherein  das  volle  Verständniss
dieser  Discıplin  verschliesst.

Die‘  theoretische  Gliederung  des  Eisenbahnrechts  ist  ausserordentlich
schwierig,  allein  mit  Fug  und  Recht  hat  der  Verfasser  die  Darstellung  an