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die  organische  Entwickelung  der  Eisenbahnen  angeknüpft.  Die  gleiche
Methode  wende  auch  ich  bei  meinen  Vorlesungen,  welche  ich  seit  einigen
Jahren  über  Eisenbahnrecht  an  der  Universität  halte,  an  und  wenn  ich  auch
zugebe,  dass  die  erwähnte  Ausscheidung  nicht  immer  strenger  Gedankenmässigkeit
  entspricht,  so  dürfte  sie  doch  am  richtigsten  sein.  Im  Einzelnen
  ist  nun  freilich  wieder  sehr  discutirbar,  ob  der  Verfasser  jenen  Eintheilungsgrund
  (er  scheidet:  allgemeines  Verhältniss  zur  Staats-  und  Reichsgewalt,
  Gründung,  Organisation,  Bau,  Betrieb  und  Transport,  Verhältniss
zu  den  einzelnen  Zweigen  der  Staats-  und  Reichsverwaltung,  Veränderung
und  Auflösung)  zutreffend  festgehalten  hat,  —  ein  abschliessendes  Urtheil
muss  billigerweise  für  später  reservirt  werden.  Die  zwei  Hefte  des  Handbuchs
  behandeln  drei  Abschnitte.  Der  vierte  Abschnitt  wird  darin  noch
nicht  zu  Ende  geführt.

Abschnitt  I  gibt  eine  Einleitung,  erörtert  den  Begriff  der  Eisenbahn
und  des  Eisenbahnrechts,  sodann  das  einzuhaltende  System  und  führt  ein
Verzeichniss  der  Literatur  und  Quellen  auf.  —  Was  die  Literatur  anbetrifft,
so  beschränkt  sich  der  Verfasser  allerdings  wesentlich  auf  die  deutschen  und
österreichischen  Schriften.  Auf  Seite  6/7  erscheinen  auch  Angaben  über  auswärtige
  speciell  französische  und  englische  Schriften.  Allein  dieselben  sind
bei  weitem  nioht  erschöpfend.  Auch  gehört  PiERcE  unter  die  amerikanische
Gruppe  von  Eisenbahnschriftstellern.  Unter  der  Postrechtsliteratur  ist  mir
(S.  21)  aufgefallen,  dass  Eeer  als  Verfasser  einer  Abnandlung  über  die
rechtliche  Natur  des  Postbeförderungsvertrages  SCHLIEMANN  angibt.  Der  betreffende
  Autor  heisst  SCHELLMANN.  Der  gleiche  Fehler  ist  schon  mir  passirt
in  meiner  Haftpflicht  der  Postanstalten  (S.  30.  Note  1),  welche  Schrift
übrigens  Esser  nicht  zu  kennen  scheint.  Weil  ich  gerade  von  mir  rede,
bemerke  ich  auch  noch,  dass  mein  Telegraphenrecht  2.  Aufl.  nicht  1885,
sondern  1873  erschien  und  mein  Telephonrecht  1885  (nicht  1884),  —  indessen
sind  dies  alles  ja  Kleinigkeiten  von  wenig  Belang.

Abschnitt  II  erörtert  das  Verhältniss  der  preussischen  Eisenbahnen
zum  preussischen  Staate  und  zum  Reiche.  Die  Darstellung  dieser  Fragen
ist  keineswegs  einfach,  weil  ja  überhaupt  die  definitive  Ordnung  derselben
noch  aussteht.  Hier  hätte  ich  nun  allerdings  principielle  Ausführungen  -gewünscht,
  welche  das  Verhältniss  eines  Eisenbahnregals  etwas  schärfer  gefasst
haben  würden:  in  That  und  Wahrheit  muss  der  Ausdruck  hier  definitiv  verschwinden.
  Um  so  energischer  ist  der  Begriff  der  Eisenbahnsouveränität  zu
betonen  und  daran  festzustellen,  dass  der  Staat  seinerseits  einen  grossen
Umkreis  von  Rechten  hat,  sowie,  dass  es  nicht  richtig  ist,  wenn  die  Eisenbahnunternehmungen
  ihrerseits  bei  jeder  Gelegenheit  von  ihren  durch  die
Concessionen  erworbenen  Rechten  reden,  Auch  der  Staat  hat  erworbene
  Rechte,  die  er  nicht  verkümmern  lassen  darf.  Und
Preussen  ist  fürwahr  mit  seinem  tüchtigen  Gesetze  von  1838  in  dieser
Richtung  muthig  und  grundlegend  vorangegangen.

Abschnitt  III  erörtert  die  Gründung  der  preussischen  Staats-  und
Privat-Eisenbahnen.  Hier  vermisse  ich  eine  scharfe  und  principielle  Darlegung
  der  rechtlichen  Natur  der  Eisenbahnconcession.  Denn  was  in  $  16
darüber  gesagt  ist,  muss  ich  als  eine  geringe  Abschlagszahlung  an  die  Jurisprudenz
  erklären.  Dem  Verfasser  sind  hier  leider  wichtige  Materialien  und
Rechtsgutachten  verborgen  geblieben.  Ich  erinnere  an  die  Schrift  von
RüÜTTIMANN  (Rechtsgutachten,  in  wie  weit  durch  Eisenbahnconcessionen
Privatrechte  begründet  werden,  Zürich  1870),  an  drei  Gutachten  von  A.  HEUSLER,
Hınty,  Carraro  (1877),  an  die  sorgfältigen  Untersuchungen  von  MorEE  (in