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BLUMER’s  schweizerischem  Bundesstaatsrecht  II.  1.  S.  71  ff.),  an  Ranna’s
Aufsatz  (Grünsur's  Z.  XII,  S.  69).  In  der  Fixirung  der  mit  der
Concession  zusammenhängenden  Rechte  liegt  der  Angelpunkt
des  ganzen  Eisenbahnrechts  und  die  Theorie  und  Praxis  leidet  an
vielen  Orten  (vgl.  Frankreich,  England,  Schweiz)  an  der  rechtlichen  Verkümmerung
  jenes  Begriffes.  Ich  weiss  wohl,  dass  es  schwierig  ist  die  richtige
Formula  für  die  Characterisirung  der  Concession  zu  finden,  allein  die  Frage
ist  des  Schweisses  aller  Eisenbahnschriftsteller  werth.  Insbesondere  genügt
es  nicht  über  die  in  den  Concessionen  und  Gesetzen  ausgesprochenen  Rechte
und  Pflichten  bloss  zu  referiren.

Aufgefallen  ist  mir,  dass  die  Beschaffung  der  für  die  Eutstehung  und
den  Betrieb  der  Eisenbahn  nöthigen  Gelder  nicht  zum  Gegenstande  selbständig
  herausgehobener  Erörterungen  gemacht  wurde.  Warum  wurde  dieses
Detail  in  die  allen  Text  überschwemmenden  Noten  S.  100  und  101  verwiesen?
  Der  Verfasser  hätte  übrigens  die  Fragen  der  Prioritätsactien  etwas
genauer  studiren  müssen.  Es  ist  nicht  richtig  wenn  er  auf  S.  100,  Nr.  3
sagt,  dass  es  je  festverzinsliche  Actien  gegeben  habe.  Derartige  Dinge  sind
unmöglich:  dagegen  wurden  Obligationen  auf  Eisenbahnen  eine  Zeit  lang
Prioritätsactien  genannt,  —  ein  Terminus,  den  sogar  der  grosse  Savıeny  (Obl.
R.  II.  8.  114/15)  adoptirte.  Es  ist  überhaupt  unglaublich,  welche  geradezu
juristisch  barbarische  Auffassungen  über  die  Prioritätsactien  zum  Besten  gegeben
  wurden.  (Vgl.  z.  B.  ScumeinLer,  Theorie  und  Praxis  des  Eisenbabnwesens,
  Berlin  1875.  S.  22/23,  ferner  G.  Bine:  ein  Eisenbahnpragramm,
Wien  1875.  S.  45/46).  Zum  Theil  werden  sie  neuestens  noch  (wie  von
HABERER,  österreichisches  Eisenbahnrecht  S.  83)  wiederholt.  Dem  Verfasser
scheint  meine  Arbeit  über  die  Prioritätsactien  unbekannt  geblieben  zu  sein.

Abschnitt  IV  behandelt  die  Organisation  der  preussischen  Staatsund
  Privat-Eisenbahnen,  allein  Heft  2  bringt  diese  Materie  noch  nicht  ganz
zum  Abschluss.  Die  weiteren  Hefte  (das  Werk  wird  „in  etwa  7  Lieferungen“
erscheinen)  werden  sich  mit  der  Expropriation,  dem  Eisenbahnhaue,  sodann
mit  dem  Eisenbahntransporte  beschäftigen,  ferner  die  Rechtsverhältnisse  der
Eisenbahn-Beamten,  die  Beziehungen  zu  den  einzelnen  Zweigen  der  Reichsverwaltung
  (Post-,  Telegraphen-  Administration  u.  s.  w.)  und  zu  den  Communalverbänden
  behandeln.  Den  Schluss  sollen  die  Fragen  der  Liquidation,  der
Fusionen  und  des  Uebergangs  der  Eisenbahnen  an  den  Staat  und  das  Concursrecht
  bilden.

'Ich'  hoffe,  dass  es  dem  Verfasser  gelingen  möge,  eine  treffliche  Arbeit,
zu  der  er  den  Anfang  gemacht  hat,  zu  Ende  zu  führen.

Ich  möchte  dem  Autor  zum  Schlusse  zur  Erwägung  anheim  geben,  ob
er  nicht  auch  noch  (vielleicht  ‚anhangsweise)  die  Fragen  des  internationalen
Eisenbahnrechtes  in  den  Bereich  seines  Handbuches  ziehen  sollte.

'  Zürich  1886.  Prof.  Meili.

Fr.  v.  Martens.  Völkerrecht.  Das  internationale  Recht  der  eivilisirten
  Nationen.  Deutsche  Ausgabe  von  C.  Bergbohm.  II.  Band.
Berlin.  Weidmann  1886.

F.  v.  Martens  hat  sein  grossangelegtes  Werk  mit  diesem  zweiten  Bande
zum  Abschluss  gebracht  und  man  darf  sagen,  dass  derselbe  den  ersten  nicht
nur  an  Umfang,  sondern  auch  an  innerem  Gehalt  übertrifft.  Der  Verfasser
beherrscht  nicht  nur  den  Stoff  vollkommen,  sondern  tritt  auch  mit  eigenen
Gedanken  hervor,  zeigt  grosse  Belesenheit  in  der  einschlägigen  Literatur,  giebt