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stets  eine  unbefangene  und  klare  Darstellung  des  geltenden  Rechtes  und
trennt  von  derselben  genau  seine  Vorschläge  für  Reformen  und  Ergänzung
noch  bestehender  Lücken  auch  ist  die  grosse  Masse  des  Stoffes  übersichtlich
gegliedert.  Der  apologetische  Standpunkt  des  russischen  Publicisten  für
alles,  was  seine  Regierung  betrifft,  tritt  in  diesem  „besonderen  Theil“  weniger
hervor  als  im  ersten  allgemeinen,  wenngleich  wir  manche  Beispiele  dafür  anzuführen
  haben  werden,  dagegen  wird  uns  auch  eine  Reihe  werthvoller  Beiträge
aus  der  russischen  Geschichte  gegeben,  die  wahrscheinlich  niemand  zugänglich
waren,  der  nicht  wie  Hr.  v.  MArTEns  aus  den  Petersburger  Archiven
schöpfen  konnte.

Die  erste  Abtheilung  handelt  von  der  internationalen  Verwaltung  und
ihren  Organen.  Der  Verfasser  zeigt  zunächst,  dass  dieser  bisher  ungebräuchliche
  Ausdruck  doch  zutreffend  ist  und  Begriff  wie  Wesen  der  internationalen
  Verwaltung  aus  der  Idee  des  Völkerrechts  und  dem  eigenen  Zweck
des  Staates  fliessen.  Bedürfen  die  Staaten  zu  ihrer  vollen  Entwickelung
gegenseitiger  Unterstützung  und  gemeinsamer  Thätigkeit,  so  müssen  auch
für  das  Gebiet  des  internationalen  Verkehrs  Rechtsnormen  bestehen,  durch
welche  ihre  Funktionen  geregelt  werden  und  die  den  Grundsätzen  des  Völkerrechts
  entsprechen.  Je  umfassender  der  Verkehr  einer  Nation  mit  dem
Auslande  ist,  desto  bedeutender  wird  sich  ihre  internationale  Thätigkeit  gestalten,
  deren  Organ  immer  die  centrale  Staatsgewalt  ist,  wie  entwickelt
auch  die  innere  Selbstverwaltung  sein  mag,  und  da  die  internationale  Verwaltung
  sehr  wesentlich  von  den  gegenüberstehenden  Rechten  anderer  Staaten
abhängt,  so  wird  sie  eine  wesentlich  vertragsmässige  Basis  haben  müssen.
Naturgemäss  musste  mit  der  ungeheueren  Entfaltung  der  wirthschaftlichen
Arbeit  im  19.  Jahrhundert  diese  Basis  an  Ausdehnung  und  einheitlicher  Organisation
  immer  mehr  gewinnen,  während  die  eigentlich  politische  Seite
zurücktrat;  eben  der  fliessenden  Natur  dieser  Entwicklung  zufolge  wird  auch
das  internationale  Verwaltungsrecht  sich  unablässig  der  zweckmässigen  Befriedigung
  der  internationalen  Bedürfnisse  anpassen  müssen.

Die  Hauptbeamten  dieser  Verwaltung  sind  die  Gesandten  und  die
Consuln,  das  2.  Capitel  behandelt  daher  das  Gesandtschaftsrecht,  das  3.  das
Consularrecht.  Die  Darstellung  des  ersteren  gibt  zu  keinen  besonderen  Bemerkungen
  Anlass,  nur  dürfte  bezweifelt  werden,  dass  es  unberechtigt  war,
wenn  die  englische  Regierung  1878  die  Annahme  einer  Gesandtschaft  vom
Emir  von  Afghanistan  forderte  ;  allerdings  besteht  für  uncivilisirte  Staaten
nicht  die  Rechtspflicht,  Gesandte  anzunehmen,  wenn  aber  die  afghanische
Regierung,  welche  dies  bis  dahin  stets  abgelehnt,  plötzlich  einen  russischen
Gesandten  empfing,  der  in  notorisch  feindseligem  Sinne  gegen  ‚England
wirkte,  so  war  letzteres  wohl  berechtigt,  auch  seinerseits  die  Zulassung  eines
diplomatischen  Agenten  zu  fordern.  Für  das  Consularrecht  darf  MarTEns
durch  sein  grundlegendes  Werk  über  das  Consularwesen  im  Orient  (Berlin
1874)  besondere  Autorität  in  Anspruch  nehmen,  wie  denn  auch  im  vorliegenden
  Werk  diese  Materie  mit  besonderer  Ausführlichkeit  behandelt  ist;
er  anerkennt,  dass  die  russischen  Gesetze  über  die  Consuln  ganz,  vorzugsweise
unzureichend  sind  und  weder  der  Bedeutsamkeit  der  Consulate,  noch  den
Interessen  der  russischen  Staatsangehörigen  Rechnung  tragen,  wogegen  das
deutsche  Consular-Gesetz  von.  1867  als  vorzüglich  zweckentsprechend  gerühmt
  wird.

Die  zweite  Abtheilung  behandelt,  nachdem  so  die  Organe  der  internationalen
  Verwaltung  erörtert  sind,  die  einzelnen  Zweige  derselben  nach
ihren  Gegenständen  und  zwar  im  Gebiet  der  geistigen,  physischen  und  wirth-