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schaftlichen  Interessen  der  Völker.  Die  internationale  geistige  Gemeinschaft
ist  abhängig  von  dem  Grade  der  Cultur  der  betreffenden  Völker  und  bei
allen  wird  man  eine  religiöse  und  eine  intellektuelle  Seite  unterscheiden
können.  Mit  Recht  bezeichnet  der  Verfasser  es  als  einen  Irrthum,  zu  glauben,
  dass  gegenwärtig  die  Religionsgemeinschaft  zwischen  den  Nationen
keine  Rolle  mehr  spiele  und  rügt  es,  dass  die  Völkerrechts-Schriftsteller
diesem  Verhältniss  meist  keine  genügende  Beachtung  schenken.  Er  zeigt
zunächst  die  geschichtliche  Bedeutung  desselben,  wobei  er  auch  des  Friedens
von  Nystädt  1721  gedenkt,  der  die  confessionellen  Gerechtsame  der  Ostseeprovinzen
  gewährleistete,  ohne  zu  ahnen,  dass  dieselben  schon  sobald  auf  das
rücksichtsloseste  vergewaltigt  werden  sollten.  Seine  Ansicht,  dass  die  Öffentliche
  Meinung  die  Regierungen  nöthige,  gegen  „solche  wahrhaft  beklagenswerthe
  Erscheinungen“  (S.  111)  Schritte  zu  thun,  hat  sich  in  diesem  Falle
so  wenig  bewährt,  wie  bei  der  Unterdrückung  der  katholischen  Kirche  in
Polen  und  anderen  Provinzen  Russlands,  wogegen  früher  die  Verletzung  der
Dissidenten  in  Polen  doch  nur  den  Vorwand  zur  Intervention  Russlands  bildete.
  Auch  in  neuester  Zeit  gaben  die  Verträge  von  Paris  (1856)  und  von
Berlin  (1878)  Beispiele,  dass  internationale  Bestimmungen  über  confessionelle
Verhältnisse  keineswegs  einem  überwundenen  Standpunkt  angehören,  abgesehen
  davon,  dass  zahlreiche  Verträge  mit  amerikanisch  -  spanischen
Staaten  freie  Religionsübung  für  Protestanten  sichern.  Die  Frage  der
Bedeutung  der  Concordate  und  ihrer  Natur  ist  etwas  summarisch  für
ein  so  umfassendes  Werk  behandelt  (eingehend  ist  sie  dargelegt  in  meiner
Schrift  über  die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papstes,  Berlin  1885),  dagegen
  den  Beziehungen  christlieher  zu  nichtchristlichen  Völkern  besondere
Aufmerksamkeit  gewidmet.  Hierbei  aber.muss  es  entschieden  gerügt  werden,
dass  der  Verfasser  doch  wieder  die  1853  so  bündig  widerlegte  Behauptung
wiederholt,  als  ob  der  Vertrag  von  Kudjuk-Kainardje  Russland  ein  Protektorat
  über  die  griechisch-katholischen  Unterthanen  der  Türkei  eingeräumt
hätte,  während  die  Pforte  in  demselben  doch  nur  „una  ferma  protezione  alla
religione  christiana“  verspricht  und  das  Interventionsrecht  Russland  sich
auf  die  Angelegenheiten  der  Donaufürstenthümer  beschränkte.  —  Auf  dem
Gebiete  des  geistigen  Lebens  kommen  vornehmlich  das  literarische  Eigenthumsrecht
  in  Betracht,  welches  von  MArRTEns  ausführlich  und  vortrefflich
  behandelt  ist;  im  Bereich  der  physischen  und  wirthschaftlichen  Interessen
  strebt  unsere  Zeit  immer  mehr  zu  einer  organisirten  Weltwirthschaft,
  es  gilt  dies  sowohl  hinsichtlich  der  Personen  für  die  Auswanderung,
  die  Naturalisation,  die  Gesundheitsmaassregeln  u.  s.  w.,  als  der  Handels-
  und  Schifffahrtsverträge,  der  Abkommen  über  internationale  Verkehrswege
  und  Anstalten,  Küstengewässer,  Flüsse,  Canäle,  Posten,  Eisenbahnen,
Telegraphen  u.  s.  w.  Wenn  der  Verfasser  (S.  245)  bemerkt,  dass  der  russischösterreichische
  Vertrag  von  1840  über  die  Donauschifffahrt  als  das  Muster
einer  folgerichtigen  und  getreuen  Anwendung  der  vom  Wiener  Congress
proklamirten.:  Grundsätze  gelten  könne,  so  ist  dagegen  zu  constatiren,  dass
unter  diesem  Vertrage  die  untere  Donau  versumpfte  und  verödete,  nicht
minder  ist  die  ganze  spätere  Geschichte  der  Donaufrage  lediglich  unter  dem
Gesichtspunkt  der  russischen  Territorialinteressen  betrachtet.

Der  zweite  Abschnitt  behandelt  im  ersten  Capitel  „das  internationale
Privatrecht“;  man  kann  zweifelhaft  sein,  ob  dasselbe  in  das  eigentliche  Völkerrecht,
  gehört,  und  wir  halten  es  für  einen  Vorzug  des  grossen  HOLTZENDORFFschen
  Sammelwerkes,  dass  es  diese  Materie,  für  die  LAurenT  8  Bände  in
Anspruch  genommen,  ausgeschieden  hat;  immerhin  gibt  indess  MARTENS  eine