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sehr  sorgsam  ausgearbeitete  Uebersicht.  Auf  entschieden  völkerrechtlichem
Boden  bewegen  wir  uns  dagegen  im  2.  Capitel,  dem  „internationalen  Strafrecht“,
  wobei  die  Frage  der  Auslieferung  in  erster  Linie  steht;  die  Erörterung
derselben  ist  umfassend  und  einsichtig,  nur  dagegen  muss  Verwahrung  eingelegt
  werden,  dass  der  vielberufeue  Vertrag  von  1885  zwischen  Russland
und  Preussen  dem  Standpunkt  entspreche,  den  die  Oxforder  Beschlüsse  des
Instituts  für  Völkerrecht  eingenommen;  letztere  schlossen  vom  Charakter  des
politischen  Verbrechens  alle  solche  aus,  welche  alle  Merkmale  gemeiner
Verhrechen  (Mord,  Brandstiftung,  Diebstahl)  in  sich  schliessen,  der  betr.
Vertrag  erstreckt  die  Auslieferung  auf  einfache  Beleidigung  der  gegenseitigen
Staatsoberhäupter  und  ihrer  Familien.

Das  internationale  Zwangs-  und  Streitverfahren  ist  vom  Verfasser  im
Vergleich  mit  dem  Friedensrecht  verhältnissmässig  kurz  behandelt.  Die
Zwangsmittel  ohne  Krieg  geben  zu  keinen  weiteren  Bemerkungen  Anlass,  als
dass  wir  uns  freuen,  auch  MARTENS  entschieden  die  Berechtigung  der  sogen.
Friedensblokade  bestreiten  zu  sehen;  wir  hätten  nur  gewünscht,  dass  das
völkerrechtswidrige  Verfahren  Frankreichs  gegen  China  in  dem  jüngsten
Streite  etwas  eingehender  charakterisirt  wäre,  als  dies  S.  473  geschehen,
dagegen  ist  zu  bestreiten,  dass,  wie  S.  488  behauptet  wird,  für  die  Gegenwart
  eine  förmliche  Kriegserklärung  nicht  mehr  nothwendig  sei,  auf  die
Form  derselben  kommt  es  allerdings  nicht  an,  aber  der  Kriegszustand  muss
unzweifelhaft  constatirt  sein  und  das  ist  auch  in  den  beiden  von  MARTENS
angeführten  Beispielen  geschehen,  welche  die  Ueberflüssigkeit  der  förmlichen
Kriegserklärung  beweisen  sollen.  Durch  die  Note  des  französischen  Geschäftsträgers
  L£esourp  vom  19.  Juli  1870  wurde  erklärt,  dass  Frankreich  sich
„en  Etat  de  guerre“*  mit  dem  norddeutschen  Bunde  betrachte,  und  bei  dem
türkischen  Kriege  wurde  dem  türkischen  Vertreter  von  Russland  am  24.  April
1877  eröffnet,  dass  der  Krieg  begonnen  habe  (cf.  übrigens  meine  Abhandlung
über  Frankreich  und  China  im  Heft  I).  Hinsichtlich  der  Nothwendigkeit,
das  Kriegsrecht  in  bestimmten  Theilen  zu  codificiren,  wie  dies  die  Brüsseler
Conferenz  von  1874  versuchte,  stimmen  wir  dem  Verfasser  vollständig  bei
und  sind  überzeugt,  dass,  wenn  jener  Versuch  vielleicht  nicht  geuügend  vorbereitet
  war,  die  Ergebnisse  der  Conferenz  doch  keineswegs  verloren  sind,  und
das  Ziel  über  kurz  oder  lang  erreicht  werden  wird;  die  von  MarTeEnxs
empfohlene  Beschränkung  der  Repressalien  im  Kriege  (S.  519.  20)  ist  gewiss
durchaus  wünschenswerth.  Der  Verfasser  anerkennt  vollkommen,  dass  die
Abschaffung  der  Kaperei,  so  geboten  sie  auch  war,  doch  eine  unvollkommene
Maassregel  ist,  weil  die  Kaper  leicht  durch  besonders  beauftragte  Kreuzer
ersetzt  werden  können  und  nur  die  Freiheit  des  Privateigenthums  zur  See
die  richtige  Lösung  bietet,  aber  eben  desshalb  hätte  diese  grosse  Frage  wohl
eine  eingehendere  Behandlung  verdient.

Bei  der  Blokade  hätte  die  grobe  Gewaltthat  der  Verein.-Staaten  im
Falle  des  Springbok,  welche  trauriger  Weise  auch  nicht  von  der  Revisions-Commission
  gutgemacht  ist,  wohl  etwas  eingehender  und  schärfer  beleuchtet
werden  können,  obwohl  der  Verfasser  erklärt,  die  Theorie  der  Verein.-Staaten
halte  keiner  Kritik  Stand,  auch  die  Schrift  von  Sir  Tr.  Twiss  „Belligerent  right
on  the  high  seas  since  the  Declaration  of  Paris“,  1884  wäre  zu  erwähnen
gewesen.  —  Das  dritte  Capitel  behandelt  das  Neutralitätsrecht;  dass  im
18.  Jahrhundert  noch  die  Prätension  aufgestellt  ist,  die  Betheiligung  eines
Staates  mit  einem  Theil  seiner  Streitkräfte  verletze  die  Neutralität  nicht,
ist  richtig,  aber  doch  nicht  zu  rechtfertigen,  und  wenn  der  andere  kriegführende
  Theil  eine  solche  partielle  Hilfe  nicht  als  Kriegsfall  behandelte,  so