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geschah  dies  aus  politischen  Gründen,  gerade  so,  wie  auch  Russland  1854  es
sich  gefallen  liess,  dass  Oesterreich  aus  strategischen  Gründen  die  Donaufürstenthümer
  besetzte.  Die  Behauptung,  dass  es  den  Kriegführenden  nicht
gestattet  sei,  auf  neutralem  Gebiet  Anlehen  abzuschliessen,  ist  unhaltbar,  und
das  dafür  angeführte  Beispiel  Frankreichs,  dem  1870—71  England  dies  nicht
gestattet  haben  soll,  unrichtig.  Gambetta  schloss  in  London  das  sogen.  Morgan-Anlehen
  und  das  Gleiche  that  der  Norddeutsche  Bund,  während  des  Secessionskriegs
  haben  sowohl  die  Vereinigten  wie  die  Conföderirten  Staaten
in  England  Anlehen  geschlossen.

Diese  einzelnen  Ausstellungen  sind,  wie  man  sieht,  nicht  von  der  Erheblichkeit,
  dass  sie  den  Werth  des  Marrtens’schen  Werkes  beeinträchtigen
könnten,  das  namentlich  für  das  Völkerrecht  des  Friedens  eine  hervorragende
Stelle  in  unserer  publicistischen  Literatur  einnehmen  wird.

Geffeken.
Ludovic  Beauchet.  —  Histoire  de  l’Organisation  judiciaire  en
France.  I.  Epoque  Franque.  —  Paris  (Rousseau)  1886.  8,

IV—509  8.

Eine  umfassende  Geschichte  der  französischen  Gerichtsverfassung  fehlt
noch,  die  allgemeinen  Rechtsgeschichten  geben  nur  ungenügende  und  oft
irrthümliche  Uebersichten.  Ein  jüngerer  Professor  aus  Nancy  scheint  diese
Lücke  ausfüllen  zu  wollen.  Der  erste  Band  einer  ausführlichen  Geschichte
der  Gerichtsorganisation  in  Frankreich  ist  vor  kurzem  erschienen,  und  behandelt
  die  fränkische  Zeit.  Zwar  ist  es  nicht  der  schwierigste  Theil  der
Unternehmung.  Wie  der  Verfasser  selbst  in  der  Einleitung  gesteht,  sind
die  speciellen  Untersuchungen  für  diese  Periode  ausserordentlich  zahlreich,
um  so  mehr,  da  die  französischen  wie  die  deutschen  Gelehrten  sich  um  die
Wette  mit  einer  Zeit  beschäftigt  haben,  deren  Rechtsinstitute  fast  identisch
für  beide  Länder  sind.

Dem  Buche  selbst  geht  ein  bibliographisches  Verzeichniss  voraus,  das
obgleich  ziemlich  reich,  doch  manche  Lücken  enthält!)  und  die  Quellen  mit
den  Hülfsbüchern  durcheinander  alphabetisch  aufzählt.  Dem  Verfasser  kann
man  übrigens  nicht  vorwerfen,  dass  er  unbesonnen  generalisire.  Er  hat  die
Vorarbeiten  ebensogut  wie  die  Quellen  sorgfältig  benutzt,  er  hütet  sich  vor
unbegründeten  Vermuthungen  und  nimmt  keine  Theorie  an,  die  sich  nicht
auf  einen  Text  stützt.  Desswegen  hat  er  gerade  einige  der  kühnsten  Theorien
von  SOoHM  verworfen,  und  stimmt  dagegen  fast  überall  mit  Waıtz,  dessen
Verfassungsgeschichte  ihm  für  manche  Abschnitte  ein  vortrefflicher  Leitfaden
gewesen  ist,  und  dessen  Ansichten  er  manchmal  scharfsinnig  ergänzt  hat.

 

 

1)  Ich  zitire  z.  B.:  Dovs,  die  Fränkischen  Sendgerichte  (Zeitschr.  f.  K.-R.  IV);
GEORG  MEYER,  Die  Gerichtsbarkeit  über  Unfreie  und  Hintersassen  (Zeitschr.
d.  Savigny  Stift.  II,  p.  82,  III  p.  102);  BRUNNER,  Das  Gesichtszeugniss  in
der  fränk.  Königsurk.  (Festgabe  für  Heffter  1874);  Borkrıus,  Beiträge  zur
Capitulariencritik  ;  SCHRÖDER,  die  Franken  und  ihr  Recht;  FAHLBEOK,  La
royaute  et  le  droit  royal  francs;  ConrkAD  BORNHAK,  WILHELM  SICKEL  U.  8.  W.
Es  sind  auch  nicht  immer  die  letzten  Ausgaben  benutzt  (Vgl.  ZOEPFL,  SCHULTE,
WerzetLtL),  Die  Jahrbücher  d.  deutschen  Reiches  (BonxeL,  HaHn,  BREYSIG,
OELSNER,  ABEL,  SIMSON,  DÜMMLER),  wo  der  Verf.  manche  Nachweisungen  hätte
finden  können,  sind  vollständig  unberücksichtigt  geblieben.