Da  der  Verfasser  die  Geschichte  der  Gerichtsverfassung  nur  in  den
(Gegenden,  welche  das  jetzige  Frankreich  bilden  (s.  Einleitung  S.  3)  darzustellen
  beabsichtigt,  hat  er  das  alte  Germanien  vollständig  bei  Seite  gelassen.
Man  empfindet  diese  Lücke  um  so  mehr,  als  die  Versammlungen  der  Hunderte
fast  unverändert  aus  der  ältesten  Zeit  in  die  Epoche  der  Merovinger  hinübergingen;
  und  auch  das  absolute  Weglassen  der  Gerichtsverfassung  @alliens  in
der  römischen  Zeit  ist  um  so  bedauernswerther,  da  die  fränkische  Organisation
als  eine  Art  Combination  zwischen  dem  römischen  und  germanischen  System
zu  betrachten  ist.  Nur  auf  diese  Weise  kann  man  gut  verstehen  wie  die
Gerichtsbarkeit  zwischen  der  durch  den  König  und  den  Grafen  ausgeübten
öffentlichen  Gewalt,  und  der  durch  die  Grossen  in  den  Placita  palatii,  oder
die  Rachimburgi  in  den  Placita  comitis,  ‘vertretenen  Gesellschaft  vertheilt
war.  Man  kann  ebenfalls  bedauern,  dass  der  Verfasser  nichts  von  der
Gerichtsverfassung  der  Lex  Salica  gesagt  hat.  Er  begründet  dies  damit,  dass
vortreffliche  Abhandlungen  darüber  existiren,  allein  dieses  Motiv  hätte  ja
vielleicht  für  das  ganze  Buch  gelten  können.

Im  übrigen  hat  B.  das  gefährliche  Verfahren  mehrerer  Rechtshistoriker
  vermeiden  wollen,  welche  die  ganze  fränkische  Zeit  vom  5.  bis
10.  Jahrhundert  in  einem  Zuge  darstellen  und  Capitularien  vom  9.  Jahrhundert
  allzugern  citiren,  um  gewisse  Theorien  der  merovingischen  Zeit  zu
begründen.  Er  unterscheidet  sehr  scharf  die  merovingische  von  der  karolingischen
  Zeit.  Für  jene  hat  er  leider  nicht  das  neueste  Buch  von  FUSTEL
DE  COULANGES  „Recherches  sur  quelques  problemes  d’histoire.  Paris  (Hachette)
1885“,  das  eingehende  Untersuchungen  über  die  Gerichtsverfassung  in  dieser
Periode  enthält,  benutzen  können.  Trotz  einer  geschiekten  Argumentation
kann  man  schwerlich  mit  B.  annehmen,  dass  die  Zahl  der  Rachimburgi
in  dem  merovingischen  mallus  unveränderlich  sieben  war  (8.  28—80).  B.  hat
den  Titel  LVII  88  1,2  der  Lex  Salica  missverstanden,  sowie  auch  die  bekannte
  Stelle  der  Septem  Causae:  Siquis  Franco  inter  quatuor  solia  oceiserit.  ..
Kann  man  im  vollen  Ernst  aus  dieser  Stelle  schliessen,  dass  die  Richter  auf
vier  Bänken  sassen,  drei  pro  Bank,  und  noch  hinzufügen,  dass  sieben  von
ihnen  die  Mehrzahl  bildeten?  Zu  tadeln  ist,  dass  Verfasser  einige  der
Hauptschwierigkeiten  ungenügend  erörtert,  oder  vollständig  bei  Seite  gelassen
  hat.  Was  ist  z.B.  der  merovingische  Mallus?  Ist  es  die  Versammlung
des  ganzen  Volkes,  ein  Volksgericht,  wie  SoHM  (S.  63)  betont.  Hatte  das
Volk  eine  thätige  Rolle?  Ward  das  Urtheil  von  ihm  ausgesprochen?  Muss
man  ohne  Bedenken  als  Grundsatz  annehmen  (8.  37),  „Le  comte  preside,  il
ne  juge  pas“?  Mit  Recht  identificirt  B.  den  Tunginus  mit  dem  Centenarius,
der  dagegen  verschieden  ist  von  dem  Vicarius.  Ob  aber  der  Tunginus  vom
Volke  gewählt,  ist  sehr  zweifelhaft.

Die  karolingische  Zeit  ist  sehr  sorgfältig  behandelt.  B.  spricht  zuerst
von  den  richterlichen  Behörden  des  gemeinen  Rechtes  (comes,  vicecomes,
centenarius)  dann  von  der  Gerichtsbarkeit  der  Missi  und  des  Königs,  endlich
von  den  geistlichen  und  Immunitätsgerichten.  Das  Verhältniss  der  verschiedenen
  Gerichte  zu  einander  ist  klar  und  genau  bestimmt.  B.  hat  nachzuweisen
  gesucht,  dass  der  karolingische  Centenarius,  den  er  mit  dem  Tribunus
  identifieirt  (S.217)  sehr  verschieden  von  dem  merovingischen  Centenar
ist  (SS.  226,  246),  Er  bekämpft  lebhaft  die  Ansicht  von  Soum,  der  in  dem.
Centenar  nur  einen  Diener  des  Richters  sieht,  und  sein  Amt  als  dasjenige
des  Schultheissen  (exactor  publicus)  betrachtet.  Aber  so  leicht  wie  der  Verfasser
  (S.  318)  kann  man  an  einen  regelmässigen  Instanzenzug  und  an  eine
eigentliche  Appellation  von  einem  Gerichte  an  das  andere,  wohl  kaum  glauben.

Archiv  für  öffentliches  Recht  I.  4.  49